Common use of Beitragsbefreiung Clause in Contracts

Beitragsbefreiung. Wird für die versicherte Person eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5 (vgl. § 1 Abs. 5 RB/PG 2017) festgestellt, besteht für sie als zusätzliche tarifliche Lei- stung eine Beitragsbefreiung für diesen Tarif. Der Umfang der tariflichen Leistung ergibt sich aus der fol- genden Tabelle. 4 50 5 100 Die Beitragsbefreiung beginnt ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, für den der Versicherer Versiche- rungsleistungen für Pflegegrad 4 oder 5 nach Abschnitt B I erbringt. Sofern für die versicherte Person die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, jedoch keine Versicherungslei- stungen nach Abschnitt B I erbracht werden, weil kein Pflegetagegeld für die Leistungsart ambulante Pflege ver- einbart wurde (Tagessatz von 0,– Euro), beginnt die Bei- tragsbefreiung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Versicherungsnehmer den Antrag auf Beitragsbefrei- ung beim Versicherer stellt. Die Beitragsbefreiung endet zum 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die nach Satz 1 erforderliche Pfle- gebedürftigkeit nicht mehr vorliegt. Wird dann das Versi- cherungsverhältnis fortgesetzt, ist der Beitrag zu entrich- ten, der sich unter Berücksichtigung der Abschnitte D, E, F und G im Verlauf des Versicherungsverhältnisses ergibt.

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Beitragsbefreiung. Wird für die versicherte Person eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5 (vgl. § 1 Abs. 5 RB/PG 2017) festgestellt, besteht für sie als zusätzliche tarifliche Lei- stung Leistung eine Beitragsbefreiung Beitrags- befreiung für diesen Tarif. Der Umfang der tariflichen Leistung ergibt sich aus der fol- genden Tabelle. Pflegegrad Tarifstufe PG-K Befreiung des Beitrages in % Tarifstufe PG-K-plus Befreiung des Beitrages in % 4 50 50 5 100 100 Die Beitragsbefreiung beginnt ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, für den der Versicherer Versiche- rungsleistungen Versicherungs- leistungen für Pflegegrad 4 oder 5 nach Abschnitt B I erbringter- bringt. Sofern für die versicherte Person die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, jedoch keine Versicherungslei- stungen Versicherungsleistun- gen nach Abschnitt B I erbracht werden, weil kein Pflegetagegeld Pflege- tagegeld für die Leistungsart ambulante Pflege ver- einbart vereinbart wurde (Tagessatz von 0,– Euro), beginnt die Bei- tragsbefreiung Beitragsbe- freiung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer den Antrag auf Beitragsbefrei- ung Beitragsbefreiung beim Versicherer stellt. Die Beitragsbefreiung endet zum 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die nach Satz 1 erforderliche Pfle- gebedürftigkeit nicht mehr vorliegt. Wird dann das Versi- cherungsverhältnis fortgesetzt, ist der Beitrag zu entrich- ten, der sich unter Berücksichtigung der Abschnitte D, EF, F G und G H im Verlauf des Versicherungsverhältnisses ergibt. Die Sofortleistung nach Abschnitt A 8 begründet keinen An- spruch auf eine Beitragsbefreiung.

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Beitragsbefreiung. Wird für die versicherte Person eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5 (vgl. § 1 Abs. 5 RB/PG 2017) festgestellt, besteht für sie als zusätzliche tarifliche Lei- stung Leistung eine Beitragsbefreiung Beitrags- befreiung für diesen Tarif. Der Umfang der tariflichen Leistung ergibt sich aus der fol- genden folgen- den Tabelle. 4 50 5 100 Die Beitragsbefreiung beginnt ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, für den der Versicherer Versiche- rungsleistungen Versicherungsleistun- gen für Pflegegrad 4 oder 5 nach Abschnitt B I erbringt. Sofern für die versicherte Person die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, jedoch keine Versicherungslei- stungen Versicherungsleistungen nach Abschnitt B I erbracht werden, weil kein Pflegetagegeld für die Leistungsart ambulante Pflege ver- einbart vereinbart wurde (Tagessatz Tages- satz von 0,– Euro), beginnt die Bei- tragsbefreiung Beitragsbefreiung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Versicherungsnehmer den Antrag auf Beitragsbefrei- ung Beitragsbefreiung beim Versicherer stellt. Die Beitragsbefreiung endet zum 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die nach Satz 1 erforderliche Pfle- gebedürftigkeit Pflegebedürf- tigkeit nicht mehr vorliegt. Wird dann das Versi- cherungsverhältnis Versicherungsver- hältnis fortgesetzt, ist der Beitrag zu entrich- tenentrichten, der sich unter Berücksichtigung der Abschnitte D, E, F und G im Verlauf des Versicherungsverhältnisses ergibt.

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Beitragsbefreiung. Wird für die versicherte Person eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5 (vgl. § 1 Abs. 5 RB/PG 2017) festgestellt, besteht für sie als zusätzliche tarifliche Lei- stung eine Beitragsbefreiung für diesen Tarif. Der Umfang der tariflichen Leistung ergibt sich aus der fol- genden folgenden Tabelle. Pflegegrad Tarifstufe PG-K Befreiung des Beitrages in % Tarifstufe PG-K-plus Befreiung des Beitrages in % 4 50 50 5 100 100 Die Beitragsbefreiung beginnt ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, für den der Versicherer Versiche- rungsleistungen für Pflegegrad 4 oder 5 nach Abschnitt B I erbringt. Sofern für die versicherte Person die Voraussetzungen nach Satz nachfolgenden Tabelle. Pflegegrad Tarifstufe PG-K Leistung in % des vereinbarten Tages- satzes Tarifstufe PG-K-plus Leistung in % des vereinbarten Tages- satzes 1 vorliegen0 50 2 30 100 3 70 100 4 100 100 5 100 100 Wird die ambulante Pflege wegen einer vollstationären Behandlung im Krankenhaus, jedoch keine Versicherungslei- stungen nach Abschnitt B I erbracht werdenstationären Rehabilita- tionsmaßnahme, weil kein Pflegetagegeld Kur- oder Sanatoriumsbehandlung unterbrochen, wird der vereinbarte Tagessatz für die Leistungsart ambulante Pflege ver- einbart wurde (Tagessatz von 0,– Euro), beginnt die Bei- tragsbefreiung frühestens ab dem 1. entsprechend des Monats, in dem der Versicherungsnehmer den Antrag auf Beitragsbefrei- ung beim Versicherer stellt. Die Beitragsbefreiung endet zum 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die nach Satz 1 erforderliche Pfle- gebedürftigkeit nicht mehr vorliegt. Wird dann das Versi- cherungsverhältnis fortgesetzt, ist der Beitrag zu entrich- ten, der sich unter Berücksichtigung der Abschnitte D, E, F und G im Verlauf des Versicherungsverhältnisses ergibtvorlie- genden Pflegegrades weitergezahlt.

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