Beitragsbefreiung. 1 Für die Zeit, während die eine versicherte Person Anspruch auf eine In- validenrente gemäss diesem Reglement hat, ist sie entsprechend dem Ausmass des Rentenanspruchs von der Beitragspflicht befreit. Die Be- freiung von der Beitragspflicht gilt auch, wenn wegen Überversicherung keine Rente der Comunitas, jedoch Invalidenrenten gemäss UVG (Unfall- versicherungsgesetz) oder MVG (Militärversicherungsgesetz) ausgerichtet werden und der Erwerbsunfähigkeitsgrad mindestens 40% beträgt. Die ausfallenden Beiträge gehen zu Lasten der Comunitas. 2 Die Beitragsbefreiung beginnt nach einer Wartefrist von drei Monaten. Vor- aussetzung ist eine vorübergehende oder dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40%. Mehrere Perioden von Arbeitsunfähigkeiten innerhalb eines Kalenderjahres aus gleicher Ursache werden zusammen gezählt. Liegt eine neue Ursache vor, beginnt die Wartefrist erneut zu laufen. 3 Bis zur Feststellung der Invalidität im Sinne von Art. 45 erfolgt die Beitrags- befreiung lediglich provisorisch und wird aufgrund der Taggeldabrechnun- gen einer Kranken- oder Unfallversicherung oder aufgrund der ärztlichen Zeugnisse gewährt. Ergibt sich nachträglich, dass der von der IV verfügte Invaliditätsgrad von dem zur GutschriG der Beiträge berücksichtigten Grad der Arbeitsunfähigkeit abweicht, wird die Beitragsbefreiung rückwirkend korrigiert. Ändert der Arbeitsunfähigkeitsgrad nach Beginn des Anspruchs auf Beitragsbefreiung, wird die Beitragsbefreiung entsprechend ange- passt. Von der versicherten Person nachzuzahlende Beiträge können mit Rentenleistungen verrechnet werden. 4 Die Beitragsbefreiung endet bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, bei Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40%, bei Wegfall des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV), bei Tod, spätestens jedoch beim Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. 5 Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht während der Dauer des Bezugs von MutterschaGsentschädigung.
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Samples: Vorsorgereglement
Beitragsbefreiung. 1 Nach einer Beitragsfreistellung erlischt die Leistung aus der Beitragsbe- freiung. Der Rückkaufswert nach Nummer 5 wird – soweit vorhanden – um den Abzug nach Nummer 6 sowie um rückständige Beiträge vermin- dert. Der hiernach verbleibende Betrag wird unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten mit 0,25 Prozent p.a. verzinst. Ist die Versicherungs- dauer der Zusatzversicherung kürzer als die Dauer der Ansparphase oder die Versicherungsdauer der Hauptversicherung, wird dieser Wert zum Ab- lauf der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung ausgezahlt. Ansons- ten wird dieser Wert zur Erhöhung der Leistung der Hauptversicherung verwendet bzw. bei Risikoversicherungen ausgezahlt. Bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wird dieser Wert zum Ablauf der Versicherungsdauer der Zusatzversiche- rung zur Erhöhung der Leistung der Hauptversicherung verwendet. Ist eine Erwerbsunfähigkeitsrente versichert, wird diese nach anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik auf eine beitragsfreie Erwerbs- unfähigkeitsrente herabgesetzt. Hierzu steht – soweit vorhanden –der Rückkaufswert nach Nummer 5, vermindert um den Abzug nach Num- mer 6 sowie um rückständige Beiträge, zur Verfügung. Für die beitragsfreie Erwerbsunfähigkeitsrente gilt, gegebenenfalls ab- weichend von einer zuvor getroffenen Vereinbarung für die beitragspflich- tige Zeit, während die eine versicherte Person Anspruch auf eine In- validenrente gemäss diesem Reglement hat, das Überschuss-System Sofortbonus. Ein gegebenenfalls vor- handenes