Beitragssätze Musterklauseln

Beitragssätze. In Abweichung zu Anhang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System“ werden den SF-Klassen folgende Beitragssätze zugeordnet: Ab SF 5 gilt die Einstufung analog Anhang 1.
Beitragssätze. Der Beitrag beträgt 1. für Pkw in Schadenfreiheitsklasse (SF) Beitragssätze in Schadenklassen (S und M) KH FV SF 25 30 30 SF 24 30 30 SF 23 30 30 SF 22 30 35 SF 21 35 35 SF 20 35 35 SF 19 35 35 SF 18 35 40 SF 17 35 40 SF 16 35 40 SF 15 40 40 SF 14 40 40 SF 13 40 45 SF 12 40 45 SF 11 45 45 SF 10 45 50 SF 9 45 50 SF 8 50 55 SF 7 50 60 SF 6 55 60 SF 5 55 65 SF 4 60 70 SF 3 70 80 SF 2 85 85 SF 1 100 100 SF 1/2 140 115 S 155 - 0 230 125 M 245 160 vom Hundert des Beitrages der Schadenfreiheitsklasse 1 des Beitragsteils des Tarifs. 2. für Krafträder/Leichtkrafträder/Kleinkrafträder/Campingfahrzeuge in Schadenfreiheitsklasse (SF) Beitragssätze KH FV SF 8 35 45 SF 7 40 50 SF 6 40 50 SF 5 45 50 SF 4 45 50 SF 3 50 50 SF 2 55 75 SF 1 60 80 SF 1/2 70 80 SF 0 100 100 M 120 -- vom Hundert des Beitrages der Klasse 0 des Beitragsteils des Tarifs.
Beitragssätze. SF­ klasse Beitragssätze KH FV SF­ klasse Beitragssätze KH FV 1.1 Pkw (mit Ausnahme der Fälle nach I.2.2.2) 1.2 Pkw (in den Fällen von I.2.2.2) 1.3 Leicht­/Krafträder, Trikes und Quads SF 20 20 20 SF 19 21 20 SF 18 21 21 SF 17 21 21 SF 16 22 21 SF 15 22 22 SF 14 23 22 SF 13 23 23 SF 12 24 23 SF 11 24 24 SF 10 25 25 SF 9 26 25 SF 8 27 26 SF 7 28 27 SF 6 30 29 SF 5 31 30 SF 4 34 32 SF 3 36 34 SF 2 40 37 SF 1 45 41 SF 1/2 62 57 0 83 75 M 129 87 SF 20 20 20 SF 19 20 20 SF 18 21 21 SF 17 21 21 SF 16 22 21 SF 15 23 22 SF 14 23 22 SF 13 24 22 SF 12 25 23 SF 11 25 23 SF 10 26 24 SF 9 27 24 SF 8 28 25 SF 7 29 25 SF 6 30 26 SF 5 32 26 SF 4 33 27 SF 3 35 27 SF 2 36 28 SF 1 38 28 SF 1/2 41 30 0 52 39 M 110 45
Beitragssätze. Lieferwagen im Werkverkehr (mit Ausnahme der Fälle nach I.2.2.3), Lieferwagen im gewerblichen Güterverkehr, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Busse, Krankenwagen SF 30 18 19 SF 29 18 19 SF 28 19 19 SF 27 19 20 SF 26 19 20 SF 25 20 20 SF 24 20 20 SF 23 21 20 SF 22 21 21 SF 21 21 21 SF 20 22 21 SF 19 23 21 SF 18 23 22 SF 17 24 22 SF 16 25 22 SF 15 25 23 SF 14 26 23 SF 13 27 23 SF 12 28 24 SF 11 30 24 SF 10 31 25 SF 9 33 26 SF 8 34 26 SF 7 36 27 SF 6 39 28 SF 5 42 30 SF 4 45 31 SF 3 50 33 SF 2 55 35 SF 1 62 38 SF 1/2 67 40 0 80 42 M 119 58
Beitragssätze. Der Beitrag beträgt 1a für Pkw SF 28 29 29 29 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 46 48 51 54 57 62 71 83 100 138 157 230 246 28 SF 27 28 SF 26 28 SF 25 28 SF 24 31 SF 23 32 SF 22 33 SF 21 34 SF 20 36 SF 19 37 SF 18 38 SF 17 39 SF 16 40 SF 15 41 SF 14 42 SF 13 44 SF 12 46 SF 11 47 SF 10 49 SF 9 52 SF 8 55 SF 7 58 SF 6 61 SF 5 65 SF 4 72 SF 3 78 SF 2 85 SF 1 100 SF 1/2 115 S - 0 124 M 161 v. H. des Beitrages, der sich aus den Tarifbestimmungen und dem Beitragsteil ergibt.
