Beschreibung des Personenkreises Musterklauseln

Beschreibung des Personenkreises. Aufgenommen werden Volljährige mit geistiger Behinderung auch mit mehrfachen Behinderungen im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 SGB XII i.V.m. der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX. Die Aufnahme erfolgt in Umsetzung des Teilhabe-/ Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX. Die Leistungsberechtigten Personen nehmen in der Regel tagsüber ein (zusätzliches) tagesstrukturierendes Angebot wahr.1
Beschreibung des Personenkreises. Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX, bei denen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, die aber die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 219 Abs. 2 SGB IX erfüllen, wird Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer anerkannten WfbM gewährt. Die Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM endet in der Regel mit dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze oder bei Bezug von Altersruhegeld (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB IX). 1 In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich, unter Beachtung, dass die Aufnahmevoraussetzungen gem. § 220 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 219 Abs. 2 SGB IX (noch) vorliegen, d.h. die leistungsberechtigte Person weiterhin werkstattfähig ist. Die Aufnahme erfolgt in Umsetzung des Teilhabe-/ Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX.
Beschreibung des Personenkreises. Eine heilpädagogische Förderung in Krippen oder kleine Kindertagesstätten können folgende Kinder erhalten:
Beschreibung des Personenkreises. Aufgenommen werden volljährige Menschen mit geistigen, körperlichen oder mehrfa- chen Behinderungen im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX, die nicht (mehr) einer Beschäftigung in einer WfbM o- der Tagesförderstätte nachgehen. Die Aufnahme erfolgt in Umsetzung des Teilhabe-/ Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX. (In Einzelfällen können auch Menschen betreut werden, die keine Unterstützung / As- sistenz in den Räumlichkeiten nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII (beson- dere Wohnform) benötigen.)
Beschreibung des Personenkreises. Im Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit Hörbehinderung werden Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Hörbehinderung im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. den §§ 1 bis 3 der Eingliederungsverordnung in der am 31.12.2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX aufgenommen, die in der Regel das vierte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult sind und die aufgrund ihrer Behinderung besondere Erziehungs- und Förderbedürfnisse haben. Eine Aufnahme ist schon vor Vollendung des vierten Lebensjahres möglich, wenn nur dadurch gewährleistet ist, dass das Kind rechtzeitig und ausreichend die in den frühen Jahren der neuronalen Reifung erforderlichen Reize erhält, die zur Anbahnung und Entwicklung von Höraufmerksamkeit und lautsprachlichem Kommunikationsbewusstsein führen.
Beschreibung des Personenkreises. Aufgenommen werden Kinder und Jugendliche mit einer nicht nur vorübergehenden wesent- lichen Sprachbehinderung im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII in Verbin- dung mit den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX, wenn eine ambulante Behandlung ohne Erfolg Beschluss GK am 25.09.2020; Leistungstyp 1.2.1.6 geblieben ist oder von vornherein feststeht, dass nur durch diese Leistung eine Heilung, Bes- serung oder die Verhütung einer Verschlimmerung erreicht werden kann. Die Aufnahme er- folgt in Umsetzung des Teilhabe-/ Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX. Soweit Minderjährige während ihres Aufenthaltes in der Einrichtung volljährig werden, aber das schulische Ausbildungsziel noch nicht erreicht haben, können sie bis zum Abschluss der notwendigen Beschulung in der Einrichtung verbleiben. Der Verbleib setzt eine räumliche Unterbringung dieser Volljährigen voraus, die der zum NuWG erlassenen HeimMindBauV entspricht. 1 Bei diesen Kindern und Jugendlichen mit einer Sprachbehinderung handelt es sich um: • Kinder nach Vollendung des 4. Lebensjahres, • Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, • beschulte Jugendliche über 16 Jahre. Bei der Aufnahme in die Sprachheileinrichtung über Tag und Nacht stellt die Sprachbehinde- rung das Leitsymptom und die gravierendste Behinderung dar. Sprachbehinderungen sind: • Sprachentwicklungsstörungen mit schweren Aussprachestörungen, schweren grammati- schen und semantischen Störungen • zentrale Sprachstörungen • Mutismen • schwere Störungen der Sprechflüssigkeit • gestörte Organsituation mit orofacialer/myofunktioneller Störung, Dysphonie, Rhinopho- nie, • Spaltenbildung, Schluckstörung Im Zusammenhang mit der Sprachbehinderung können begleitende Störungen in folgenden Bereichen auftreten: • Lern- und Leistungsbereich • motorischer und sensorischer Bereich • Wahrnehmung und Gedächtnis • sozialer und emotionaler Bereich • zentrale Verarbeitung
Beschreibung des Personenkreises. Aufgenommen werden volljährige Menschen mit einer wesentlichen Körperbehinde- rung im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX. Die leistungsberechtigten Personen nehmen in der Regel tagsüber ein (zusätzliches) tagesstrukturierendes Angebot wahr.1
Beschreibung des Personenkreises. Menschen mit einer wesentlichen Behinderung nach §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX, in Verbindung mit § 1 und 2 der VO nach § 60 SGB XII, die die Aufnahmevoraussetzungen für eine Werkstatt für behinderte Menschen gem. § 219 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht oder noch nicht erfüllen, erhalten Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 76 SGB IX in Tagesförderstätten bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze1.
Beschreibung des Personenkreises. Aufgenommen werden volljährige Menschen mit seelischen Behinderungen im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31 12.2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX. Die Aufnahme erfolgt in Umsetzung des Teilhabe-/ Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX. Das Leistungsangebot richtet sich an leistungsberechtigte Personen, für die ohne das Angebot der Tagesstätte eine Betreuung in einer besonderen Wohnform erforderlich wäre, ein offenes Kontakt- und Beratungsangebot nicht ausreichend ist oder medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen - auch in einer WfbM - nicht oder noch nicht in Betracht kommen. Leistungsberechtigte Personen, die Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Leistungsbereich Wohnen in Räumlichkeiten nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII erhalten, können an den Maßnahmen der Tagesstätte teilnehmen, sofern der zuständige Leistungsträger dieser Maßnahme im Einzelfall zustimmt.
Beschreibung des Personenkreises. Die Leistungen der Schulassistenz stehen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 99 SGB IX i.V.m. § 1 (körperlich wesentlich behinderten Menschen) und/oder § 2 (geistig wesentlich behinderten Menschen) der Verordnung nach § 60 des SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie Schülerinnen und Schülern, die von solchen Behinderungen bedroht sind, offen.