Common use of Beschlüsse der Anleihegläubiger zur Änderung der Anleihebedingungen Clause in Contracts

Beschlüsse der Anleihegläubiger zur Änderung der Anleihebedingungen. 12.1. Die Anleihebedingungen können durch die Anleiheschuldnerin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe des SchVG geändert werden. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich. Durch Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist die Vereinbarung einer Nachschusspflicht nicht möglich (§ 5 Abs. 1 S. 3 SchVG). 12.2. Anleihegläubiger haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Beschlussfassung zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis des depotführenden Instituts in Textform und die Vorlage eines Sperrvermerks des depotführenden Instituts für den Abstimmungszeitraum zugunsten einer Hinterlegungsstelle nachzuweisen. 12.3. Die Anleihegläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrung ihrer Rechte nach Maßgabe des SchVG einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellen. Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen.

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Samples: Anleihebedingungen, Anleihebedingungen

Beschlüsse der Anleihegläubiger zur Änderung der Anleihebedingungen. 12.1. 12.1 Die Anleihebedingungen können durch die Anleiheschuldnerin mit Zustimmung der Anleihegläubiger Anleihe- gläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe des SchVG Schuldverschreibungsgesetzes geändert werden. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich. Durch Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist die Vereinbarung einer Nachschusspflicht nicht möglich (§ 5 Abs. 1 S. 3 SchVG). 12.2. 12.2 Anleihegläubiger haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Beschlussfassung zum Zeitpunkt Zeit-punkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis des depotführenden Instituts in Textform und die Vorlage eines Sperrvermerks des depotführenden Instituts für den Abstimmungszeitraum Abstimmungszeit-raum zugunsten einer Hinterlegungsstelle nachzuweisen. 12.3. 12.3 Die Anleihegläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrung ihrer Rechte nach Maßgabe des SchVG einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellen. Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen.

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Samples: Anleihebedingungen

Beschlüsse der Anleihegläubiger zur Änderung der Anleihebedingungen. 12.1. 13.1 Die Anleihebedingungen können durch die Anleiheschuldnerin Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5ff. des SchVG Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG) in seiner jeweiligen gültigen Fassung geändert werden. Die Anleihegläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere den in § 5 Abs. 3 SchVG aufgeführten wesentlichen Maßnahmen zustimmen. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden. 13.2 Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich. Durch Beschlüsse Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlung ist die Vereinbarung einer Nachschusspflicht Anleihegläubiger, der nicht möglich (§ 5 Abs. 1 S. 3 SchVG). 12.2. Anleihegläubiger haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Beschlussfassung zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis des depotführenden Instituts in Textform und die Vorlage eines Sperrvermerks des depotführenden Instituts für den Abstimmungszeitraum zugunsten einer Hinterlegungsstelle nachzuweisen. 12.3. Die Anleihegläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrung ihrer Rechte nach Maßgabe des SchVG einen gemeinsamen Vertreter gleiche Bedingungen für alle Anleihegläubiger bestellen. Der gemeinsame Vertreter hat vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen benachteiligten Anleihegläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu. 13.3 Beschlüsse der Anleihegläubiger zu befolgenwerden entweder in einer Gläubigerversammlung nach Ziff. 13.4 oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung nach Ziff. 13.5 getroffen. 13.4 Beschlüsse der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach den

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Samples: Anleihebedingungen

Beschlüsse der Anleihegläubiger zur Änderung der Anleihebedingungen. 12.1. 12.1 Die Anleihebedingungen können durch die Anleiheschuldnerin mit Zustimmung der Anleihegläubiger Anleihe- gläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe des SchVG Schuldverschreibungsgesetzes geändert werden. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger Anleihegläubi- ger verbindlich. Durch Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist die Vereinbarung einer Nachschusspflicht nicht möglich (§ 5 Abs. 1 S. 3 SchVG). 12.2. 12.2 Anleihegläubiger haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Beschlussfassung zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis des depotführenden Instituts in Textform und die Vorlage eines Sperrvermerks des depotführenden Instituts für den Abstimmungszeitraum Abstimmungszeit- raum zugunsten einer Hinterlegungsstelle nachzuweisen. 12.3. 12.3 Die Anleihegläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrung ihrer Rechte nach Maßgabe Maß- gabe des SchVG einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellen. Der gemeinsame ge- meinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen der Anleihegläubiger An- leihegläubiger zu befolgen.

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Samples: Wertpapierprospekt