Berufliche Orientierung für Zugewanderte (BOF) Musterklauseln

Berufliche Orientierung für Zugewanderte (BOF). Beschreibung: Mit dem Programm „Berufliche Orientierung für Zugewanderte (BOF)“ werden nicht mehr schulpflichtige Zugewanderte mit migrationsbedingtem Förderbedarf auf ihrem Weg in eine Ausbildung unterstützt. BOF ist für alle berufsqualifizierenden Ausbildungsberufe mög- lich. Die bis zu 26-wöchigen BOF-Kurse finden in Lehrwerkstätten und Betrieben statt. Durch sprachsensiblen Fachunterricht und sprachbewusstes Arbeiten in Lehrwerkstätten werden die Teilnehmenden ganzheitlich auf die Berufsschule vorbereitet und später in eine Einstiegsqualifi- zierung oder Ausbildung vermittelt. Die Zusammenarbeit zwischen BOF, dem Land und den dort vorhandenen Angeboten wird weiter vertieft. Insbesondere im Anschluss an einen Schulab- schluss, Integrationskurs, länderspezifische Förderklassen oder allgemeine Berufsorientierungs- kurse können BOF-Kurse für nicht mehr schulpflichtige Personen mit Migrationshintergrund eine gute Unterstützung zur Integration in eine Ausbildung sein. Beschreibung: Die BSB hat für neu zugewanderte schulpflichtige junge Menschen einjährige in- ternationale Vorbereitungsklassen (IVK) eingerichtet. In den IVK werden die jungen Menschen sprach- und kultursensibel auf die Teilnahme am Unterricht in für sie altersgerechten Regelklas- sen an Stadtteilschulen und Gymnasien vorbereitet.
Berufliche Orientierung für Zugewanderte (BOF). Mit dem Programm „Berufliche Orientierung für Zugewanderte – BOF“ werden nicht mehr schulpflichtige Zugewanderte mit migrationsbedingtem Förderbedarf auf ihrem Weg in eine Ausbildung unterstützt. BOF ist für alle berufsqualifizierenden Ausbildungsberufe möglich. Die bis zu 26 Wochen dauernden BOF-Kurse finden in Lehrwerkstätten und Betrieben statt. Durch sprachsensiblen Fachunterricht und sprachbewusstes Arbeiten in Lehrwerkstätten werden die Teilnehmenden ganzheitlich auf die Berufsschule vorbereitet und später in eine Einstiegsqualifizierung oder Ausbildung vermittelt. Die Zusammenarbeit zwischen BOF, dem Land und den dort vorhandenen Angeboten wird weiter vertieft. Insbesondere im Anschluss an einen Schulabschluss, Integrationskurs, länderspezifische Förderklassen oder allgemeine Kurse zur Beruflichen Orientierung können BOF-Kurse für nicht mehr schulpflichtige Perso- nen mit Migrationshintergrund eine gute Unterstützung zur Integration in eine Ausbildung sein.
Berufliche Orientierung für Zugewanderte (BOF). Beschreibung: Mit dem Programm „Berufliche Orientierung für Zugewanderte (BOF)“ wer- den nicht mehr schulpflichtige Zugewanderte mit migrationsbedingtem Förderbedarf auf ihrem Weg in eine Ausbildung unterstützt. BOF ist für alle berufsqualifizierenden Ausbil- dungsberufe möglich. Die bis zu 26-wöchigen BOF-Kurse finden in Lehrwerkstätten und Betrieben statt. Durch sprachsensiblen Fachunterricht und sprachbewusstes Arbeiten in Beteiligung: Das BMBF stellt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel derzeit bis Ende 2021 bundesweit Mittel für die Durchführung von BOF-Kursen zur Verfügung.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.