Landwirtschaftliche Zugmaschinen Musterklauseln

Landwirtschaftliche Zugmaschinen. Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
Landwirtschaftliche Zugmaschinen. Melkwagen und Xxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxx
Landwirtschaftliche Zugmaschinen. Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger/Auflieger sind Zugma- schinen und Raupenschlepper oder Anhänger/Auflieger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen. Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Son- derfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Mol- kereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.
Landwirtschaftliche Zugmaschinen. Für landwirtschaftliche Zugmaschinen gelten folgende Regionalklassen:
Landwirtschaftliche Zugmaschinen. Einstufung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs Schadenfreiheitsklasse (SF) Beitragssätze KH Beitragssätze FV
Landwirtschaftliche Zugmaschinen. Landwirtschaftliche Zugmaschinen sind Zugmaschinen, Raupenschlepper, Quads und ATVs, die wegen ihrer Ver- wendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraft- fahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen oder, falls diese Steuerbefreiung nicht gegeben ist, die a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben (auch zur Tierhaltung) b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forst- wirtschaftliche Betriebe, c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Be- triebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden, d) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.oder e) für gelegentliche Fahrten zu Oldtimer- bzw. Schlepper- treffen f) für genehmigte Brauchtumsfahrten genutzt werden.
Landwirtschaftliche Zugmaschinen. Melkwagen und Milchsammel- Tankwagen
Landwirtschaftliche Zugmaschinen. Einstufung und Beitragssätze in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht (KH)- und Fahrzeugvollversicherung (FV)
Landwirtschaftliche Zugmaschinen. Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung