Beitragserstattung. 1Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 6) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Bei- träge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicher- ten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden. 3Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antrag- stellung. 4Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge
Beitragserstattung. 1Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 6) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Bei- träge getrage- nen Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicher- ten Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden. 3Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen erlö- schen mit der Antrag- stellungAntragstellung. 4Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Beitragserstattung. 1Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 6) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Bei- träge getrage- nen Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicher- ten Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werdenwer- den. 3Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antrag- stellungAntragstellung. 4Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Beitragserstattung. 1Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 6) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Bei- träge getra- genen Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicher- ten Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden. 3Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen erlö- schen mit der Antrag- stellungAntragstellung. 4Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Beitragserstattung. 1Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 6) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 6967. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Bei- träge Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicher- ten Versicherten selbst getragenen getra- genen Beiträge und kann nicht widerrufen werden. 3Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antrag- stellungAntragstellung. 4Die Beiträge werden ohne oh- ne Zinsen erstattet.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Beitragserstattung. 1Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 6) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Bei- träge Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicher- ten Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden. 3Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antrag- stellungAntragstellung. 4Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.
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