Common use of Bereitstellung von Informationen an die Anleger Clause in Contracts

Bereitstellung von Informationen an die Anleger. Der Prospekt einschließlich der Fondsbestimmungen, die Rechenschafts- und Halbjahresberichte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie sonstige Informationen (einschließlich Angaben zu Interessenkonflikten) werden dem Anleger elektronisch auf der Homepage der KAG für Immobilien „xxx.xxx.xx“ zur Verfügung gestellt. 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1. Luxemburg Euro MTF Luxemburg 1.3. Gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.1. Bosnien Herzegowina: Sarajevo, Banja Luka 2.2. Montenegro: Podgorica 2.3. Russland: Moscow Exchange 2.4. Schweiz SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG 2.5. Serbien: Belgrad 2.6. Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market")

Appears in 1 contract

Samples: Raiffeisen Immobilienfonds Management Termination

Bereitstellung von Informationen an die Anleger. Der Prospekt Die “Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ einschließlich der Fondsbestimmungen, die Rechenschafts- und Halbjahresberichte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie sonstige Informationen (einschließlich Angaben zu Interessenkonflikten) werden dem Anleger elektronisch auf in der Homepage der KAG für Immobilien „xxx.xxx.xx“ mit ihm vereinbarten Art und Weise zur Verfügung gestellt. 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1. Luxemburg Euro MTF Luxemburg 1.3. Gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.1. Bosnien Herzegowina: Sarajevo, Banja Luka 2.2. Montenegro: Podgorica 2.3. Russland: Moscow Exchange 2.4. Schweiz SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG 2.5. Serbien: Belgrad 2.6. Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market")

Appears in 1 contract

Samples: Aif Anlegerinformation

Bereitstellung von Informationen an die Anleger. Der Prospekt und Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG einschließlich der Fondsbestimmungen, die Rechenschafts- und Halbjahresberichte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie sonstige Informationen (einschließlich Angaben zu Interessenkonflikten) werden dem Anleger den Anleger:innen elektronisch auf der Homepage der KAG für Immobilien „xxx.xxx.xx“ xxx.xxxxxxxxxx.xx zur Verfügung gestellt. 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1. Luxemburg Luxemburg: Euro MTF Luxemburg 1.3. Gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.1. Bosnien Herzegowina: Sarajevo, Banja Luka 2.2. Montenegro: Podgorica 2.3. Russland: Moscow Exchange 2.4. Schweiz Schweiz: SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG 2.5. Serbien: Belgrad 2.6. Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market")

Appears in 1 contract

Samples: Investment Fund Prospectus

Bereitstellung von Informationen an die Anleger. Der Prospekt und Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG einschließlich der Fondsbestimmungen, die Rechenschafts- und Halbjahresberichte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie sonstige Informationen (einschließlich Angaben zu Interessenkonflikten) werden dem Anleger elektronisch auf der Homepage der KAG für Immobilien „xxx.xxx.xx“ xxx.xxxxxxxxxx.xx zur Verfügung gestellt. 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1. Luxemburg Luxemburg: Euro MTF Luxemburg 1.3. Gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.1. Bosnien Herzegowina: Sarajevo, Banja Luka 2.2. Montenegro: Podgorica 2.3. Russland: Moscow Exchange 2.4. Schweiz SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG 2.5. Serbien: Belgrad 2.6. Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market")

Appears in 1 contract

Samples: Fondsbestimmungen