Common use of Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit Clause in Contracts

Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit. B 1.7.1 Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechts erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal 36 Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung. B 1.7.2 Voraussetzung ist, dass (1) die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), (2) es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und (3) der Vertrag noch nicht gekündigt wurde. B 1.7.3 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass (1) Sie als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden standen und (2) das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. B 1.7.4 Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn (1) Sie als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mit- arbeiter eines Saison- oder Kampagnenbetriebes, bei Ihrem Ehegatten oder bei einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt waren; (2) bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtsanhängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß B 1.7.2 erneut erfüllt sind. B 1.7.5 Das Vorliegen der unter B 1.7.2 und B 1.7.3 genannten Voraus- setzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden. B 1.7.6 Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit müssen Sie vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß B 1.7.3 erfüllt haben. B 1.7.7 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in Textform (z. B. E­Mail, Telefax oder Brief) von Ihnen geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang Ihrer Anzeige der Arbeitslosigkeit bei uns. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet. B 1.7.8 Über das Ende der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns unverzüg- lich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) informieren. Sie sind verpflichtet, uns jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem wir die Nachweise angefordert haben, außer Kraft, wenn uns in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.

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Samples: Private Unfallversicherung (Puv) Tarif T21

Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit. B 1.7.1 B1-7.1 Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechts erfolgt er- folgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal 36 Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung. B 1.7.2 B1-7.2 Voraussetzung ist, dass (1) die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (WartezeitWarte- zeit), (2) es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und (3) der Vertrag noch nicht gekündigt wurde. B 1.7.3 B1-7.3 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass (1) Sie als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen ununterbro- chen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden standen und (2) das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. B 1.7.4 B1-7.4 Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn (1) Sie als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mit- arbeiter Mitarbeiter eines Saison- oder o- der Kampagnenbetriebes, bei Ihrem Ehegatten oder bei einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt waren; (2) bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtsanhängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten gekündig- ten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß B 1.7.2 B1-7.2 erneut erfüllt sind. B 1.7.5 B1-7.5 Das Vorliegen der unter B 1.7.2 B1-7.2 und B 1.7.3 B1-7.3 genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden. B 1.7.6 Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit müssen Sie vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß B 1.7.3 erfüllt haben. B 1.7.7 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in Textform (z. B. E­Mail, Telefax oder Brief) von Ihnen geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang Ihrer Anzeige der Arbeitslosigkeit bei uns. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet. B 1.7.8 Über das Ende der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns unverzüg- lich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) informieren. Sie sind verpflichtet, uns jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem wir die Nachweise angefordert haben, außer Kraft, wenn uns in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Unfallversicherung Premium Plus

Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit. B 1.7.1 Für Sofern der Versicherungsnehmer seinen dauernden Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird der Versicherungsnehmer für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechts erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz Arbeitsförderungs- rechts für maximal 36 deren Dauer - max. jedoch für 12 Monate eine Befreiung - von der Beitragszahlung. B 1.7.2 Prämienzahlung für diese Versicherung befreit. Voraussetzung ist, dass (1) dass die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn Beginn dieser Versicherung eingetreten ist (Wartezeit), (2) , es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und (3) und die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts der Vertrag Arbeitslosigkeit noch nicht gekündigt wurde. B 1.7.3 . Der Anspruch auf Beitragsbefreiung Prämienbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass (1) Sie dass der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden standen und (2) gestanden hat und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. B 1.7.4 hat. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung Prämienbefreiung besteht nicht, wenn (1) Sie wenn der Versicherungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mit- arbeiter Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnenbetriebes, bei Ihrem Ehegatten Kampagnenbetriebes oder bei beim Ehepartner oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt waren; (2) war. Ebenfalls kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn dieser Versicherung bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtsanhängig rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung Prämienbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wiedererneut, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß B 1.7.2 der Bestimmungen der Nr. 28 erneut erfüllt sind. B 1.7.5 . Das Vorliegen der unter B 1.7.2 und B 1.7.3 hier genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der des zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitsam- tes und des Arbeitgebers nachgewiesen werden. B 1.7.6 . Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit müssen Sie muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit sämtliche vorstehende Voraussetzungen für die Voraussetzungen gemäß B 1.7.3 Prämienbefreiung erneut erfüllt haben. B 1.7.7 . Der Anspruch auf Beitragsbefreiung Prämienbefreiung ist unverzüglich nach Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers vom Eintritt der seiner Arbeitslosigkeit in Textform (z. B. E­Mail, Telefax oder Brief) schriftlich von Ihnen diesem geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung Prämienbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang Ihrer der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei unsbeim Versicherer. Sie endet mit Ablauf des Monats, indem die Arbeitslosigkeit endet. Der Beginn der Beitragsbefreiung Prämienbefreiung wird durch den Versicherer schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge Versicherungsprämien bedingungsgemäß vom Versicherungsnehmer zu entrichten; überzahlte Beiträge Prämien werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet. B 1.7.8 taggenau abgerechnet und zurückerstattet. Über das Ende der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns unverzüg- lich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) muss der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich schriftlich informieren. Sie sind Er ist verpflichtet, uns dem Versicherer jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung Prämienbefreiung tritt mit Ende des KalendermonatesKalendermonats, in dem wir der Versicherer die Nachweise angefordert habenhat, außer Kraft, wenn uns ihm in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit. B 1.7.1 Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechts erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal 36 Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung. B 1.7.2 Voraussetzung ist, dass (1) die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), (2) es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und (3) der Vertrag noch nicht gekündigt wurde. B 1.7.3 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass (1) Sie als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden standen und (2) das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. B 1.7.4 Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn (1) Sie als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mit- arbeiter eines Saison- oder Kampagnenbetriebes, bei Ihrem Ehegatten oder bei einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt waren; (2) bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtsanhängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß B 1.7.2 erneut erfüllt sind. B 1.7.5 Das Vorliegen der unter B 1.7.2 und B 1.7.3 genannten Voraus- setzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden. B 1.7.6 Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit müssen Sie vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß B 1.7.3 erfüllt haben. B 1.7.7 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in Textform (z. B. E­Mail, Telefax oder Brief) von Ihnen geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang Ihrer Anzeige der Arbeitslosigkeit bei uns. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet. B 1.7.8 Über das Ende der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns unverzüg- lich in Textform (z. B. E-MailE­Mail, Telefax oder Brief) informieren. Sie sind verpflichtet, uns jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem wir die Nachweise angefordert haben, außer Kraft, wenn uns in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.

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