Berufskleider Musterklauseln

Berufskleider. Schreibt ein Arbeitgeber das Tragen von besonderen Berufskleidern vor, so hat er diese Kleidungsstücke dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Arbeits- kleidung bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Reinigung und Unterhalt sind Sache des Arbeitnehmers.
Berufskleider. Bekanntgabe offener Stellen
Berufskleider. 6. Sozialleistungen 14
Berufskleider. Die Arbeitgeberin stellt für das Montagepersonal Berufskleider zur Verfügung. Die Reinigung der Berufskleider ist Sache der Mitarbei- tenden.
Berufskleider. Personal­ verpflegung 157 158
Berufskleider. 1 Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Berufskleider zu tragen. Art der Berufskleider und Abgabe werden im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung geregelt.
Berufskleider. Der Mitarbeiterin können geeignete Berufskleider zur Verfügung gestellt werden. Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, saubere Berufskleider während der Arbeit zu tragen. Die austretende Mitarbeiterin hat die bezogenen Berufskleider in gutem Zustand zurückzugeben.
Berufskleider. Der Mitarbeiterin können geeignete Berufskleider zur Verfügung gestellt werden. Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, saubere Berufskleider während der Arbeit zu tragen. Sofern die Reinigung der Berufskleidung nicht vom Betrieb vorgenommen wird, besteht ein Anspruch auf die monatliche Entschädigung gemäss L-GAV der Gastronomie. Die austretende Mitarbeiterin hat die bezogenen Berufskleider in gutem Zustand zurückzugeben.
Berufskleider. Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Berufskleider zu tragen. Berufskleider werden unentgeltlich abgegeben und bilden keinen Bestandteil des Xxxxxx. Art, Menge und Qualität der Berufskleider sowie die Abgabe werden im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung und unter Einbezug der Personalkommission geregelt.
Berufskleider. 14.4 Anerkennung der Betriebstreue ArbeitnehmerInnen, die nicht vom Arbeitgebenden transportiert wer- den und nicht den ganzen Tag am gleichen Ort arbeiten, zahlt der Arbeitgebende zur Deckung der Reisekosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Entschädigung. Die Reisezeit von einem Kun- den zum anderen gilt als Arbeitszeit; davon ausgenommen sind die Mittagspause und die üblichen, vom Arbeitgebenden gewährten Pausen. Die Reisezeit vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit. Den ArbeitnehmerInnen, die ausnahmsweise ausserhalb ihres übli- chen Arbeitsortes arbeiten müssen und nicht vom Arbeitgebenden transportiert werden, zahlt dieser eine Entschädigung entsprechend der effektiven Mehrkosten, jedoch mindestens den Preis eines SBB-Billettes der 2. Klasse ab dem seinem/ihrem üblichen Arbeitsort nächstgelegenen Bahnhof. Bei auswärtigen Arbeiten sind die Reisezeit und die Reisekosten vom üblichen Besammlungsort oder bei dessen Fehlen vom Geschäftsdo- mizil zum Einsatzort und zurück zu entschädigen. ArbeitnehmerInnen, die an keinem ständigen vertraglich vereinbarten Arbeitsort eingeteilt sind (mobile Equipen), sowie jene MitarbeiterIn- nen, welche ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindestens 6 Stunden pro Tag arbeiten, er- halten eine tägliche Entschädigung von Fr. 16.–, sofern der Arbeitge- bende das Mittagessen nicht effektiv bezahlt. Die Berufskleider werden durch den Arbeitgebenden zur Verfügung gestellt. Das Reinigen und Flicken derselben ist Sache des/der Ar- beitnehmers/in. Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, während der Arbeit die vom Arbeitgebenden zur Verfügung gestellte Berufsklei- dung zu tragen. Alle ArbeitnehmerInnen erhalten nach 10 Dienstjahren und anschlies- send nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersge- schenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.