Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht • bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, • für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, • für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse. Nicht versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für
a) Auslandsreisen, wenn die versicherte Person überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versi- cherungsschutz besteht, so lange die versicherte Person nachweis- lich keine Möglichkeit hatte, das Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet zu verlassen, mindestens jedoch bis 21 Tage nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf de- ren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, für Unfälle durch ABC-Waffen sowie im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutsch- land, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.
b) Terroranschläge außerhalb eines Kriegs- oder Bürgerkriegsgebie- tes. Dies gilt auch dann, wenn der Terroranschlag in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürger- krieg steht. Für Terroranschläge innerhalb eines Kriegs- oder Bür- gerkriegsgebietes besteht Versicherungsschutz gemäß Ziff. 4.3 a).
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Die versicherte Person wird • Opfer eines Terroranschlags außerhalb eines Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiets, • auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Ist eine Ausreise nicht möglich, verlängert sich die Frist so lange, bis die versicherte Person aus dem Gebiet des Xxxxxx wieder ausreisen kann. • bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, • für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, • für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse. In Erweiterung zu Ziffer 5.1.3 AUB 2020 gilt: Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des 22. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person auf- hält.
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- o- der Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis- sen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse a. Nicht versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden.
b. Die versicherte Person hat aber Versicherungsschutz, wenn sie wäh- rend einer Auslandsreise überraschend in Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignisse gerät. Der Versicherungsschutz besteht für volle 14 Tage nach Kriegsbeginn.
c. Versicherungsschutz besteht aber in den Fällen, die unter A 2.3.9 beschrieben sind.
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse. Fahrveranstaltungen mit Motorfahrzeugen
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse. (beitragsfrei eingeschlossen) In teilweiser Erweiterung der Ziffer 5.1.3 AUB erlischt der Versicherungsschutz für versicherte Personen, die auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen werden, mit Ende des 21. Tages nach Beginn des Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Die versicherte Person wird • Opfer eines Terroranschlags außerhalb eines Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiets, • auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. • bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, • für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, • für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse ver- ursacht sind, sind nicht versichert. Ausnahmen: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen, ohne dass sie zu den aktiven Teilnehmern an dem Krieg oder Bürgerkrieg gehört (passives Kriegsrisiko). Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf Seiten einer kriegführenden Partei zur Kriegfüh- rung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Ma- terialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Es besteht in diesem Zusammenhang allerdings weiterhin kein Versicherungsschutz: - für Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürger- krieg herrscht; - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen, - bei einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder den USA. - für Unfälle, wenn sich die versicherte Person nach Ausbruch des Krieges oder Bürgerkrieges in das Krisengebiet begibt; - für Unfälle, wenn sich die versicherte Person wegen ihrer Berufsausübung (z. B. als Journalist oder als Kameramann) in Erwartung eines eventuellen Krieges oder Bürgerkrieges in das Krisengebiet begibt; - Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist oder wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden. Mitversichert sind jedoch Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammen- hang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführen- den Parteien ausgeführt werden. Des Weiteren sind Unfälle bei Inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Ausei- nandersetzungen mitversichert, wenn die versicherte Person an Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat oder wenn die versicherte Person zwar aktiv beteiligt war, jedoch nicht auf Seiten der Unruhestifter.