Besondere Arbeitszeitregelungen. 1 Zusätzlich zur betrieblichen Arbeitszeit können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden Vor- und Nachholzeiten für Brückentage schriftlich vereinbart werden. 2 Die Reisezeit zur und von der Arbeit ausserhalb des Geschäftsdomizils (Ort der Werkstatt) gilt als Arbeitszeit. Ist die Wegzeit des Arbeitnehmenden von dessen Wohnort zum Einsatzort grösser als zum Geschäftsdomizil, so gilt die Mehrzeit als Arbeitszeit; im andern Fall ist keine Arbeitszeit geschuldet. 3 Ordnet der Arbeitgeber an Vorfeiertagen einen früheren als den üblichen Arbeitsschluss an, ist diese Arbeitszeit zu kompensieren, wenn er dies ausdrücklich und im Arbeitszeitplan festlegt. Fährt der Arbeitnehmende direkt auf die Baustelle wird wie folgt vorgegangen: Sein üblicher Arbeitsweg gilt nicht als Arbeitszeit, somit wird diese Zeitdauer von der gesamten Fahrzeit zur Baustelle abgezogen. Die Differenz gilt als Arbeitszeit. Beispiel: Zur Veranschaulichung wird ein Beispiel herangezogen: Der Arbeitnehmende hat einen üblichen Arbeitsweg zu seinem Betrieb von 20 Minuten. Am Montag fährt er direkt auf die Baustelle und benötigt dafür 50 Minuten. Folglich kann er 30 Minuten Reisezeit als Arbeitszeit aufschreiben. Am Dienstag fährt er direkt zu einer anderen Baustelle und hat dorthin nur 10 Minuten. Somit darf er dafür keine Reisezeit aufschreiben. Bei Entsandten gilt lediglich die Reisezeit ab Schweizer Grenze als Arbeitszeit (Territorialitätsprinzip). Diese Reisezeit / Arbeitszeit ist in der Gleichwertigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Der Zuschlag von 100% ist auch auf die am Sonntag angefallene Reisezeit zu bezahlen, denn Reisezeit = Arbeitszeit (die Ausnahme des Art. 13. Abs. 4 GAV bezieht sich lediglich auf die Überstunden).
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Besondere Arbeitszeitregelungen. 1 Zusätzlich zur betrieblichen Arbeitszeit können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden Vor- und Nachholzeiten für Brückentage schriftlich vereinbart werden.
2 Die Reisezeit zur und von der Arbeit ausserhalb des Geschäftsdomizils (Ort der Werkstatt) gilt als Arbeitszeit. Ist die Wegzeit des Arbeitnehmenden von dessen Wohnort zum Einsatzort grösser als zum Geschäftsdomizil, so gilt die Mehrzeit als Arbeitszeit; im andern Fall ist keine Arbeitszeit geschuldet.
3 Ordnet der Arbeitgeber an Vorfeiertagen einen früheren als den üblichen Arbeitsschluss an, ist diese Arbeitszeit zu kompensieren, wenn er dies ausdrücklich und im Arbeitszeitplan festlegt. Fährt der Arbeitnehmende direkt auf die Baustelle wird wie folgt vorgegangen: Sein üblicher Arbeitsweg gilt nicht als Arbeitszeit, somit wird diese Zeitdauer von der gesamten Fahrzeit zur Baustelle abgezogen. Die Differenz gilt als Arbeitszeit. Beispiel: Zur Veranschaulichung wird ein Beispiel herangezogen: Der Arbeitnehmende hat einen üblichen Arbeitsweg zu seinem Betrieb von 20 Minuten. Am Montag fährt er direkt auf die Baustelle und benötigt dafür 50 Minuten. Folglich kann er 30 Minuten Reisezeit als Arbeitszeit aufschreiben. Am Dienstag fährt er direkt zu einer anderen Baustelle und hat dorthin nur 10 Minuten. Somit darf er dafür keine Reisezeit aufschreiben. Bei Entsandten gilt lediglich die Reisezeit ab Schweizer Grenze als Arbeitszeit (TerritorialitätsprinzipTerritorialitätsprinzips). Diese Reisezeit / Arbeitszeit ist in der Gleichwertigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Der Zuschlag von 100% ist auch auf die am Sonntag angefallene Reisezeit zu bezahlen, denn Reisezeit = Arbeitszeit (die Ausnahme des Art. 13. Abs. 4 GAV bezieht sich lediglich auf die Überstunden).
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Besondere Arbeitszeitregelungen. 1 Zusätzlich zur betrieblichen Arbeitszeit können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden Vor- und Nachholzeiten für Brückentage schriftlich vereinbart werden.
2 Die Reisezeit zur und von der Arbeit ausserhalb des Geschäftsdomizils (Ort der Werkstatt) gilt als Arbeitszeit. Ist die Wegzeit des Arbeitnehmenden von dessen Wohnort zum Einsatzort grösser als zum Geschäftsdomizil, so gilt die Mehrzeit als Arbeitszeit; im andern Fall ist keine Arbeitszeit geschuldet.
3 Ordnet der Arbeitgeber an Vorfeiertagen einen früheren als den üblichen Arbeitsschluss an, ist diese Arbeitszeit zu kompensieren, wenn er dies ausdrücklich und im Arbeitszeitplan festlegt. Fährt der Arbeitnehmende direkt auf die Baustelle wird wie folgt vorgegangen: Sein üblicher Arbeitsweg gilt nicht als Arbeitszeit, somit wird diese Zeitdauer von der gesamten Fahrzeit zur Baustelle abgezogen. Die Differenz gilt als Arbeitszeit. Beispiel: Zur Veranschaulichung wird ein Beispiel herangezogen: Der Arbeitnehmende hat einen üblichen Arbeitsweg zu seinem Betrieb von 20 Minuten. Am Montag fährt er direkt auf die Baustelle und benötigt dafür 50 Minuten. Folglich kann er 30 Minuten Reisezeit als Arbeitszeit aufschreiben. Am Dienstag fährt er direkt zu einer anderen Baustelle und hat dorthin nur 10 Minuten. Somit darf er dafür keine Reisezeit aufschreiben. Bei Entsandten gilt lediglich die Reisezeit ab Schweizer Grenze als Arbeitszeit (Territorialitätsprinzip). Diese Reisezeit / Arbeitszeit ist in der Gleichwertigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Der Zuschlag von 100% ist auch auf die am Sonntag angefallene Reisezeit zu bezahlen, denn Reisezeit = Arbeitszeit (die Ausnahme des Art. 13. Abs. 4 GAV bezieht sich lediglich auf die Überstunden).
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