Bescheinigung. Der Bund übergibt der Berechnungsstelle eine Bescheinigung, die er vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung veröffentlicht. In dieser Bescheinigung werden – unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt 2.6 – aufgeführt
Appears in 3 contracts
Samples: www.deutsche-finanzagentur.de, www.deutsche-finanzagentur.de, www.bundesbank.de
Bescheinigung. Der Bund übergibt der Berechnungsstelle eine Bescheinigung, die er vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung veröffentlicht. In dieser Bescheinigung werden – unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt 2.6 – aufgeführt
Appears in 2 contracts
Samples: www.oekb.at, www.oekb.at
Bescheinigung. Der Bund übergibt der Berechnungsstelle eine Bescheinigung, die er vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung veröffentlicht. In dieser Bescheinigung werden – unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt Nummer 2.6 – aufgeführt
Appears in 1 contract
Samples: www.deutsche-finanzagentur.de