Ansammlungsguthaben aus dem Überschuss-System Verzins- liche Ansammlung ist sie entsprechend dem Ausmass des Rentenanspruchs von der Beitragspflicht befreitvorzeitigen Beitragsfreistellung nicht be- troffen und wird weiterhin verzinst (siehe Abschnitt B Nummer 1.4) oder auf Ihr Verlangen in Textform hin ausgezahlt. War für die beitragspflich- tige Zeit das Überschuss-System Sofortbonus vereinbart, vermindert sich durch die vorzeitige Beitragsfreistellung auch der Erwerbsunfähigkeits- schutz aus der Überschussbeteiligung. Bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kann eine Auszahlung des Ansammlungsguthabens aufgrund gesetzli- cher Rahmenbedingungen nicht verlangt werden. Wird die jährliche beitragsfreie Mindesterwerbsunfähigkeitsrente von 60 Euro nicht erreicht, erlischt die Leistung aus dem Tarif PEUZR. Der Rück- kaufswert nach Nummer 5 wird – soweit vorhanden – um den Abzug nach Nummer 6 sowie um rückständige Beiträge vermindert. Der hiernach ver- bleibende Betrag wird unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten mit 0,25 Prozent p.a. verzinst. Ist die Versicherungsdauer der Zusatzversiche- rung kürzer als die Dauer der Ansparphase oder die Versicherungsdauer der Hauptversicherung, wird dieser Wert zum Ablauf der Versicherungs- dauer der Zusatzversicherung ausgezahlt. Ansonsten wird dieser Wert zur Erhöhung der Leistung der Hauptversicherung verwendet bzw. bei Risiko- versicherungen ausgezahlt. Bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wird dieser Wert und ein gegebenenfalls vorhandenes Ansammlungsgut- haben aus dem Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung zum Ablauf der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung zur Erhöhung der Leis- tung der Hauptversicherung verwendet. Die Be- freiung von garantierte Höhe der Beitragspflicht gilt auch, wenn wegen Überversicherung keine Rente beitragsfreien Erwerbsunfähigkeitsrente kön- nen Sie der Comunitas, jedoch Invalidenrenten gemäss UVG Tabelle der Garantiewerte (Unfall- versicherungsgesetzsiehe Nummer 7) oder MVG (Militärversicherungsgesetz) ausgerichtet werden und der Erwerbsunfähigkeitsgrad mindestens 40% beträgt. Die ausfallenden Beiträge gehen zu Lasten der Comunitasentnehmen.
2 Die Beitragsbefreiung beginnt nach einer Wartefrist von drei Monaten. Vor- aussetzung ist eine vorübergehende oder dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40%. Mehrere Perioden von Arbeitsunfähigkeiten innerhalb eines Kalenderjahres aus gleicher Ursache werden zusammen gezählt. Liegt eine neue Ursache vor, beginnt die Wartefrist erneut zu laufen.
3 Bis zur Feststellung der Invalidität im Sinne von Art. 45 erfolgt die Beitrags- befreiung lediglich provisorisch und wird aufgrund der Taggeldabrechnun- gen einer Kranken- oder Unfallversicherung oder aufgrund der ärztlichen Zeugnisse gewährt. Ergibt sich nachträglich, dass der von der IV verfügte Invaliditätsgrad von dem zur GutschriG der Beiträge berücksichtigten Grad der Arbeitsunfähigkeit abweicht, wird die Beitragsbefreiung rückwirkend korrigiert. Ändert der Arbeitsunfähigkeitsgrad nach Beginn des Anspruchs auf Beitragsbefreiung, wird die Beitragsbefreiung entsprechend ange- passt. Von der versicherten Person nachzuzahlende Beiträge können mit Rentenleistungen verrechnet werden.
4 Die Beitragsbefreiung endet bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, bei Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40%, bei Wegfall des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV), bei Tod, spätestens jedoch beim Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters.
5 Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht während der Dauer des Bezugs von MutterschaGsentschädigung.
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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen
Beitragsbefreiung. 1 Für Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für die ZeitHauptversicherung und eingeschlossene Zusatzversi- cherungen. Ist zu Ihrer Beitragsbefreiung eine Wartezeit vereinbart, während gilt: Wird die eine versicherte Person Anspruch auf eine In- validenrente gemäss diesem Reglement hat, ist sie entsprechend vor dem Ausmass des Rentenanspruchs von Ende der Beitragspflicht befreit. Die Be- freiung von der Beitragspflicht gilt auch, wenn wegen Überversicherung keine Rente der Comunitas, jedoch Invalidenrenten gemäss UVG (Unfall- versicherungsgesetz) oder MVG (Militärversicherungsgesetz) ausgerichtet werden und der Erwerbsunfähigkeitsgrad mindestens 40% beträgt. Die ausfallenden Beiträge gehen zu Lasten der Comunitas.
2 Die Beitragsbefreiung beginnt nach einer Wartefrist von drei Monaten. Vor- aussetzung ist eine vorübergehende oder dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40%. Mehrere Perioden von Arbeitsunfähigkeiten innerhalb eines Kalenderjahres aus gleicher Ursache werden zusammen gezählt. Liegt eine neue Ursache vor, beginnt die Wartefrist erneut zu laufen.
3 Bis zur Feststellung der Invalidität Wartezeit berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen, erbringen wir keine Leistung aus dieser Zusatzversiche- rung. Wir leisten auch dann nicht, wenn die Berufsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit fortbesteht. In diesen Fällen erlischt diese Zusatzversicherung. Es gelten die Regelungen gemäß Ziffer 11.2.2. Wir erbringen jedoch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit innerhalb der Wartezeit eine Versicherungsleistung, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalls während der Wartezeit berufsunfähig wird. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von Artaußen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 45 erfolgt Haben neben einem Unfall Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 25 Prozent zur Berufsunfähigkeit beigetragen, vermindert sich unsere Leistung. Wie sich unsere Leistung ver- mindert, richtet sich nach dem prozentualen Anteil dieser Mitwirkung. Es besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn die Beitrags- befreiung lediglich provisorisch Berufsunfähigkeit auf krankhaften Störungen durch psy- chische Reaktionen beruht, die durch einen Unfall ausgelöst wurden. Ob eine Wartezeit vereinbart ist, finden Sie in Ihrer Versicherungsurkunde. Dort finden Sie auch das Ablauf- datum einer vereinbarten Wartezeit. Haben Sie eine Beitragsbefreiung mit dynamischer Anpassung vereinbart, gilt: Der Beitrag der Hauptversiche- rung und wird aufgrund der Taggeldabrechnun- gen einer Kranken- oder Unfallversicherung oder aufgrund Beitrag für eine ggf. vereinbarte Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung vor Beginn der ärztlichen Zeugnisse gewährt. Ergibt Verfü- gungsphase erhöhen sich nachträglich, dass der von der IV verfügte Invaliditätsgrad von dem zur GutschriG der Beiträge berücksichtigten Grad der Arbeitsunfähigkeit abweicht, wird die Beitragsbefreiung rückwirkend korrigiert. Ändert der Arbeitsunfähigkeitsgrad zusätzlich nach Beginn des Anspruchs auf Beitragsbefreiung, wird die der Beitragsbefreiung entsprechend ange- passteinmal jährlich zum Stichtag der Versi- cherung um den mit Ihnen vereinbarten Prozentsatz. Von Den vereinbarten Prozentsatz und den Stichtag der versicherten Person nachzuzahlende Beiträge können mit Rentenleistungen verrechnet werden.
