Beschäftigungszeit. 11a Beschäftigungszeit
(1) 1Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. 2Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Aus- scheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfä- higkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtan- rechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.
(2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maß- gabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung die AVR oder den AVR entsprechende Regelungen galten.
1. Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung über die Ausbildung von mittleren medizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesund- heits- und Sozialeinrichtungen in der DDR – Ausbildungsvereinbarung – vom 2. Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten.
2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z. B. Di- akoniepfleger) gelten als Beschäftigungszeiten.
Beschäftigungszeit. Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeits- verhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweili- gen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Aus- nahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArb-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksich- tigt.
Beschäftigungszeit. 1Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der je- weiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Be- schäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. 2Abweichend von Satz 1 bleiben bei § 34 Abs. 2 TVöD für Beschäftigte Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. Au- gust 1990) zurückgelegt worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksich- tigt.
Beschäftigungszeit. Für die Arbeitnehmer gemäß Nr. 1 sind bei Anwendung des § 18 Abs. 1 und des § 20 Abs. 5 die bisher nach den Vorschriften des BAT-O bzw. BMT-G-O anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit nach § 4 zu berücksichtigen.
Beschäftigungszeit. Beschäftigungszeit ist die Zeit der Tätigkeit und der Ausbildung bei demselben Arbeitgeber.
Beschäftigungszeit. 39 § 11a Beschäftigungszeit 39
Beschäftigungszeit. Für die Dauer des über den 31. Oktober 2010 hinaus fortbestehenden Arbeits- verhältnisses werden die vor dem 1. November 2010 nach Maßgabe der jeweili- gen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Aus- nahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 BMT-G-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksich- tigt.
Beschäftigungszeit. Für die Dauer des über den 31. Juli 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhält- nisses werden die vor dem 1. August 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarif- rechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungs- zeit im Sinne des § 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA berücksichtigt.
Beschäftigungszeit. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 31. Dezember 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vor- schriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 25 Absatz 2 TV-Ärzte RKA berücksichtigt.
Beschäftigungszeit. 11a Beschäftigungszeit 30