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Beihilfe Musterklauseln

Beihilfe. Zum 1.7.2005 änderte sich die sog. Arbeitnehmerbeihilfe beim Freistaat Bayern. Im kirchlichen Bereich betrifft dies den sog. Tarif 814. Die Beamtenbeihilferegelungen bleiben bestehen. Im Ergebnis wird die Leistung bei der Arbeitnehmerbeihilfe um 30% bis etwa 50 % verringert. Da im Bereich des Öffentlichen Dienstes neu eingestellte Mitarbeiter bereits keine Beihilfe mehr erhalten, sog. Altfälle nur einen nach ihrem Beschäftigungsumfang prozentualen Anspruch haben, steht der Aufwand zwischen Leistung und Verwaltung in einem Missverhältnis. Gleichzeitig soll der monatliche Betrag, der bis 31.12.03. bei 3.- € lag, derzeit 2,50 € für den Arbeitgeber kostet, auf 1,50 € monatlich abgesenkt werden. Es wird nun überlegt, innerkirchlich die Leistung wieder auf den Stand von 2003 zu heben. Der Arbeitgeber zahlt dann die 1,50 € monatlich pro Mitarbeiter (für die ganze Familie), allerdings müsste der Arbeitnehmer die weiteren 1,50 € monatlich übernehmen. Dies müsste allerdings durch KODA-Beschluss generell erfolgen. Die Leistungen würden dann tarifiert und für 5 Jahre festgeschrieben. Es gäbe 3 Leistungen: ⚫ 150.- € als Geburtsbeihilfe ⚫ ein bestimmter Prozentsatz beim Zahnersatz als Aufstockung auf die ärztlichen Leistungen (bis ca. 15%) ⚫ Heilpraktikerleistungen nach einem bestimmten prozentualen System Die BayRK wird sich demnächst mit dieser Frage beschäftigen. Die wichtigste Frage wird dabei sein, ob der festgelegte Leistungskatalog für die MitarbeiterInnen vor Ort weiterhin eine attraktive Leistung darstellt.
Beihilfe. Die Dienstgeberseite teilte mit, dass das Plenum des Bayer. Landtages die zum 1.1.2003 in Kraft getretenen Änderungen in der Beihilfe für ArbeitnehmerInnen vollständig zurückgenommen habe. Damit ändere sich auch im Bereich der sog. Grundbeihilfe (Tarif 814, der in § 40 ABD verankert ist und vollständig von den Dienstgebern finanziert wird) nichts.
Beihilfe. Der Freistaat Bayern hat im Bereich der Beihilfe erhebliche Änderungen vorgenommen, die u.a. auch die sog. Grundbeihilfe (Tarif 814, früher Tarif 810) betreffen. Ab 1.7.03. entfällt dieser Tarif beim Freistaat Bayern. In den bayer. Diözesen findet derzeit ein Klärungsprozess statt, ob es im Bereich der Beihilfe ebenfalls zu (nachteiligen) Änderungen kommt. Es soll auf jeden Fall eine einheitliche Handhabung erfolgen.
Beihilfe. Die Dienstgeberseite informierte kurz über Änderungen in der Beihilfeordnung. Danach haben MitarbeiterInnen, die gemäß ABD Teil H über das 65. Lebensjahr hinaus beschäftigt werden, aufgrund der Bestimmungen im Teil H keinen Beihilfeanspruch. Dazu wurden einige neue Konkurrenzregelungen bei Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigten vorgestellt.
Beihilfe. Die GuW Hessen (ERP)-Kredite werden nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 352 ,S. 1 ff. vom 24.12.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 02.07.2020, Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 07.07 2020) vergeben. Für die Zwecke der De-minimis-Verordnung sind Unternehmen als ein einziges Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen: • Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unterneh- mens zu bestellen oder abzuberufen; • ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; • ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von des- sen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. Antragstellende im Sinne dieser Definition dürfen innerhalb des laufenden Kalenderjahres sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren „De-minimis“-Beihilfen von max. 200.000 EUR erhalten. Für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs gilt hiervon abweichend eine Gesamtsumme von max. 100.000 EUR. Sofern es sich bei dem zugesagten Förderkredit um eine Beihilfe handelt (wird in der Kreditzusage mitgeteilt), wird von der WIBank eine De- minimis-Bescheinigung ausgestellt. Diese ist vom Finanzierungpartner an die Endkreditnehmenden weiterzuleiten. Endkreditnehmende müssen diese zu Prüfungszwecken 10 Jahre aufbewahren und bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen als Nachweis für die in der Vergangenheit bewilligten De-minimis-Beihilfen vorlegen. Die in diesem Fall der Kreditzusage ebenfalls beigefügte Kumulierungserklärung ist dem Finanzierungpartner spätestens mit dem ersten Mitte...
Beihilfe. Das Land gewährt zum Wohnungsaufwand von geförderten Wohnungen, die durch (Förderungs-)Kredite nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsge- setz 1984, dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, aus dem Bun- des-Wohn- und Siedlungsfonds oder dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds oder sonst unter überwiegender Zuhil- fenahme von Bundesmitteln oder auf Grund des TWFG 1991 nach Punkt 5 dieser Wohnbauförderungsrichtlinie (Neubau) finanziert wurden, über Ansuchen eine Beihilfe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Eine Beihilfe wird in der Regel nur für Vorhaben (Wohnungen) gewährt, die im Rahmen der verdichteten Bau- weise errichtet werden. Keine Beihilfe wird für Wohnungen, deren Förderungskredit gekündigt wurde und für Xxxxx gewährt. Eine Beihilfe wird nur an volljährige und entscheidungsfähige österreichische Staatsbürger sowie an nach § 17a TWFG 1991 gleichgestellte Personen gewährt. An andere volljährige und entscheidungsfähige natürli- che Personen wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie seit mindestens fünf Jahren in Tirol den Hauptwohnsitz haben. Die Beihilfe wird grundsätzlich nur einem Wohnungsinhaber und zudem nur dann gewährt, wenn der nach der Haushaltsgröße berechnete angemessene Wohnungsaufwand die (unter Zugrundelegung der Haushaltsgröße und des monatlichen Familieneinkommens) nach der Anlage 2 zu ermittelnde, zumutbare Wohnungsaufwands- belastung übersteigt. Das zumutbare Ausmaß der Wohnungsaufwandsbelastung vermindert sich bei einem monatlichen Familienein- kommen (1/12 des jährlichen Familieneinkommens laut Berechnung des Einkommens nach dieser Richtlinie) bis EUR 1.939,99 um 6 % bei: − Haushalten, bei denen ein Mitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 35 Einkommensteuer- gesetztes 1988 im Ausmaß von mindestens 55 % aufweist, − Haushalten mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, − Familien. Bei einem monatlichen (Familien-)Einkommen ab EUR 1.940,-- vermindern sich die 6 % um 0,1 % pro EUR 8,-- des Überschreitungsbetrages.

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  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Ausspeisepunkt Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß § 11 Abs. 2 GasNZV.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Kostenpauschalen netto / brutto