Dauer der Leistung Musterklauseln

Dauer der Leistung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privatschutzversicherung beitragsfrei gestellt. ▪ Die Beitragsbefreiung beginnt mit der Beitragsfälligkeit, die dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgt und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses spätestens nach Ablauf von 12 Monaten. ▪ Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt. Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos, müssen für eine Beitragsbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 und 3 erneut erfüllt sein. Während des Bestehens der Privatschutzversicherung ist eine Beitragsbefreiung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
Dauer der Leistung. 5.3.1 Solange die Voraussetzungen nach Ziffer 5.1 vorliegen, erbringen wir unsere Leistungen ergänzend zu den Sachleistun- gen der gesetzlichen Pflegeversicherung. 5.3.2 Hat der Angehörige vor dem Unfall Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, erbringen wir unse- re Leistungen bis zu einem Monat ab dem Tag des Unfalls. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraums auf Sachleistungen umgestellt, gilt Ziffer 5.3.3 und 5.3.4. 5.3.3 Wird für die versicherte Person ein Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt, enden unsere Leistungen 1 Monat nach der Anerkennung. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person stirbt. 5.3.4 Unsere Leistungen enden spätestens 6 Monate nach dem Unfall der versicherten Person.
Dauer der Leistung. Die Hilfeleistungen für den Pflegebedürftigen werden solange erbracht, wie die versicherte Person unfall- bedingt dazu nicht in der Lage ist, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Unfall der versicherten Person.
Dauer der Leistung. Wir zahlen das vereinbarte Schulausfallgeld für jeden unfallbedingten Schulausfalltag, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.
Dauer der Leistung. Wir erbringen die Hilfsleistungen, solange die Voraussetzungen nach Ziffer 2 erfüllt sind, längstens für einen Zeitraum von 4 Monaten, ab dem Tag des Unfalls. Die Betreuung übernehmen wir dabei bis zu 8 Stunden täglich, die Kinderbetreuung in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall ohne anderweitige (z. B. familiäre) Möglich- keit einer Kinderbetreuung.
Dauer der Leistung. Wir erbringen die Hilfs- und Pflegeleistungen, solange die Voraussetzungen nach Ziffer 2 erfüllt sind, längstens für 6 Monate ab dem Tag des Unfalls.
Dauer der Leistung. Die versicherte Xxxxxx erhält die folgenden Hilfe- und Pflegeleistungen für bis zu 6 Monate vom Unfalltag an. Tage der vollstationären Behandlung rechnen wir nicht an.
Dauer der Leistung. Eine Begrenzung der häuslichen Pflege ist nicht vorgesehen. Sie ist deshalb solange zu gewähren, wie sie von einer Ärztin, einem Arzt oder einer Hebamme (vgl. Abschnitt 6.6 „Verfahren“) für not- wendig und begründet erachtet wird. Für die Zeit vor der Entbindung kann häusliche Pflege z. B. bei drohender Frühgeburt in Betracht kommen. Für die Zeit nach der Entbindung liegt die Not- wendigkeit nur so lange vor, wie die Frau durch die Entbindung oder deren Folgen noch ge- schwächt ist.
Dauer der Leistung a) Wir erbringen die Leistungen der Kinderbetreu- ung und –versorgung (Ziffer 4.6.2.9.2) solange und soweit die versicherte Person dazu im Sinne der Zif- fer 4.6.2.9.1 b) nicht in der Lage ist, längstens jedoch für einen Zeitraum von einer Woche vom Unfalltag an gerechnet. Sind für die versicherte Person Leistungen der Fami- lienhilfe gemäß Ziffer 4.7 vereinbart und im Versiche- rungsschein dokumentiert, besteht über diese Rege- lungen hinaus Versicherungsschutz im Umfang der Ziffer 4.7. b) Sofern Leistungen von gesetzlichen Sozialver- sicherungsträgern übernommen werden, leisten wir nur für die darüber hinaus anfallenden Kosten.
Dauer der Leistung. Unfall-Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für 365 Tage, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.