Besondere Bestimmungen zur Entschädigung Musterklauseln

Besondere Bestimmungen zur Entschädigung. 1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungs- wert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt. 1.2. Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertscha- den), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. 1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittel- bar vor Eintritt des Schadenereignisses kleiner als 40% des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnüt- zung entsprechenden Betrages ermittelt. 1.4. Für zerstörte oder entwendete Sachen des täglichen Gebrauchs werden die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Scha- dens) ohne Rücksicht auf die Höhe des Zeitwertes ersetzt. Als Sachen des täglichen Gebrauchs gelten alle in Verwendung stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes. Für alle anderen Sachen, insbesondere für den so genannten Boden- und Kel- lerkram, sind weiterhin die Bestimmungen des Pkt. 1.3. gültig. 1.5. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpapiere werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadener- eignisses, ersetzt. 1.6. Für Datenträger werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstel- lung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsäch- lich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt. 1.7. Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen aus textilen Materialien oder Kunststoff wird der Neuwert gemäß Pkt. 1.1. bzw. die Reparaturkosten gemäß Pkt. 1.2. ersetzt. 1.8. Für versicherte Kosten (Art. 15 Pkt. 2.) werden die tatsäch- lich anfallenden Kosten ersetzt. 1.9. Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wieder- herstellungskosten auch erforderliche Notverglasungs- und Notverschalungskosten ersetzt. Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdien- stes entstehen, werden nicht ersetzt.
Besondere Bestimmungen zur Entschädigung. 1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt. 1.2. Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. 1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses kleiner als 40 % des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt. 1.4. Für zerstörte oder entwendete Sachen des täglichen Gebrauchs werden die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens) ohne Rücksicht auf die Höhe des Zeitwertes ersetzt. Als Sachen des täglichen Gebrauchs gelten alle in Verwendung stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes. Für alle anderen Sachen, insbesondere für den sogenannten Boden- und Kellerkram, sind weiterhin die Bestimmungen des Punktes 1.3. gültig. 1.5. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpapiere werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. 1.6. Für Datenträger werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt. 1.7. Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen aus textilen Materialien oder Kunststoff wird der Neuwert gemäß Punkt 1.1. bzw. die Reparaturkosten gemäß Punkt 1.2. ersetzt. 1.8. Für versicherte Kosten (Artikel 1 Punkt 2.) werden die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt. 1.9. Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wiederherstellungskosten auch erforderliche Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt.

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  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

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  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

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