Besondere Bedingungen für Werkverträge Musterklauseln

Besondere Bedingungen für Werkverträge. Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen den Vertragsparteien gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen: 6.1 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitar- beitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung ob- liegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers durchgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmer. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausfüh- rungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen. 6.2 Der Leistungsfortschritt wird vom Auftraggeber durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. 6.3 Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen: I. Der Auftraggeber hat die Abnahme zu erklären, wenn das Auf- tragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. II. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn ihm während der Prüfung Mängel bekannt wer- den. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält der Auftragnehmer zu- nächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. III. Erklärt der Auftraggeber trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme, so kann ihm der Auftragnehmer schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern der Auftragnehmer hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb der Zweiwochenfrist die Gründe für die Abnahmeverweigerung schriftlich mitteilt. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Vertragsgegenstand ohne förmliche Abnahme in Gebrauch nimmt. 6.4 Der Auftragnehmer leistet für etwaige Mängel zunächst nach eigener Xxxx Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung bzw. Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfül- lungsversuche fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 5. verlan- gen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktritts- recht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. Ingebrauchnahme.
Besondere Bedingungen für Werkverträge. 10 – Leistungen, Abnahme‌ (1) Soweit Handwerkerleistungen geschuldet sind, steht es BERNER frei, diese sowohl von eigenen wie auch von durch sie beauftragten Nachunternehmern ausführen zu lassen. (2) Es ist Obliegenheit des Kunden zu prüfen und sicherzu- stellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraus- setzungen für die Leistungen am vertraglich vereinbar- ten Standort erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für die Prüfung der statischen An- forderungen, Anforderungen an die Geeignetheit der Bausubstanz sowie eventuellen Auflagen bei Asbest- zementdächern. Eventuell erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen hat der Kunde auf eige- ne Kosten einzuholen. (3) Der Kunde gestattet XXXXXX und den von ihr beauf- tragten Dritten während der Bauarbeiten jederzeit un- eingeschränkten Zugang zum Einsatzort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Gleichermaßen ist der Kunde im Rah- men seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet, den Ein- satzort für eine freie Durchführung der Bauarbeiten einzurichten und insbesondere Strom, Wasser, Hei- zung, Beleuchtung sowie sonstige Anschlüsse in geeig- netem Umfang zur Verfügung zu stellen. (4) Kommt der Kunde hinsichtlich der Bauleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mit- wirkungspflichten, so ist XXXXXX berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen, ein- schließlich des Ersatzes etwaiger Mehraufwendungen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechte- rung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über. (5) Nach Beendigung der Bauarbeiten, bei längeren Arbei- ten am Ende einer jeden Lohnwoche, hat der Kunde die Leistungen der Monteure auf Tagelohnnachweisen zu bestätigen. (6) Die Abnahme durch den Kunden hat nach Anzeige der Fertigstellung durch BERNER zu erfolgen Der Ab- nahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistungen nicht innerhalb einer ihm von BERNER gesetzten an- gemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. XXXXXX kann sich bei der Durchfüh- rung der Abnahme und beiderseitigen Unterzeichnung des zu erstellenden Abnahmeprotokolls durch einen von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Ab- nahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen wird. § 11 – Gewährleistungsrechte‌ (1) Der Kunde hat XXXXXX Mängel der erbrachten Bau- leistungen unverzüglich anzuzeige...
Besondere Bedingungen für Werkverträge. Die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für Werkverträge gelten für alle Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die teilweise oder ausschließlich einen Werkvertrag zum Inhalt haben. Bei Abweichungen gegenüber den Regelungen des All- gemeinen Teils gehen diese Besonderen Bedingungen vor.

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  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Lieferbedingungen 9.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingangsdatum der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist verlängert sich um die entstandene Verzögerung, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, oder die Auftragsbestätigung nachträglich vom Kunden ergänzt oder geändert wurde, oder wenn die Akontozahlungen nicht vertragsgemäss eintreffen. 9.2. Bei Bestellungsänderungen beginnt die Lieferfrist ab Bestätigung derselben durch uns neu zu laufen. 9.3. Die von uns angegebenen Liefertermine sind in der Regel Circa-Angaben nach Kalenderwochen. Wir bemühen uns, diese Termine einzuhalten. Eine verbindliche Zusage kann jedoch nicht gegeben werden. 9.4. Allfällige Konventionalstrafen bei Nichteinhaltung der Liefertermine sind nichtig, auch wenn solche in bauseitigen Bedingungen vorgesehen sind. 9.5. Die Folgen für Verzögerungen, die der Besteller zu verantworten hat, gehen zu seinen Lasten. Falls diese Verzögerungen mehr als 20 Tage über den eingeplanten Montage- / Liefertermin hinausgeht, werden die entsprechenden Akontozahlungen fällig. Die Produkte müssen vom Kunden abgenommen und auf seine Kosten und Gefahr bis zur Montage zwischengelagert werden. Fehlt eine entsprechende Abnahme, gelten die Produkte als abgenommen. Die Lagerung bei uns und allfällige zusätzliche Transporte sind kostenpflichtig. 9.6. Geht die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches Verschulden zurück, erwächst dem Kunden daraus kein Recht auf Rücktritt oder Schadenersatz. 9.7. Im Falle von Betriebsstörungen, unvorhergesehenen Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Streik, Ausfall der Energieversorgung oder Fällen von höherer Gewalt sind wir berechtigt, neue Fristen festzusetzen oder ohne Kostenfolgen vom Vertrag zurück zu treten. 9.8. Der Besteller toleriert in jedem Fall das Anbringen von Baureklamen durch die Schmidiger AG. 9.9. Vom Unternehmer übernommene Bauleitungsleistungen sind entsprechend zu vergüten. 9.10. Für die Bauleitung und Koordination ist der Bauherr zuständig.

  • Nutzungsbedingungen a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software außerhalb der nachfolgenden Regelungen zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. b) Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. c) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. d) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig. e) Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.

  • Allgemeine Bestimmungen Begriffe im Hinblick auf Wertpapierrecht, Status, Garantie, Definitionen (§ 1 der Allgemeinen Be- dingungen) Begriffe im Hinblick auf Abwicklung (§ 2 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Verzinsung (§ 3 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf das Ordentliche Kündigungsrecht der Emittentin; Anpassungs- und Kün- digungsrecht nach Eintritt eines Gesetzesänderungsereignisses (§ 4 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Übertragbarkeit, Wertpapierinhaber (§ 5 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Stellen (§ 6 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Bekanntmachungen (§ 9 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Berichtigungen (§ 10 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, Zustellungsbevollmächtigter (§ 11 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf indexbezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen - Indexbezogene Bestimmungen) Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind Bedingungen des Angebots, Anbieterin und Emissionstag der Wertpapiere