Beschlussfähigkeit Musterklauseln

Beschlussfähigkeit. Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann nur der Vorsitzende gewählt werden, sofern der Bund diesen nicht bereits ernannt hat; sonstige Beschlussfassungen sind unzulässig. Eine Versammlung, auf der die Gläubiger über eine vorgeschlagene Änderung abstimmen wollen, ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Gläubiger
Beschlussfähigkeit. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen wurden und bei der Gesellschafterversammlung Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die mindestens 50 % des Zeichnungskapitals auf sich vereinigen. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, ist die Gesellschafterversammlung unter Beachtung der Bestimmungen in vorstehender Ziffer 20.6 mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. Die zweite Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter, wenn darauf in der erneuten Ladung ausdrücklich hingewiesen wurde.
Beschlussfähigkeit. Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann nur der Vorsitzende gewählt werden, sofern der Bund diesen nicht bereits ernannt hat; sonstige Beschlussfassungen sind unzulässig. Eine Versammlung, auf der die Gläubiger über eine vorgeschlagene Änderung abstimmen wollen, ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Gläubiger * „Geschäftstag“ im Sinne dieser Umschuldungsklauseln ist jeder Tag (außer einem Sonnabend oder Sonntag), an dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET) 2 und die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, betriebsbereit sind.
Beschlussfähigkeit. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsit- zenden mindestens je drei für die Xxxxxx der Einrichtungen und je drei von den für die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe bestellten Mitgliedern anwesend sind. Ist die Be- schlussfähigkeit nicht gegeben, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende, anwe- send sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
Beschlussfähigkeit. Die Hauptversammlung ist unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschluss- fähig.
Beschlussfähigkeit. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Beschlussfähigkeit. Die Clearingstelle ist beschlussfähig, wenn jeweils ein Vertreter der Vertragspartner an- wesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat die Geschäftsstelle zur gleichen Tagesordnung unverzüglich zu einer neuen Sit- zung einzuladen. § 10
Beschlussfähigkeit. Der Ausschuss ist unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Aus besonderem Anlass oder zur Durchführung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet oder Sonderreferenten berufen werden. Zusammensetzung und Zahl wird von dem Ausschuss bestimmt. Ihre Tätigkeit ist begrenzt durch die Erfüllung ihres Zwecks.
Beschlussfähigkeit. 1. Der Aufsichtsrat wählt jedes Jahr nach der ordentlichen Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Beschlussfähigkeit. 1. Der Ausschuss ist für seine Sitzungen beschlussfähig, wenn alle stimmberechtig- ten Vertreter der Mitgliedstaaten bis auf einen anwesend sind (Art. 5.1 der Satzung der Agentur).