Common use of Bereitstellung von Informationen an die Anleger Clause in Contracts

Bereitstellung von Informationen an die Anleger. Der Prospekt und Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG einschließlich der Fondsbestimmungen, die Rechenschafts- und Halbjahresberichte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie sonstige Informationen (einschließlich Angaben zu Interessenkonflikten) werden den Anleger:innen elektronisch auf der Homepage der KAG für Immobilien xxx.xxxxxxxxxx.xx zur Verfügung gestellt. Jeder Mitgliedstaat hat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte zu führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen. Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der „geregelten Märkte“ größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Union eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetsite zugänglich machen. xxxxx://xxxxxxxxx.xxxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxXxxxxxxx?xxxx=xxxx_xxxxxxxxx_xxxxx0

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Samples: www.realinvest.at

Bereitstellung von Informationen an die Anleger. Der Prospekt und Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG einschließlich der Fondsbestimmungen, die Rechenschafts- und Halbjahresberichte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie sonstige Informationen (einschließlich Angaben zu Interessenkonflikten) werden den Anleger:innen dem Anleger elektronisch auf der Homepage der KAG für Immobilien xxx.xxxxxxxxxx.xx „xxx.xxx.xx“ zur Verfügung gestellt. Jeder Mitgliedstaat hat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte zu führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen. Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der „geregelten Märkte“ Märkte “größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Union eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetsite zugänglich machen. xxxxx://xxxxxxxxx.xxxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxXxxxxxxx?xxxx=xxxx_xxxxxxxxx_xxxxx0

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Samples: a.storyblok.com

Bereitstellung von Informationen an die Anleger. Der Prospekt und Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG einschließlich der Fondsbestimmungen, die Rechenschafts- und Halbjahresberichte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie sonstige Informationen (einschließlich Angaben zu Interessenkonflikten) werden den Anleger:innen dem Anleger elektronisch auf der Homepage der KAG für Immobilien xxx.xxxxxxxxxx.xx zur Verfügung gestellt. Jeder Mitgliedstaat hat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte zu führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen. Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der „geregelten Märkte“ größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Union eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetsite zugänglich machen. xxxxx://xxxxxxxxx.xxxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxXxxxxxxx?xxxx=xxxx_xxxxxxxxx_xxxxx0

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Samples: www.realinvest.at

Bereitstellung von Informationen an die Anleger. Der Prospekt und Die “Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG AIFMG“ einschließlich der Fondsbestimmungen, die Rechenschafts- und Halbjahresberichte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie sonstige Informationen (einschließlich Angaben zu Interessenkonflikten) werden den Anleger:innen elektronisch auf dem Anleger in der Homepage der KAG für Immobilien xxx.xxxxxxxxxx.xx mit ihm vereinbarten Art und Weise zur Verfügung gestellt. Jeder Mitgliedstaat hat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte zu führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen. Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der „geregelten Märkte“ größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Union eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetsite zugänglich machen. xxxxx://xxxxxxxxx.xxxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxXxxxxxxx?xxxx=xxxx_xxxxxxxxx_xxxxx0

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Samples: www.bawagpsk-versicherung.at