Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen entsprechend Z 37a Abs (1) dieser Bedingungen rück- gängig gemacht wird. (2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezo- genen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet.
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Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen entsprechend (siehe Z 37a Abs 39a (1) dieser Bedingungen rück- gängig Bedingungen) rückgängig gemacht wird.
(2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezo- genen bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig rück- gängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet.
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Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen entsprechend (Z 37a 39 Abs (11 dieser AGB) dieser Bedingungen rück- gängig rückgängig gemacht wird.
(2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezo- genen bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung Belastungsbu- chung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen entsprechend [siehe Z 37a Abs 39a (1) dieser Bedingungen rück- gängig )] rückgängig gemacht wird.
(2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie Lastschriften Last-schriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezo- genen bezogenen Konto des Kunden Kun- den nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet.
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Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen entsprechend (siehe Z 37a Abs 39a (1) dieser Bedingungen rück- gängig Bedingungen) rückgängig gemacht wird.
(2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezo- genen bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen entsprechend Z 37a Abs (siehe Ziffer 37 Absatz (1)) dieser Bedingungen rück- gängig rückgängig gemacht wird.
(2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezo- genen bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen entsprechend (siehe Z 37a 39a Abs (11 dieser Bedingungen) dieser Bedingungen rück- gängig rückgängig gemacht wird.
(2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezo- genen bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet.
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