4 Ver- sicherung finden Sie in der Versicherungsurkunde. Die Beitragsbefreiung endet bei Wiedererlangung gilt auch für diese Erhöhungen der Arbeitsfähigkeit, bei Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40%, bei Wegfall des Anspruchs auf Beiträge. Dies bewirkt eine Invalidenrente Erhöhung der Invalidenversicherung (IV), bei Tod, spätestens jedoch beim Erreichen des ordentlichen RücktrittsaltersVersicherungsleistung der Hauptversicherung und der ggf. einge- schlossenen Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung vor Beginn der Verfügungsphase.
5 Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht während der Dauer des Bezugs von MutterschaGsentschädigung.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Altersrentenversicherung
Beitragsbefreiung. 1 1. Bei einer Arbeitsunfähigkeit, bzw. Invalidität tritt nach der vertraglich verein- barten Wartefrist die Befreiung von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen ein, sofern die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt das ordentliche Pensionie- rungsalter noch nicht erreicht hat. Für die Zeit, während Höhe der Beitragsbefreiung gelten die eine versicherte Person Anspruch auf eine In- validenrente Bestimmungen gemäss diesem Reglement hat, ist sie entsprechend dem Ausmass des Rentenanspruchs von der Beitragspflicht befreitArt. Die Be- freiung von der Beitragspflicht gilt auch, wenn wegen Überversicherung keine Rente der Comunitas, jedoch Invalidenrenten gemäss UVG (Unfall- versicherungsgesetz) oder MVG (Militärversicherungsgesetz) ausgerichtet werden und der Erwerbsunfähigkeitsgrad mindestens 40% beträgt26 Ziff. Die ausfallenden Beiträge gehen zu Lasten der Comunitas.
2 Die Beitragsbefreiung beginnt nach einer Wartefrist von drei Monaten. Vor- aussetzung ist eine vorübergehende oder dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40%3. Mehrere Perioden von Arbeitsunfähigkeiten innerhalb eines Kalenderjahres Jahres aus gleicher Ursache werden zusammen gezählt. Liegt , beziehungsweise liegt eine neue andere Ursache vor, so beginnt die Wartefrist erneut zu laufen.
3 Bis zur Feststellung der 2. Xxxxxxx die Invalidität im Sinne von Art. 45 erfolgt 26 Ziff. 2 noch nicht festgestellt ist, er- folgt die Beitrags- befreiung lediglich provisorisch und wird Beitragsgutschrift aufgrund der Taggeldabrechnun- gen Taggeldabrechnungen einer Kranken- oder o- der Unfallversicherung oder aufgrund der ärztlichen Zeugnisse (sofern keine Tag- geldversicherung vorhanden ist) und dauert längstens 24 Monate. Bei Vorliegen eines ablehnenden Entscheids der Invalidenversicherung (ab dem Zeitpunkt des Entscheides der IV-Organe) wird keine Beitragsgutschrift mehr gewährt. Ergibt sich nachträglichsich, dass der Invaliditätsgrad im Sinne von der IV verfügte Invaliditätsgrad Art. 26 Ziff. 2 von dem zur GutschriG Gutschrift der Beiträge berücksichtigten Grad der Arbeitsunfähigkeit abweicht, wird die Beitragsbefreiung rückwirkend Bei- tragsbefreiung ab dem Datum des Entscheides der IV-Organe korrigiert. Ändert der Arbeitsunfähigkeitsgrad nach Beginn des Anspruchs auf Beitragsbefreiung, wird die Beitragsbefreiung entsprechend ange- passt. Von der versicherten Person nachzuzahlende Beiträge können mit Rentenleistungen verrechnet werden.
4 Die 3. Keine Beitragsbefreiung endet wird mehr gewährt, wenn die Asga den Arbeitgeber oder die versicherte Person auf die Anmeldung bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, bei Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40%, bei Wegfall des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV), bei Tod, spätestens jedoch beim Erreichen des ordentlichen Rücktrittsaltershin- weist und diese nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten erfolgt. Die Asga ist durch Zustellung einer Kopie der Anmeldung darüber zu informieren.
5 4. Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht während der Dauer des Bezugs von MutterschaGsentschädigungMutterschaftsentschädigung.
