Common use of Berufliche Weiterbildung Clause in Contracts

Berufliche Weiterbildung. Den interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird nach einjähriger Anstellungsdauer auf deren Ersuchen hin die Möglichkeit geboten, jährlich während 5 Arbeitstagen ohne Ferienkürzung an Kursen, Tagungen, Vorträgen usw., welche der beruflichen Weiterbildung dienen, teilzunehmen. Für diese Weiter- bildungsabsenzen wird der Lohn nur gekürzt, wenn die berufliche Weiterbildung nicht im betrieblichen Interesse liegt. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat nachzuweisen, dass die Bildungsveranstaltung der beruflichen Weiterbildung dient. Die Weiterbildung soll zeitlich so festgelegt werden, dass auf die Interessen der Arbeit- nehmerin oder des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers angemessen Rücksicht genommen wird. Zur Ausübung öffentlicher Ämter ist die Einwilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich, soweit dadurch das Arbeitsverhältnis berührt wird. Sie kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigert werden. Es erfolgt kein Lohnabzug, sofern der Arbeit- geberin oder dem Arbeitgeber dadurch kein wesentlicher Arbeitsausfall entsteht.

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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch

Berufliche Weiterbildung. Den Xxxxx interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird spätestens nach einjähriger Anstellungsdauer auf deren Ersuchen Er- suchen hin die Möglichkeit geboten, jährlich während 5 wenigstens fünf Arbeitstagen ohne Ferienkürzung an allge- mein anerkannten Kursen, Tagungen, Vorträgen usw., welche der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung für Funktionen in Berufsverbänden und Betriebskommissionen dienen, teilzunehmen. Für diese Weiter- bildungsabsenzen Gleiches gilt ab Beginn der Lehre für Sprachaufenthalte von Lernenden. Den Arbeitnehmern kann statt der Arbeitszeit ein gleichwertiger Beitrag an die Kosten der vorer- wähnten beruflichen Weiterbildung gewährt werden. Wegen solcher Absenzen wird weder der Lohn nur noch der Ferienanspruch gekürzt, wenn die berufliche Weiterbildung nicht im betrieblichen Interesse liegt. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Arbeit- nehmer haben die Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen nachzuweisen, dass die Bildungsveranstaltung deren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der beruflichen Weiterbildung dient. Die Weiterbildung soll zeitlich so festgelegt werden, dass auf die Interessen der Arbeit- nehmerin oder des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers angemessen Rücksicht genommen wirdfestzulegen ist. Zur Ausübung öffentlicher Ämter ist die Einwilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich, soweit dadurch das Arbeitsverhältnis berührt wird. Sie kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigert werden. Es erfolgt kein LohnabzugEin Lohnabzug findet nicht statt, sofern der Arbeit- geberin oder dem Arbeitgeber dadurch kein wesentlicher Arbeitsausfall entsteht.

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Samples: Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen

Berufliche Weiterbildung. Den Xxxxx interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird spätestens nach einjähriger Anstellungsdauer auf deren Ersuchen hin die Möglichkeit geboten, jährlich während 5 wenigstens fünf Arbeitstagen ohne Ferienkürzung an allgemein anerkannten Kursen, Tagungen, Vorträgen usw., welche der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung für Funktionen in Berufsverbänden und Betriebskom- missionen dienen, teilzunehmen. Für diese Weiter- bildungsabsenzen Gleiches gilt ab Beginn der Lehre für Sprachaufenthalte von Lernenden. Den Arbeitnehmern kann statt der Arbeitszeit ein gleichwertiger Beitrag an die Kosten der vorerwähnten beruflichen Weiterbildung gewährt werden. Wegen solcher Absenzen wird weder der Lohn nur noch der Ferienanspruch gekürzt, wenn die berufliche Weiterbildung nicht im betrieblichen Interesse liegt. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat haben die Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen nachzuweisen, dass die Bildungsveranstaltung de- ren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der beruflichen Weiterbildung dient. Die Weiterbildung soll zeitlich so festgelegt werden, dass auf die Interessen der Arbeit- nehmerin oder des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers angemessen Rücksicht genommen wirdArbeit- gebers festzulegen ist. Zur Ausübung öffentlicher Ämter ist die Einwilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich, soweit dadurch das Arbeitsverhältnis berührt wird. Sie kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigert werden. Es erfolgt kein LohnabzugEin Lohnabzug findet nicht statt, sofern der Arbeit- geberin oder dem Arbeitgeber dadurch kein wesentlicher Arbeitsausfall Arbeits- ausfall entsteht.

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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch

Berufliche Weiterbildung. Den Xxxxx interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird spätestens nach einjähriger Anstellungsdauer An- stellungsdauer auf deren Ersuchen hin die Möglichkeit geboten, jährlich während 5 wenigstens fünf Arbeitstagen ohne Ferienkürzung an allgemein anerkannten Kursen, Tagungen, Vorträgen usw., welche der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung für Funktionen in Berufsverbänden und Betriebskommissionen dienen, teilzunehmenteil- zunehmen. Für diese Weiter- bildungsabsenzen Gleiches gilt ab Beginn der Lehre für Sprachaufenthalte von Lehrlingen. Wegen solcher Absenzen wird weder der Lohn nur noch der Ferienanspruch gekürzt, wenn die berufliche Weiterbildung nicht im betrieblichen Interesse liegt. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat haben die Teilnahme an den Bildungsveranstal- tungen nachzuweisen, dass die Bildungsveranstaltung deren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der beruflichen Weiterbildung dient. Die Weiterbildung soll zeitlich so festgelegt werden, dass auf die Interessen der Arbeit- nehmerin oder Interes- sen des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers angemessen Rücksicht genommen wirdfestzulegen ist. Zur Ausübung öffentlicher Ämter ist die Einwilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlicher- forderlich, soweit dadurch das Arbeitsverhältnis berührt wird. Sie kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigert werden. Es erfolgt kein LohnabzugEin Lohnabzug findet nicht statt, sofern der Arbeit- geberin oder dem Arbeitgeber dadurch kein wesentlicher Arbeitsausfall entsteht.

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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch