Common use of Bescheinigung Clause in Contracts

Bescheinigung. Der Bund übergibt der Berechnungsstelle eine Bescheinigung, die er vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung veröffentlicht. In dieser Bescheinigung werden – unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt 2.6 – aufgeführt (a) der Nennwert dieser Bundeswertpapiere und – im Falle einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen, die am Stichtag als ausstehend im Sinne von Abschnitt 2.7 gelten; (b) der Nennwert dieser Bundeswertpapiere und – im Falle einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen, die am Stichtag als nicht ausstehend im Sinne von Abschnitt 2.7 (c) gelten; (c) die Namen der Gläubiger der in Buchstabe (b) genannten Bundeswertpapiere.

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Samples: Emissionsbedingungen Für Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen Und Unverzinsliche Schatzanweisungen, Emissionsbedingungen Für Inflationsindexierte Bundesanleihen Und Bundesobligationen

Bescheinigung. Der Bund übergibt der Berechnungsstelle eine Bescheinigung, die er vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung veröffentlicht. In dieser Bescheinigung werden – unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt 2.6 – aufgeführt (a) der Nennwert dieser Bundeswertpapiere Bundesanleihen und – im Falle einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere Bundesanleihen der anderen betroffenen Emissionen, die am Stichtag als ausstehend im Sinne von § 12 Abschnitt 2.7 2.6 gelten; (b) der Nennwert dieser Bundeswertpapiere Bundesanleihen und – im Falle einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere Bundesanleihen der anderen betroffenen Emissionen, die am Stichtag als nicht ausstehend im Sinne von § 12 Abschnitt 2.7 2.6 (cb) gelten; (c) die Namen der Gläubiger der in Buchstabe Buchtstabe (b) genannten BundeswertpapiereBundesanleihen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Bundesanleihen

Bescheinigung. Der Bund übergibt der Berechnungsstelle eine Bescheinigung, die er vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung veröffentlicht. In dieser Bescheinigung werden – unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt 2.6 – aufgeführt (a) der Nennwert dieser Bundeswertpapiere Schuldverschreibungen und – im Falle einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen, die am Stichtag als ausstehend im Sinne von Abschnitt 2.7 gelten; (b) der Nennwert dieser Bundeswertpapiere Schuldverschreibungen und – im Falle einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen, die am Stichtag als nicht ausstehend im Sinne von Abschnitt 2.7 (c) gelten; (c) die Namen der Gläubiger der in Buchstabe (b) genannten Bundeswertpapiere.

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Samples: Emissionsbedingungen

Bescheinigung. Der Bund übergibt der Berechnungsstelle eine Bescheinigung, die er vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung veröffentlicht. In dieser Bescheinigung werden – unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt Nummer 2.6 – aufgeführt (a) der Nennwert dieser Bundeswertpapiere und – im Falle einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen, die am Stichtag als ausstehend im Sinne von Abschnitt Nummer 2.7 gelten; (b) der Nennwert dieser Bundeswertpapiere und – im Falle einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen, die am Stichtag als nicht ausstehend im Sinne von Abschnitt Nummer 2.7 (c) Buchstabe c gelten; (c) die Namen der Gläubiger der in Buchstabe (b) b genannten Bundeswertpapiere.

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Samples: Emissionsbedingungen

Bescheinigung. Der Bund übergibt der Berechnungsstelle eine Bescheinigung, die er vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung veröffentlicht. In dieser Bescheinigung werden – unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt 2.6 – aufgeführt (a) der Nennwert dieser Bundeswertpapiere Bundesanleihen und – im Falle einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere Bundesanleihen der anderen betroffenen Emissionen, die am Stichtag als ausstehend im Sinne von § 12 Abschnitt 2.7 2.6 gelten; (b) der Nennwert dieser Bundeswertpapiere Bundesanleihen und – im Falle einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere Bundesanleihen der anderen betroffenen Emissionen, die am Stichtag als nicht ausstehend im Sinne von § 12 Abschnitt 2.7 2.6 (cb) gelten; (c) die Namen der Gläubiger der in Buchstabe (b) genannten BundeswertpapiereBundesanleihen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Bundesanleihen