Beirat Musterklauseln

Beirat. 23 Beirat (1) Die Durchführung dieses Vertrages wird durch einen Beirat gesteuert, der aus 4 Ver- tretern der AOK Baden-Württemberg, 2 Vertretern der HÄVG und 2 Vertretern der MEDIVERBUND AG besteht. Die Mitglieder können von den sie benennenden Ver- tragspartnern jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. (2) Der Beirat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Er muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden. (3) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Sämtliche Mit- glieder des Beirats haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Der Beirat hat folgende Aufgaben: a) Entwicklung von Vorschlägen an die Vertragspartner zur Weiterentwicklung der Vertragsinhalte; b) Zustimmung zu Vertragsänderungen gemäß § 26 Abs. 3 unter besonderer Berück- sichtigung ihrer Auswirkungen auf die HAUSÄRZTE. Eine Zustimmung für Än- derungen der Vergütungsregelung gemäß § 19 Abs. 2 ist nicht erforderlich. c) Abstimmung der fristlosen Kündigung von HAUSÄRZTEN durch die HÄVG/MEDIVERBUND gemäß § 8 Abs. 5 des Vertrages. Die AOK ist berechtigt, bei Vertragsverstößen eine Abmahnung und gegebenenfalls fristlose Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 vorzuschlagen. Besteht zwischen der HÄVG/MEDIVERBUND und dem Beirat keine Einigung über die Kündigung eines HAUSARZTES, kann die HÄVG/MEDIVERBUND einen Beiratsbeschluss zur Entscheidung über die Kündigung beantragen. Wird der Beiratsbeschluss nicht innerhalb von 10 Tagen gefasst, nachdem die HÄVG/MEDIVERBUND erstmalig einen Antrag nach dem vorstehenden Satz 2 gestellt hat, ist die HÄVG/MEDIVERBUND in dem jeweili- gen Einzelfall zur fristlosen Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt. (5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (6) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2, die befristet werden können, entscheiden.
Beirat. 14.1 Der Heimträger wirkt darauf hin, für seine Einrichtung nach den geltenden heimrechtlichen Vorschriften einen Beirat zu bilden, bzw. einen Fürsprecher einzusetzen.
Beirat. Zur Beratung der Komplementärin kann bei dem Publikums-AIF jederzeit ein Beirat durch die Geschäftsführung mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Gesellschaftern, wobei zwei Beiratsmitglieder durch die Gesellschafterversammlung gewählt und das dritte Mitglied durch die Komplementärin bestimmt wird. Der Beirat ist berechtigt, von der Komplementärin bis zu zweimal im Kalenderjahr Auskunft über einzelne Geschäftsführungsange- legenheiten zu verlangen. Der Beirat ist nicht berechtigt, einem der Organe der Gesellschaft, insbesondere der Komplementärin, oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Komplementärin oder ein von ihr benannter Vertreter hat das Recht, an den Beiratssitzungen teilzunehmen und ist entspre- chend zu laden. Der Beirat erhält keine Tätigkeitsvergütung. Der Publikums-AIF ersetzt dem Beirat die bei seiner Tätigkeit anfallenden notwen- digen Auslagen.
Beirat. 1. Für die Anstalt wird ein Beirat eingerichtet. Jede Trägerkörperschaft ist berechtigt, je zwei sachkundige Vertreterinnen/Vertreter aus den Bereichen des Brandschutzes oder des Rettungsdienstes in den Beirat zu entsenden. 2. Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Zur Entlastung der Mitglieder des Beirates kann der Beirat sich einvernehmlich in Sitzungen für die Bereiche Feuerwehr und Rettungsdienst aufteilen. Er berät den Vorstand und den Verwaltungsrat der Anstalt und ist in allen Angelegenheiten, die den Brandschutz und das Rettungswesen wesentlich betreffen, zu hören. Der Vorstand übermittelt dem Beirat die Informationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. 3. Der Vorstand nimmt an den Beiratssitzungen teil. Die/der Geschäftsführer/in des Vorstands leitet die Sitzung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können als Zuhörer an den Sitzungen teilnehmen; dazu sind die Sitzungstermine des Beirates dem Verwaltungsrat bekanntzugeben. Einladung und Verfahren erfolgen nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat; der Beirat kann einvernehmlich die Ladung und den Versand von Sitzungsniederschriften per E-Mail vereinbaren. Die Niederschriften der Sitzungen sind an die Mitglieder des Beirates und an den Verwaltungsrat zu versenden. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Beirat einen weiteren Empfängerkreis für die Niederschriften oder Teile der Niederschriften bestimmen, soweit das dem Informationsfluss zwischen den Feuerwehren, den Rettungsdienstorganisationen und der Großleitstelle förderlich ist.
Beirat. Das Trägerunternehmen ist verpflichtet, dem Unterstützungswerk-München e.V einen nach den steuerlichen Bestimmungen gewählten Beirat zu benennen, damit das Unterstützungswerk-München e.V. die Voraussetzungen des Körperschaftssteuergesetz (KStG) für die Anerkennung einer sozialen Einrichtung erfüllt. Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion hinschtlich der Verwendung des Kassenvermögens. Der Beirat muss Arbeitnehmer sein und darf nicht der Geschäftsleitung angehören. Ohne Nennung eines Beirates ist das Unterstützungswerk-München e.V. berechtigt, den Aufnahme- und Verwaltungsvertrag zu kündigen und das Trägerunternehmen aus der Unterstützungskasse auszuschließen. Der gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen gewählte Beirat ist Frau/Herr .
Beirat. Bei dem Emittenten ist ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat berät und unterstützt die Geschäftsführung des Emittenten und nimmt die Aufgaben wahr, die im durch den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsordnung des Beirats und/oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung übertragen werden. Zu den auf den Beirat übertra- genen Aufgaben gehören derzeit insbesondere: die Festlegung der Unternehmens- strategie, die Veräußerung von Anteilen an Tochtergesellschaften und die Errichtung von Gesellschaften. Sobald dem Beirat durch Gesellschafterbeschluss Aufgaben übertragen wurden, entscheidet er anstelle der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversamm- lung kann jederzeit, auch im Einzelfall, Aufgaben und Befugnisse des Beirats direkt an sich ziehen.
Beirat. Der Heimträger wirkt darauf hin, für seine Einrichtung einen Beirat zu bilden, bzw. einen Heimfürsprecher einzusetzen.
Beirat. 1Die Landesärztekammern der beteiligten Länder und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer bilden zur Abstimmung berufsübergreifender Angelegenheiten der Ausübung heilkundlicher Psychotherapie einen Beirat. 2Der Beirat soll insbesondere zu fachlichen Fragen der psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildung Empfehlungen geben. 3Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der Ärztekammern und der gleichen Anzahl Mitglieder aus der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer. 4Die von den Landesärztekammern entsandten Mitglieder sollen psychotherapeutisch tätig sein. 5Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beirat. 13 Beirat, Zusammensetzung (1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, der von der Gesellschafterversammlung bestellt wird und auf den die aktienrechtlichen Vorschriften über den Aufsichtsrat keine An- wendung finden, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht zwin- gend etwas anderes bestimmt. Die Zahl der Beiratsmitglieder wird durch Gesell- schafterbeschluss festgelegt. (2) In den Beirat sollen solche natürliche Personen, juristische Personen oder Perso- nengesellschaften bestellt werden, die geeignet sind, mit ihrem Sachverstand die Gesellschaft zu unterstützen bzw. voranzutreiben. Geschäftsführer und leitende Angestellte der Gesellschaft oder von ihr abhängige Unternehmen können nicht Beiratsmitglieder sein. (3) Die Mitglieder des Beirats können jederzeit durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden. Ein Mitglied des Beirats soll abberufen werden, wenn es nicht über den in Absatz 2 geforderten Sachverstand verfügt oder dieser später entfällt. (4) Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt niederlegen. Es hat dies der Gesellschaft drei Monate vorher schriftlich anzukündigen.
Beirat. Um die Zielsetzung dieser Rahmenvereinbarung umzusetzen, wird ein Beirat gebildet. Ihm gehören an: - die Kooperationsvorsitzenden / Sprecher der jeweils im Kreis Steinfurt anerkannten Wasserschutzkooperationen oder deren Stellvertreter - Vertreter der beteiligten Wasserversorgungsunternehmen - der Kreislandwirt / die Kreislandwirtin - der Kreisverbandsvorsitzende - der Geschäftsführer des landwirtschaftlichen Kreisverbandes - Vertreter der Unteren Wasserbehörde des Kreises Steinfurt - die Geschäftsführung der Kreisstelle Steinfurt der Landwirtschaftskammer - Vertreter des Waldbauernverbandes - Vertreter der Bezirksregierung Münster Stimmberechtigt sind die Vertreter der Wasserversorgungsunternehmen und die Kooperationsvorsitzenden. Ein Beschluss kann nur mit ¾-Mehrheit gefasst werden. Die restlichen aufgeführten Beiratsmitglieder sind beratende, aber nicht stimmberech- tigte Mitglieder. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Beirat tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr.