Common use of Berufliche Weiterbildung Clause in Contracts

Berufliche Weiterbildung. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeit- nehmer Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbil- dungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurs- kosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kurzbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institutionen (...). Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäf- tigt zu werden.

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Berufliche Weiterbildung. (…) Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeit- nehmer Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung Lohn- zahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer Arbeit- nehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbil- dungskurse Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung Beteili- gung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurs- kosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen tref- fen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kurzbesuches Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer pari- tätischer Institutionen (...). Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmer Ar- beitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäf- tigt beschäftigt zu werden.

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