Beschreibung des Personenkreises. Menschen mit einer Behinderung im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 SGB XII i.V.m. der Ein- gliederungshilfeverordnung in der am 31.Dezember 2019 geltenden Fassung sowie des § 2 Abs. 1 SGB IX, bei denen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf den allgemeinen Arbeits- markt nicht in Betracht kommen, die aber die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 219 Abs. 2 SGB IX1 erfüllen, werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Die Aufnahme erfolgt in Umsetzung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach § 19 SGB IX, § 144 SGB XII (bis zum 31.12.2019) bzw. §§ 19, 121 SGB IX (ab 01.01.2020). Mit dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze oder bei Bezug von Altersruhegeld endet die Teilhabe am Arbeitsleben.
Beschreibung des Personenkreises. Aufgenommen werden volljährige Menschen mit geistiger Behinderung auch mit mehrfachen Behinderungen im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX. Die leistungsberechtigten Personen nehmen in der Regel tagsüber ein (zu- sätzliches) tagesstrukturierendes Angebot wahr.1
Beschreibung des Personenkreises. Aufgenommen werden volljährige Menschen mit geistigen, körperlichen oder mehrfa- chen Behinderungen im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX, die nicht (mehr) einer Beschäftigung in einer WfbM o- der Tagesförderstätte nachgehen. Die Aufnahme erfolgt in Umsetzung des Teilhabe-/ Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX. (In Einzelfällen können auch Menschen betreut werden, die keine Unterstützung / As- sistenz in den Räumlichkeiten nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII (beson- dere Wohnform) benötigen.)
Beschreibung des Personenkreises. Im Sonderkindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Hörbehinderung im Sinne des § 53 SGB XII in Verbindung mit § 1, Nr.5 der VO nach § 60 SGB XII sowie des § 2 SGB IX aufgenommen, die in der Regel das vierte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult sind und die aufgrund ihrer Behinderung besondere Erziehungs- und Förderbedürfnisse haben. Eine Aufnahme ist schon vor Vollendung des vierten Lebensjahres möglich, wenn nur dadurch gewährleistet ist, dass das Kind rechtzeitig und ausreichend die in den frühen Jahren der neuronalen Reifung erforderlichen Reize erhält, die zur Anbahnung und Entwicklung von Höraufmerksamkeit und lautsprachlichem Kommunikationsbewusstsein führen.
Beschreibung des Personenkreises. Eine heilpädagogische Förderung in Krippen oder kleine Kindertagesstätten können folgende Kinder erhalten:
a) Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen geistigen und/oder körperlichen Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII in Verbindung mit §1 bzw. § 2 der Verordnung nach § 60 SGB XII – Eingliederungshilfe-Verordnung - sowie des § 2 SGB IX und
b) Kinder, die von einer solchen Behinderung bedroht sind. Diese Leistung erhalten Kinder in der Regel nach Vollendung des ersten Lebensjahres und höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres oder bis zum Ende des Kindergarten- jahres nach Vollendung des dritten Lebensjahres.
Beschreibung des Personenkreises. Im Sprachheilkindergarten finden Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprachbehinderung im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31.12.2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX – in der Regel nach Vollendung des vierten Lebensjahres und die noch nicht eingeschult sind – Aufnahme, für die eine ambulante Sprachheilbehandlung nicht ausreicht und eine Behandlung in einer Sprachheileinrichtung über Tag und Nacht nicht erforderlich ist. Kinder mit Sprachbehinderung mit einer zusätzlichen Behinderung gehören zu diesem Personenkreis, wenn die Sprachbehinderung das Leitsymptom ist. Betroffen sind Kinder mit Förderbedarf insbesondere bei folgenden Störungen des Sprechens, der Sprache oder der Kommunikation: • schwere Sprachentwicklungsstörung mit multipler bis universeller Dyslalie und / oder mit- tel- bis hochgradigem Dysgrammatismus • spezifische Sprachentwicklungsstörung • audiogene Sprachentwicklungsstörung • gestörte Organsituation mit orofacialen / myofunktionellen Störungen, Dysphonie, Rhi- nophonie, Spaltenbildung, Schluckstörung • Dysphasie, Dysarthrie, verbale Dyspraxie • Redefluss-Störungen (Stottern / Poltern) • Kommunikationsstörungen mit schwerer Beeinträchtigung der Lautsprachperzeption und - produktion, Mutismus In Zusammenhang mit der Sprachbehinderung können begleitende Störungen in folgenden Bereichen auftreten: • Störungen im Lern- und Leistungsbereich • Motorische und sensorische Störungen • Störungen der senso-motorischen Koordination • Störungen der Wahrnehmung und des Gedächtnisses • Soziale und emotionale Störungen • Störungen der zentralen Verarbeitung
Beschreibung des Personenkreises. Aufgenommen werden volljährige Menschen mit einer wesentlichen Körperbehinde- rung im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX. Die leistungsberechtigten Personen nehmen in der Regel tagsüber ein (zusätzliches) tagesstrukturierendes Angebot wahr.1
Beschreibung des Personenkreises. Menschen mit einer wesentlichen Behinderung nach §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX, in Verbindung mit § 1 und 2 der VO nach § 60 SGB XII, die die Aufnahmevoraussetzungen für eine Werkstatt für behinderte Menschen gem. § 219 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht oder noch nicht erfüllen, erhalten Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 76 SGB IX in Tagesförderstätten bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze1.
Beschreibung des Personenkreises. Aufgenommen werden volljährige Menschen mit seelischen Behinderungen im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31 12.2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX. Die Aufnahme erfolgt in Umsetzung des Teilhabe-/ Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX. Das Leistungsangebot richtet sich an leistungsberechtigte Personen, für die ohne das Angebot der Tagesstätte eine Betreuung in einer besonderen Wohnform erforderlich wäre, ein offenes Kontakt- und Beratungsangebot nicht ausreichend ist oder medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen - auch in einer WfbM - nicht oder noch nicht in Betracht kommen. Leistungsberechtigte Personen, die Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Leistungsbereich Wohnen in Räumlichkeiten nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII erhalten, können an den Maßnahmen der Tagesstätte teilnehmen, sofern der zuständige Leistungsträger dieser Maßnahme im Einzelfall zustimmt.
Beschreibung des Personenkreises. Die Leistungen der Schulassistenz stehen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 99 SGB IX i.V.m. § 1 (körperlich wesentlich behinderten Menschen) und/oder § 2 (geistig wesentlich behinderten Menschen) der Verordnung nach § 60 des SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie Schülerinnen und Schülern, die von solchen Behinderungen bedroht sind, offen.