Selbsttötung. (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre seit Abschluss des Vertrags besteht kein Versicherungsschutz. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass - die Tat in einem Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit begangen wurde und - dieser Zustand bewirkt hat, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.
Selbsttötung. Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre vergangen sind. Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist entfällt der Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Ablauf der Dreijahresfrist, wenn wir den Nachweis erhalten, dass sich die versicherte Person in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der die freie Willensbildung ausschloss, selbst getötet hat. Wenn eine Änderung des Vertrages unsere Leistungspflicht erweitert oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist für die geänderten oder wiederhergestellten Teile neu.
Selbsttötung. Stirbt die Versicherte Person durch Selbsttötung, zahlen wir die versicherte Leistung nur, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Ande- renfalls zahlen wir nichts aus.
Selbsttötung. Stirbt die Versicherte Person durch Selbsttötung, zahlen wir die versicherte Leistung nur, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Ande- renfalls zahlen wir nichts aus. Wir ersetzen Ihnen Ihre Kosten (siehe Absatz 1) nicht, • soweit ein anderer Kostenträger (zum Beispiel eine entsprechende Reise- oder Krankenversicherung) Ihre Kosten ersetzt, • wenn der Tod unmittelbar oder mittelbar durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen verursacht wurde, • wenn der Tod durch innere Unruhen verursacht wurde und die Versicherte Person aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat, • wenn der Tod der Versicherten Person vorsätzlich durch eine am Versicherungsvertrag beteiligte Person herbeigeführt wurde, • wenn die Versicherte Person in einem Land verstorben ist, in dem sie ihren Erst- oder Zweitwohnsitz hatte. Bestehen für die Versicherte Person bei der IDEAL Versicherungsgruppe mehrere Rückholkostenabsicherungen ohne Beitrag, kann die Versicherungsleistung nur aus einem Ihrer Verträge in Anspruch genommen werden. Die Versicherungsleistung zahlen wir an die Person, die die Originalrechnung einreicht. Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangs- berechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. Den Tod der Versicherten Person sollten Sie uns innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Kenntnis von dem Tod hatten, mitteilen. Dabei benötigen wir • eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort, Todeszeitpunkt und Todesort der Versicherten Person, • eine Bestätigung der Todesart durch einen Arzt oder eine Polizeibehörde, • Kopien des Schriftwechsels mit dem Bestatter sowie die Originalrechnung des Bestatters, • die Originalrechnung des mit der Überführung beauftragten Unternehmens. Zur Klärung des Leistungsumfangs können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und die erforderlichen Daten selbst ermitteln. Alle Nachweise müssen Sie uns in deutscher Sprache beziehungsweise in beglaubigter Übersetzung vorlegen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten tragen Sie. Mitteilungen, insbesondere die Meldung des Todesfalls, richten Sie bitte an: Ein Unternehmen der IDEAL Gruppe Xxxxxxxxxx 00 • 00000 Xxxxxx Tel. 030/ 25 87 -259 beziehungsweise aus dem Ausland Tel. +(49) 30 25 87 -259 Haben wir die erforderlichen Unterlagen zur Leistungsprüfung erhalte...
Selbsttötung. Bei Selbsttötung des Versicherten bleibt die Leistungspflicht des Versicherers in voller Höhe bestehen, wenn beim Ableben seit Zahlung des Einlösungsbei- trags oder Wiederherstellung der Versicherung 3 Jahre verstrichen sind oder wenn nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls ist ein etwa vorhandenes Deckungskapital* auszuzah- len.
Selbsttötung. (14) Bei Selbsttötung besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zu- stand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn dieser Zustand durch ein unter diesen Vertrag fal- lendes Unfallereignis hervorgerufen wurde. Haben neben dem Unfall auch Krankheiten oder Gebrechen den Tod mit herbeigeführt, gilt: Wir vermindern unsere Leistung entsprechend dem Anteil der Mitwirkung. Beträgt der Anteil weniger als 25 %, leisten wir in voller Höhe.
Selbsttötung. 3 - Mitteilungen an Swiss Life 4 - Adressänderung
Selbsttötung. Bei Selbsttötung werden die vollen für den Todesfall versicherten Leistungen ausbezahlt.
Selbsttötung. Bei Selbsttötung nach Ablauf von drei Jahren nach Ver- sicherungsbeginn erbringt GENERALI die Todesfall- leistung gemäss Ziffer 1.2. Vor Ablauf dieser Frist vergütet GENERALI das vorhandene Fondsguthaben.
Selbsttötung. Bei Selbsttötung nach Ablauf von drei Jahren nach Versicherungsbeginn er- bringt Generali die Todesfallleistung gemäss Ziffern 2.2. und 2.3. Vor Ablauf dieser Frist vergütet Generali das vor- handene Fondsguthaben und das Ga- rantieguthaben.