5. Wird das Rücktrittsalter aufgrund von gesetzlichen Änderungen erhöht, so bleibt bei den zu diesem Zeitpunkt laufenden Beitragsbefreiungen das bisherige Endalter bestehen.
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Samples: Kassenreglement
Beitragsbefreiung. 1 1. Bei einer Arbeitsunfähigkeit, bzw. Invalidität tritt nach der vertraglich verein- barten Wartefrist die Befreiung von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen ein, sofern die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt das ordentliche Pensionie- rungsalter noch nicht erreicht hat. Für die Zeit, während Höhe der Beitragsbefreiung gelten die eine versicherte Person Anspruch auf eine In- validenrente Bestimmungen gemäss diesem Reglement hat, ist sie entsprechend dem Ausmass des Rentenanspruchs von der Beitragspflicht befreitArt. Die Be- freiung von der Beitragspflicht gilt auch, wenn wegen Überversicherung keine Rente der Comunitas, jedoch Invalidenrenten gemäss UVG (Unfall- versicherungsgesetz) oder MVG (Militärversicherungsgesetz) ausgerichtet werden und der Erwerbsunfähigkeitsgrad mindestens 40% beträgt26 Ziff. Die ausfallenden Beiträge gehen zu Lasten der Comunitas.
2 Die Beitragsbefreiung beginnt nach einer Wartefrist von drei Monaten. Vor- aussetzung ist eine vorübergehende oder dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40%3. Mehrere Perioden von Arbeitsunfähigkeiten innerhalb eines Kalenderjahres Jahres aus gleicher Ursache werden zusammen gezählt. Liegt , beziehungsweise liegt eine neue andere Ursache vor, so beginnt die Wartefrist erneut zu laufen.
3 2. Nach dem Ablauf der vereinbarten Bezugsdauer des Taggeldversicherers wer- den keine Beitragsgutschriften mehr gewährt, wenn die Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung eingestellt werden und die Invalidenversicherung noch keine Verfügung erlassen hat.
3. Bis zur Feststellung der Invalidität im Sinne von Art. 45 26, Ziff. 2 erfolgt die Beitrags- befreiung Bei- tragsgutschrift lediglich provisorisch und wird aufgrund der Taggeldabrechnun- gen Taggeldabrechnungen einer Kranken- oder Unfallversicherung oder aufgrund der ärztlichen Zeugnisse gewährt. Ergibt sich nachträglich, dass der von der IV Invalidenversicherung verfügte Invaliditätsgrad von dem zur GutschriG Gutschrift der Beiträge berücksichtigten Grad der Arbeitsunfähigkeit Ar- beitsunfähigkeit abweicht, wird die Beitragsbefreiung rückwirkend korrigiert. Ändert der Arbeitsunfähigkeitsgrad nach Beginn des Anspruchs auf Beitragsbefreiung, wird die Beitragsbefreiung entsprechend ange- passt. Von der versicherten Person nachzuzahlende Be- reits zu viel gutgeschriebene Beiträge können mit Rentenleistungen verrechnet müssen zurückbelastet werden.
4 Die 4. Keine Beitragsbefreiung endet wird mehr gewährt, wenn die Asga den Arbeitgeber oder die versicherte Person auf die Anmeldung bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, bei Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40%, bei Wegfall des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV), bei Tod, spätestens jedoch beim Erreichen des ordentlichen Rücktrittsaltershin- weist und diese nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten erfolgt. Die Asga ist durch Zustellung einer Kopie der Anmeldung darüber zu informieren.
5 5. Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht während der Dauer des Bezugs von MutterschaGsentschädigungMutterschaftsentschädigung.
6. Wird das Rücktrittsalter aufgrund von gesetzlichen Änderungen erhöht, so bleibt bei den zu diesem Zeitpunkt laufenden Beitragsbefreiungen das bisherige Endalter bestehen.
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Samples: Kassenreglement