Beitragssätze. (1) Der Beitrag beträgt 1. für Personenkraftwagen in Schadenfreiheitsklasse (SF) Beitragssätze in Schadenklassen (S und M) KH FV SF 25 27 30 SF 24 27 30 SF 23 27 30 SF 22 29 30 SF 21 30 30 SF 20 31 30 SF 19 32 30 SF 18 33 30 SF 17 34 35 SF 16 35 35 SF 15 36 35 SF 14 37 35 SF 13 38 40 SF 12 39 40 SF 11 40 45 SF 10 42 45 SF 9 44 45 SF 8 46 50 SF 7 48 55 SF 6 50 60 SF 5 55 65 SF 4 60 70 SF 3 70 80 SF 2 80 90 SF 1 100 100 für Frauen, sofern Versicherungsnehmer und Halter eine Frau ist SF ½ 125 125 für Männer, sofern Versicherungsnehmer oder Halter ein Mann ist SF ½ 140 140 S 230 - 0 260 240 M 275 - vom Hundert des Beitrages, der sich aus den Tarifbestimmungen und dem Beitragsteil ergibt. 2. für Campingfahrzeuge in Schadenfreiheitsklasse (SF) Beitragssätze KH FV SF 3 45 55 SF 2 65 75 SF 1 65 80 SF ½ 70 80 0 100 100 vom Hundert des Beitrages, der sich aus den Tarifbestimmungen und dem Beitragsteil ergibt. 3. für Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper in Schadenfreiheitsklasse (SF) Beitragssätze KH SF 3 50 SF 2 60 SF 1 80 SF ½ 90 vom Hundert des Beitrages, der sich aus den Tarifbestimmungen und dem Beitragsteil ergibt. 4. für Zweiräder, Trikes und Quads in Schadenfreiheitsklasse (SF) Beitragssätze KH FV SF 4 40 50 SF 3 45 55 SF 2 65 75 SF 1 65 80 SF ½ 70 80 0 100 100 vom Hundert des Beitrages, der sich aus den Tarifbestimmungen und dem Beitragsteil ergibt. 5. für die übrigen Fahrzeuge in Schadenfreiheitsklasse (SF) in Schadenklassen (S und M) Beitragssätze KH FV SF 3 40 50 SF 2 55 75 SF 1 70 80 SF ½ 75 85 0 100 100 S 110 110 M 125 125 vom Hundert des Beitrages, der sich aus den Tarifbestimmungen und dem Beitragsteil ergibt. (2) Verschweigt der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und / oder Fahrzeugvollversicherung das Bestehen einer Vorversicherung und muss der Versicherungsvertrag nach Auskunft des Vorversicherers in die Schadenklasse S oder M eingestuft werden, so ist der Versicherer berechtigt, einen Zuschlag von 100 % auf den Beitrag zu erheben, der bei richtiger Einstufung hätte erhoben werden müssen. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den §§ 16 bis 22 VVG ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei unrichtigen Angaben in den Fällen von Nr. 14 Absatz 7 und Nr. 23.
Beitragssätze. Nebst Subventionen und Zinsen aus dem AHV-Ausgleichfonds wird sie mit den Beiträgen der Arbeitgeber und -nehmer finanziert. Für Selbständigerwerbende wird ein Lohnbeitrag erhoben, der in seiner Gesamtheit etwas niedriger ist als derjenige der Unselbständigerwerbenden.
Beitragssätze. Der Beitrag beträgt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht (KH) bzw. in der Fahrzeugvollversicherung (FV)

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  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Beitragsrückzahlung Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.