Besetzung Musterklauseln

Besetzung. 1Die Schlichtungsstelle wird mit drei Ver- tretern/Vertreterinnen bzw. Beschäftigten un- terschiedlicher Landesmedienanstalten be- setzt. 2Die Mitglieder der Schlichtungsstelle wählen die vorsitzende Person und deren Stell- vertretung aus ihrer Mitte.
Besetzung. 6 Besetzung (1) Die Schlichtungsstelle wird mit drei Vertretern/Vertreterinnen bzw. Beschäftigten unterschied- licher Landesmedienanstalten besetzt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle wählen die vorsitzende Person und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte. (2) Mindestens zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle bedürfen der Befähigung zum Richteramt. Die vorsitzende Person hat über die Befähigung zum Richteramt oder über eine Zertifizierung als Mediator zu verfügen. 3Dies gilt auch für deren Stellvertretung. (3) Für das Besetzungsverfahren werden zwei Mitgliederlisten in alphabetischer Reihenfolge erstellt. Liste A enthält die Vertreterinnen/Vertreter bzw. Beschäftigen mit der Befähigung zum Richteramt. Liste B enthält die Vertreterinnen/Vertreter bzw. Beschäftigen ohne die Befähigung zum Richteramt. Aus diesen wird jeweils mit den nächsten Mitgliedern (zwei Mitglieder aus Liste A / ein Mitglied aus Liste B) eine Schlichtungsstelle gebildet. Die Schlichtungsstelle bildet sich für jedes Verfahren neu. (4) Die stellvertretende Mitgliedschaft ist zulässig. Dies gilt nicht für die vorsitzende Person und deren Stellvertretung. (5) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit in der Schlichtungsstelle unentgeltlich aus. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 99 Medienstaatsvertrag und dieser Satzung nicht an Weisungen gebunden.
Besetzung. Xxxxxxxx Xxxxxxx – Schauspieler Xxxxx Xxxxx – Violine Xxxxxxxxx Xxxxxxx – Cello Ein Stück vom Himmel oder Wenn ich erst ewig bin Ein moderner Wettstreit der Künste - Ein Musiker tritt in diesem fiktiven Gespräch in das Atelier des berühmten Malers Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxx und fordert: »Malen Sie mich! Machen Sie mich unsterblich!« Es entspinnt sich ein Gespräch zwischen diesen beiden berühmten Romantikern über ihre Künste, ihr Streben und das, was wirklich zählt im Leben. Auf Gastspielen in Deutschland und Tschechien wurde dieser Abend von der Presse bejubelt »Ein Meisterwerk!« und »Xxxxxxx ist ein Meister der Sprache!« An der Abendkasse zu 14,– EUR und (ermäßigt) 10,– EUR Sie sind herzlich willkommen! Es werden Führungen durch Schloss und Speicher ange- boten. Die restaurierten Räume im Speichergebäude sind zu besichtigen. Sie können den Film über den Aufbau des Schlosses sehen. Die Ausstellung »Strawalde kehrt zu- rück« können Sie sich anschauen. Für das leibliche Wohl wird gesorgt, denn das Schloss-Café ist offen. Um 18.00 Uhr im Kulturspeicher »Ein Stück vom Himmel oder Wenn ich erst ewig bin« – eine Begegnung mit Capar Xxxxx Xxxxxxxxx – von und mit Xxxxxxxx Xxxxxxx. Sie sind herzlich eingeladen! (Wir freuen uns über Kuchenspenden, Tel.: 2536) Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Corona-Pandemie musste auch das Sommerfest der Tagespflege am Zinzendorf- platz in diesem Jahr leider ausfallen. Wir versuchten dennoch, den Xxxxxx in die Räume unserer Tagespflege zu holen, indem wir mit den anwesenden Tagesgästen ein kleines Grillfest veran- stalteten. Mit ausreichend Abstand nahmen unsere Tagesgäste auf der gemütlich begrünten Terrasse Platz und beobachteten das Grillen. Bei passender Musik wurde sich angeregt unterhalten und viel gelacht. Der Grill hatte einige Köstlichkeiten zu bieten. So gab es Bratwurst, Steak sowie eingelegte gegrillte Zucchini aus eigener Ernte. Ja – tatsächlich aus der Ernte der Hochbeete direkt an der Tagespflege. Natürlich durfte auch der traditionelle sächsische Kartoffelsalat bei so einem Fest nicht fehlen. Wir hof- fen, dass wir unsere Feste bald wieder in gewohnten Rahmen stattfinden lassen dürfen. Sommerzeit ist gleichzeitig Gartenzeit. Und wie bereits verkün- det, läuft der Anbau von Obst und Gemüses direkt an der Tages- pflege wieder sehr ergiebig. Schon im Frühjahr konnten schmackhafte Erdbeeren geerntet werden. Ebenso verfeinern un- sere Kräuter so manchen Salat. Momentan wachsen sowohl Zuc- chini als auch Tomaten. Un...
Besetzung. Die für den personalen Seesorgebereich errichtete zweite Pfarrstelle der Ev.-Luth. Bugen- hagen-Kirchengemeinde zu Groß-Flottbek wird mit einem hauptamtlichen Militärgeistli- chen besetzt.
Besetzung. Xxxxxx und Heilung
Besetzung. Uberaus kompliziert geregelt ist auch die Besetzung. Das SEBG ordnet zunachst in 5 die Zusammensetzung nach Mitgliedsstaaten an, fa t also die in einem EU- oder EWR-Staat Beschaftigten zu einer Nationalmannschaft zusammen. Weil es auf den Beschaftigtenanteil an der Gesamtkonzernbelegschaft ankommt, konnen auch hier wieder Fehler des Konzern- und Arbeitnehmerbegriffes durchschlagen. Sodann regeln 6 und 7 SEBG die konkrete Zusammensetzung der Nationalmanns- chaften . Fur Auslandsvertreter gelten die dortigen Heimatregeln; fur Inlandsvertreter wird die Wahlbarkeit an die Arbeitnehmereigenschaft geknupft. Hinzu kommen Gewerkschaftsvertreter (jede dritte inlandische Mitglied) und ab und zu ein Leitender (jedes siebte inlandische Mitglied, vorausgesetzt ein Sprecherausschu existiert und nimmt sein Vorschlagsrecht wahr). Auch hier stellen sich wieder zahlreiche ungeregelte Fragen: Verliert ein bVG-Mitglied das Amt, wenn es wahrend des Verhandlungsverfahrens und damit der Amtszeit des Gremiums aus dem Arbeitsverhaltnis ausscheidet ? Wie wirkt sich die anfangliche Verkennung der Wahlbarkeit aus ? Ist eine Amtsniederlegung zulassig ? Xxxxx das Ersatzmitglied ( 6 Abs. 2 Satz 3 SEBG) schon bei vorubergehender Verhinderung (Krankheit) oder erst bei endgultigem Ausscheiden nach ? Analogien zum BetrVG sind systematisch verfehlt. Das allein vergleichbare EBRG enthalt gleichfalls keine Antworten.
Besetzung. Der Kooperationsausschuss ist paritätisch besetzt. Dem Kooperationsausschuss gehören der Vorsitzende und sechs Mitglieder an. Von den Mitgliedern werden drei Vertreter vom Land und drei Vertreter der Gemeinden und Städte bestellt.
Besetzung. Überaus kompliziert geregelt ist auch die Besetzung. Das SEBG ordnet zu- nächst in § 5 die Zusammensetzung nach Mitgliedstaaten an, faßt also die in einem EU- oder EWR-Staat Beschäftigten zu einer „National- mannschaft“ zusammen. Weil es auf den Beschäftigtenanteil an der Ge- samtkonzernbelegschaft ankommt, können auch hier wieder Fehler des Konzern- und Arbeitnehmerbegriffs durchschlagen.
Besetzung 

