Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen Musterklauseln

Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen. Im Rahmen der Leistungserbringung – und insbesondere bei der Bereitstellung von Serverkapazitäten – ist B+J berechtigt, sich Dritter zu bedienen. In diesem Rahmen ist B+J berechtigt, auch hinsichtlich einer möglichen Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag Unterauftragsverhältnisse mit Dritten nach Maßgabe von § 11 BDSG zu begründen. Die in diesem Rahmen geschlossenen Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarungen legt B+J dem Kunden auf Wunsch vor.
Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen. Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers beauftragen. Der Auftragnehmer sichert für diesen Fall zu, dass die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Unterauftragnehmer, den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechen. In dem Vertrag mit dem Unterauftragnehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Unterauftragnehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Der Auftragnehmer prüft die Einhaltung der Vertragspflichten durch den Unterauftragnehmer regelmäßig und dokumentiert dies.
Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen. (1) Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer nur beauftragen, nachdem er den Auftraggeber über jede beabsichtigte Beauftragung oder Änderung informiert hat, wobei der Auftraggeber die Möglichkeit hat, diesen Änderungen zu widersprechen, wobei hierfür ein wichtiger Grund erforderlich ist. Widerspricht der Auftraggeber dem Einsatz eines weiteren Unterauftragnehmer, werden die Parteien nach Treu und Glauben zusammenarbeiten, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Soweit eine solche einvernehmliche Lösung nicht erreicht werden kann, haben die Parteien das Recht, den Vertrag und den Service-Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen. (2) Das Unterauftragsverhältnis kommt zustande, wenn der Auftragnehmer einen oder mehrere andere Unterauftragnehmer ganz oder teilweise mit der Erbringung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen beauftragt. Nebendienstleistungen, die für und im Namen des Auftragnehmers von dritten Dienstleistern erbracht werden und die den Auftragnehmer bei der Ausübung seiner Aufgaben unterstützen können, gelten nicht als Unterauftragnehmer im Sinne dieser Vereinbarung. Solche Dienstleistungen können z.B. die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten oder Facility Management-Leistungen umfassen. (3) Ein Unterauftragnehmer darf nur dann Zugang zu den personenbezogenen Daten des Auftraggebers haben, wenn der Auftragnehmer durch einen schriftlichen Vertrag sichergestellt hat, dass dem Unterauftragnehmer ein ähnliches Maß an Datenschutzverpflichtungen auferlegt wird, wie sie in dieser Vereinbarung enthalten sind, und insbesondere angemessene Garantien hinsichtlich der Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen gegeben werden. (4) Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in der jeweiligen Zusatzvereinbarung aufgeführten Unterauftragnehmer gelten als vom Auftraggeber genehmigt, sofern der Auftragnehmer die in § 5 (3) dieses Vertrages genannten Anforderungen erfüllt hat.
Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen. (§ 11 Abs. 2
Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen. Der AN ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrags Unterauftragsverhältnisse einzugehen. Subunter- nehmer werden sorgfältig ausgewählt unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von die- sen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Der AN stellt sicher, dass das Da- tensicherheitsniveau dabei nicht reduziert wird. Der AN lässt die Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig von der Zertifizierungsstelle des TÜV Hessen auf Grundlage eines vereinbarten Prüfungskatalogs zum Datenschutz und der Datensicherheit regelmäßig kontrollieren. Das Zertifikat kann vom AN abgefor- dert werden Bei Fragen zum Datenschutz kann sich der AG jederzeit an den AN wenden. Werden Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen durch den AN festgestellt, ist dies dem AG mitzuteilen.
Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen. 1. Der AN darf Unterauftragnehmer nur beauftragen, wenn a) der AG dies schriftlich oder in Textform genehmigt hat und b) durch einen schriftlichen Vertrag sichergestellt wurde, dass die in diesem Vertrag verein- barten Regelungen auch gegenüber den Unterauftragnehmern gelten. 2. Ein Zugriff auf Daten darf durch den Unterauftragnehmer erst dann erfolgen, wenn auch der Unter- auftragnehmer die Pflichten des AN aus diesem Vertrag erfüllt bzw. dies gegenüber dem AN zuge- sichert hat und der AN die Einhaltung dieser Pflichten durch den Unterauftragnehmer regelmäßig überprüft. 3. Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu ver- stehen, die der AN bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z.B. Telekommunikationsleistungen oder Reinigungskräfte. Der AN ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des AG auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarun- gen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen. 8.1 Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/ Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen, in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. 8.2 Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) zu beauftragen, um den zugrundeliegenden Hauptvertrag zu erfüllen. Der Auftraggeber ist über die Beauftragung von Unterauftragnehmern (z.B. auf elektronischem Weg) zu informieren. 8.3 Der Auftraggeber stimmt dem Einsatz der Subauftragnehmer durch den Auftragnehmer in Anlage 3 zu. 8.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Unterauftragnehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässigkeit auszuwählen. Der Auftragnehmer hat bei der Einbindung von Unterauftragnehmern diese entsprechend der Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und sicherzustellen, dass der Auftraggeber die Rechte aus dieser Vereinbarung (insbesondere Prüf- und Kontrollrechte) direkt gegenüber den Unterauftragnehmern wahrnehmen kann. 8.5 Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet. 8.6 Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU / des EWR stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. 8.7 Für die Bereitstellung der Anwendung „TRAINGATE“ nutzen wir die Plattform „TalentLMS“ des Anbieters Epignosis LLC, 315 Montgomery Street (9. Stock), CA 00000 Xxx Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx. Dieser ist als Auftragsverarbeiter für uns tätig und somit Subauftragnehmer dieses Auftragsverarbeitungsvertrags. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten findet damit auch in einem Drittland statt. Ein angemessenes Schutzniveau ergibt sich aus der Anwendung von Standarddatensch...

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.