Aufgaben und Befugnisse Musterklauseln

Aufgaben und Befugnisse. Sie sind berechtigt, für die ERGO schriftliche Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung von Versicherungsverträgen sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen, Anzeigen, welche während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen zur Weiterleitung an die ERGO von den Versicherungsnehmern entgegenzunehmen, sowie die von der ERGO ausgefertigten Versicherungsscheine oder Nachträge auszuhändigen. Sie sind jedoch nicht berechtigt, - Versicherungsverträge rechtswirksam abzuschließen, - über die Annahme oder die Ablehnung von Anträgen zu entscheiden, - Verlängerungen, Änderungen oder Storni von Versicherungsverträgen zu vereinbaren, - Deckungszusagen zu erteilen, - Produkte oder Bedingungen der ERGO Versicherung abzuändern, - Haftungserklärungen abzugeben, - Prämien zu stunden oder Ratenzahlungen einzuräumen, - Geldbeträge, in welcher Form immer, entgegenzunehmen oder - die ERGO durch irgendwelche sonstigen Erklärungen zu verpflichten. Sie haben die jeweils gültige Fassung der Annahmerichtlinien der ERGO und deren Kooperationspartner sowie sonstige geschäftliche Richtlinien zu beachten und danach bei der Vermittlung zu handeln. Sie haben sämtliche Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen an die für Sie zuständigen Regionaldirektion oder Geschäftsstelle weiterzuleiten und übernehmen die Haftung für die ordnungsgemäße Weitergabe der Anträge und aller Ihnen mitgeteilten Angaben. Sie haben im Einzelfall für die Bereitstellung vorläufiger Deckungen durch den Versicherer und dessen Kooperationspartner, soweit dies notwendig und zweckmäßig ist, zu sorgen. Allfällige werbliche Aktivitäten sowie die Gestaltung von Schildern, Werbetafeln usw. stimmen Sie jeweils vorher mit dem Leiter des Agenturvertriebes der ERGO ab. Es sind stets nur aktuelle Werbemittel zu verwenden. Das Eingehen einer Bürogemeinschaft mit Dritten aus der Versicherungswirtschaft wird von der ERGO nicht gestattet. Eine Bürogemeinschaft mit anderen Agenten im Rahmen der Struktur der ERGO ist gestattet, bedarf jedoch der Zustimmung der ERGO.
Aufgaben und Befugnisse. Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anlei- hegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt worden sind. Der gemeinsame Vertreter kann von der Emittentin verlangen, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Er hat die Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung die- ser Rechte nicht berechtigt, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätig- keit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
Aufgaben und Befugnisse. Die Stimmberechtigten, resp. der Einwohnerrat der rechnungsführenden Gemeinde beschliessen den Voranschlag und genehmigen die Rechnung sowie allfällige Nachtragskredite.
Aufgaben und Befugnisse. Die Gemeinderäte wählen eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Zivilschutzkommission, welche mit den nötigen Entscheidungsbefugnissen ausgerüstet ist.
Aufgaben und Befugnisse. 1 Die Zivilschutzkommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Aufgaben und Befugnisse. 1 Die Führung der ZSO EMME erledigt die durch Bund, Kanton und Gemeinden übertragenen Zivilschutzaufgaben.
Aufgaben und Befugnisse. Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes bestimmen sich nach Gesetz und Satzung. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Allgemeine Versicherungsbedingungen (einschließlich der Tarife) für die Versicherungsverhältnisse der Mitglieder einzuführen oder zu ändern. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen ver- treten. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Sofern der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern be- steht, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Aufgaben und Befugnisse. Die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates bestimmen sich nach Gesetz und Satzung. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich zur Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen, die in das Handels- register eingetragen werden sollen bzw. eingetragen sind. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören auch: die Mitwirkung bei der Verwendung und Anlegung des Ver- mögens, soweit die Vermögensanlagen durch ihren Gegen- stand, ihren Umfang oder das mit ihnen verbundene Risiko von besonderer Bedeutung sind, Vornahme von Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen oder soweit die Aufsichtsbehörde Abänderungen der von der Vertreterversammlung beschlossenen Änderun- gen oder Ergänzungen verlangt, die Mitwirkung bei der Behandlung von Beschwerden der Mitglieder.
Aufgaben und Befugnisse. Die Aufgaben und Befugnisse der Vertreterversammlung be- stimmen sich nach Gesetz und Satzung. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Beschlussfassung über die Beseitigung von Fehl- beträgen und über die Erhebung von Nachschüssen. Für die Mitgliedervertreter gelten die Verschwiegenheitspflichten von Vorstand und Aufsichtsrat entsprechend.
Aufgaben und Befugnisse. Der Aufgabenbereich des Vertriebspartners erstreckt sich auf − die Vermittlung von Verträgen in den Sparten, für die Provisionsregelungen gemäß den Anlagen ver- einbart sind. Er hat hierbei die Interessen des jeweiligen Risikoträgers zu wahren und deren Richtlinien zu beachten. − die Pflege (Betreuung) des Bestandes. Hierzu zählen insbesondere die Kundenbetreuung sowie die Mitwirkung bei Schadens- und Leistungsfällen, soweit dies den Umständen nach vom Vertriebspartner erwartet werden kann. Der Vertriebspartner ist nicht befugt, − die Annahme oder Ablehnung von Versicherungsanträgen zu erklären oder die Änderung oder Verlän- gerung von Versicherungsverträgen zu vereinbaren, − Beiträge zu kassieren oder zu stunden; Leistungen an den Vertriebspartner gelten nicht als Erfüllung, − im Namen des jeweiligen Risikoträgers Klagen einzubringen, Gerichtsverfahren einzuleiten oder Pro- zesse zu führen, − für die Aufnahme des Versicherungsantrages oder eine sonstige Tätigkeit besondere Gebühren zu er- heben, − Verbindlichkeiten einzugehen, die mit Zahlungsverpflichtungen für den jeweiligen Risikoträger verbun- den sind, − Kündigungs- oder Rücktrittserklärungen abzugeben, − den jeweiligen Risikoträger durch irgendwelche Erklärungen zu verpflichten, − Drucksachen oder Insertionen mit Bezug auf den jeweiligen Risikoträger ohne Genehmigung in Auftrag zu geben oder zu verwenden.