Related to Besetzung

  • Aussetzung Microsoft ist berechtigt, die Nutzung eines Onlinedienstes auszusetzen, ohne diese Vereinbarung zu beenden, und zwar während des Zeitraums eines wesentlichen Verstoßes, wenn Microsoft vernünftigerweise davon ausgeht, dass der Kunde für diesen Verstoß verantwortlich ist. Microsoft wird dem Kunden eine angemessene Nachricht zukommen lassen, bevor ein Onlinedienst ausgesetzt wird, wenn dies begründet ist.

  • Umsetzung Der Arzt führt mit den Patienten, bei denen im Vorsorgeprogramm eine gesicherte Diagnose eines LUTS diagnostiziert wurde, eine besonders ausführliche Nachsorge durch. Diese hat das Ziel, die individuelle Situation des Patienten zu erfahren und bei einer ggf. erforderlichen Anpassung der Therapie ausreichend zu berücksichtigen. Die Nachsorge findet insbesondere zu folgenden Aspek- ten statt: • Der Arzt soll ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch führen. Um eine hohe Compliance des Patienten zu erreichen, soll der Arzt das Konzept des Shared Decision Making1 anwenden: • Der Arzt zeigt dem Patienten verschiedene Handlungs- bzw. Behandlungsoptionen auf. Da- bei achtet der Arzt darauf, dass er dem Patienten die verschiedenen Optionen vollständig, laienverständlich und für den Patienten nachvollziehbar vermittelt. • Durch das Arzt-Patienten-Gespräch soll der Patient ausreichendes Wissen über seine Krankheit erlangen, sodass er in der Lage ist, die von ihm präferierte Behandlungsoption in Abstimmung mit dem Arzt zu wählen. • Der Arzt erörtert mit dem Patienten umfassend dessen Umgang mit der Erkrankung und das Gelingen der Alltagsbewältigung seit der Diagnosestellung. 1 Klemperer, D.; (2014): Partizipation in der Gesundheitsversorgung: Shared Dicision Making. Erschienen in: Ar- chiv Nr. 2/2014 Partizipation in der sozialen Arbeit: Xxxxx oder Empowerment? • Der Arzt interpretiert das durch den Patienten geführte Miktionstagebuch und bespricht die Er- gebnisse mit dem Patienten. • Der Arzt führt in leichten Fällen eine symptomatische Behandlung durch.

  • Zielsetzung 1. Die Parteien verpflichten sich, ihre futtermittelrechtlichen Vorschriften anzuglei- chen, um den Handel in diesem Bereich zu erleichtern. 2. Das Verzeichnis der Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, für die die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien nach Auffassung der Parteien zu vergleichbaren Ergebnissen führen, sowie gegebenenfalls das Verzeichnis der ent- sprechenden Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt. 2.bis 32 Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Erzeugnisse, die unter die in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2 fallen. 3. Die Parteien schaffen die Grenzkontrollen für die Erzeugnisse oder Erzeugnis- gruppen gemäss der in Absatz 2 genannten Anlage 1 ab.

  • Voraussetzung Die Auftragserteilung für das UnionDepot im Online-Banking setzt einen wirksam zustande gekommenen Depotvertrag gemäß Ziffer 2.1 der Bedingungen für UnionDepots voraus.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Nutzung Das Leihgerät darf nur für unterrichtliche Zwecke (z.B. (Fern-)Unterricht, Unterrichtsvor- und Nachbereitung, Schulprojekte, …) genutzt werden. Eine Nutzung für private Zwecke ist nicht erlaubt.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Besteuerung Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.