Versicherte Güter Musterklauseln

Versicherte Güter. Sofern ein Versicherungswert im Versicherungsschein festgelegt ist, sind folgende Güter durch diese Versicherung gedeckt: Als Gebäude gilt: – Folgende Elemente zählen zum Gebäude: Fundamente, tragende Wände, Böden, Wände, Trennwände, Abdeckungen oder Dächer, Türen, Fenster, Einbauschränke sowie darin eingebaute Glasscheiben, Markisen und Jalousien. – Anbauten, wie die private Garage oder der Kfz-Parkplatz und Abstellraum, auch wenn diese außerhalb des von den Wohnräumen selbst begrenzten Raumes liegen. Voraussetzung ist, dass sie Bestandteil des Gebäudes sind, in dem sich die Wohnräume befinden, oder auf demselben Grundstück liegen, auf dem sich die Wohnräume befinden, und ähnliche bauliche Eigenschafen aufweisen wie das Hauptgebäude. – Feste Anlagen, wie z.B. Anlagen für Wasser, Heizung, Abwasser, Klimaanlagen, Strom und Gas, einschließlich der Anschlüsse an das allgemeine Versorgungsnetz, sofern sie sich innerhalb des Grundstücks befinden, auf dem die Wohnräume liegen, sowie Solarenergie–, Windenergie– und Telefonanlagen. – Elemente, die für den Betrieb der Heizungs-, Kühl-, Klima- und Sanitäranlagen erforderlich sind, wie z.B. Heizkessel, Akkumulatoren, Heizkörper, Apparate zur Kühlung und Kälteerzeugung, sofern sie dauerhaft und fest in das Gebäude eingebaut sind. – Einrichtungen wie Treppen, Fahrstühle und Radio– und Fernsehantennen. – Auf jeden Fall werden feste Dekorations– und Zierelemente, die an Böden, Decken und/ oder Wänden befestigt und Bestandteil der Wohnräume sind und dem Versicherten gehören, wie z.B. Bemalung, Tapeten, Stoffe, Teppich oder Parkett usw., als Bestandteil des Wohngebäudes angesehen. – Eventuelle Zäune und Stützmauern für vom Gebäude unabhängige Oberflächen sowie Sportanlagen, Schwimmbecken und deren feste Einrichtungen sind ebenfalls mit inbegriffen. – Ist der Versicherte Miteigentümer, umfasst die Versicherungsdeckung ferner den Faktor, der ihn aufgrund der Teilung von Baueigentum beim ungeteilten Eigentum betreffen könnte. – Private Garagen oder private Kfz–Parkplätze, die im Eigentum des Versicherten stehen und an einem anderen Ort als die versicherten Wohnräume bzw. das Gebäude, in dem sich diese befinden, liegen, können unter den Gebäudebegriff fallen, wenn dies ausdrücklich in der Police erwähnt wird und sie sich in derselben Gemeinde befinden.
Versicherte Güter. 2.1 Die Versicherung bezieht sich auf Güter der im Versicherungsvertrag bestimmten Art, die vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Versicherungsnehmer ohne eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu einem Dritten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat. Die Verpackung der Güter ist mitversichert. 2.2 Für andere als im Versicherungsvertrag genannte Güter besteht Versicherungsschutz nur, wenn Prämien und Deckungsumfang vor Transportbeginn vereinbart worden sind. 2.3 Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende gefährdete Güter Versicherungsschutz nur, wenn dies im Versicherungsvertrag ausdrücklich bestätigt ist: - Arzneimittel - Baumaschinen - Bekleidung - Elektronische Geräte, Bauteile und Zubehör (ausgenommen bleiben Computer-Chips - siehe
Versicherte Güter. Versicherte Güter sind Arzneimittel, Medikamente und apothekenübliche Handelsware.
Versicherte Güter. Versichert gilt die technische, medizinische und sonstige Rettungs-Ausrüstung der mitversicherten DLRG-Ortsgruppen bei Transporten innerhalb der BRD.
Versicherte Güter. 3.1 Versichert sind alle Güter des Produktions- und Handelsprogramms einschließlich deren Verpackung, die der Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene und/oder fremde Rechnung bezieht, her- stellt, bearbeitet und vertreibt, ausgenommen die unter Ziffer 3.5 genannten Güter. 3.2 Ferner versichert sind - Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate sowie Teile und Zubehör, Erzeugnisse und Han- delswaren und alle regelmäßig wieder ergänzten Materialien, die bei der Herstellung der versicherten Er- zeugnisse verbraucht und dabei Bestandteil dieser Erzeugnisse werden. - Neues Verpackungs- und Aufmachungsmaterial, Werbegeschenke, Demonstrationsmaterial, Fachliteratur - Investitionsgüter - Technische und kaufmännische Betriebseinrichtung Musterkollektionen - Firmeneigene Kundendienstwerkzeuge, Mess- und Arbeitsgeräte, Muster und Vorführgeräte - sämtliche Ausstellungsgüter inklusive Werbemittel und Verbrauchsgüter sowie der Ausstellungsstand ein- schließlich dessen Einrichtung und Ausrüstung - die persönliche Habe von Mitarbeitern auf Dienstreisen im Zusammenhang mit Ausstellungen. 3.3 Nicht versichert sind solche Güter, die der Versicherungsnehmer ohne eigenes rechtliches oder wirtschaftli- ches Interesse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu einem Dritten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat. 3.4 Für andere als im Vertrag genannte Güter besteht Versicherungsschutz nur, wenn Prämien und Deckungsum- fang vor Transportbeginn vereinbart worden sind. 3.5 Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind nicht versichert: - Zigaretten, Spirituosen - lebende Tiere - Pflanzen - Kunstgegenstände - Kraftfahrzeuge - Edelmetalle, Edelsteine, Gegenstände aus Edelmetallen oder Edelsteinen, Juwelen, Perlen, Bijouterien, Geld, Münzen, Wertpapieren, Uhren - radioaktive Stoffe und Kernbrennstoffe, soweit sie die gesetzlich zulässigen Freigrenzen übersteigen - explosive Güter gem. Ziffer 1.1 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen - Waffen und Munition (ausgenommen Jagd- und Sportwaffen und Munition) - Drogen, auf welche das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz BtMG vom 28.07.1981) Anwendung findet - Schüttgüter - gebrauchte Verpackungen.
Versicherte Güter. Die in den Besondere Bedingungen genannte(n) Immobilie(n), sowie deren Inhalt.
Versicherte Güter. Die in den Besondere Bedingungen genannte(n) Immobilie(n), sowie deren Inhalt. ■ Das Gebäude, das als Hauptwohnsitz dient und/oder das Gebäude in dem der Versicherungsnehmer die Eigenschaft hat als bewohnender Eigentümer oder als Bewohner und die in den Besonderen Bedingungen angegeben sind. Die entsprechenden Immobilien können privat oder in Kombination genutzt werden. ■ Zusätzliche Wohneinheiten ■ Diese in den Besonderen Bedingungen bezeichneten Immobilien können vermietet und privat oder in Kombination genutzt werden. Als zusätzliche Wohneinheit gilt jede Immobilie sowie jeder Teil einer Immobilie, die bzw. der dem Versicherten gehört und von einer anderen Person als den in Artikel 1 der vorliegenden Besonderen Bedingungen genannten Versicherten gemietet oder bewohnt wird, sowie jede andere vom Versicherten ggf. als Eigentümer genutzte Immobilie, die nicht in den Besonderen Bedingungen als Haupt- oder Zweitwohnsitz angegeben ist. ■ Der Begriff Gebäude wird ausgedehnt auf: – Höfe, Einfriedungen, Gärten, Schwimmbecken – Die befestigten Güter, die immerwährend zum Gebäude gehören (Artikel 525 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); ausgenommen sind Güter, die als Ausstattung betrachtet werden; – Güter, die durch Einbau zu unbeweglichen Gegenständen werden, zum Beispiel sanitäre Einrichtungen, Einbauküchen, Zähler, Anschlüsse, Heizanlagen etc. – Anbauten und Nebengebäude der Immobilie, sofern sie zum selben Zweck genutzt werden wie die Immobilie selbst – Studentenzimmer, bei denen der Versicherte Eigentümer oder Mieter ist und die von versicherten Personen bewohnt werden – Garagen, bei denen der Versicherte Eigentümer oder Mieter ist, die von versicherten Personen genutzt werden und die sich an einer anderen Adresse als die versicherte Wohnung befinden. ■ Allle Güter, die sich in der bezeichneten Immobilie einschließlich ihrer Höfe, Gärten, Anbauten und Nebengebäude befinden und die dem Versicherten gehören oder ihm anvertraut wurden. Bei Kraftfahrzeugen begrenzen wir den Inhalt auf maximal drei Kraftfahrzeuge im betriebsbereiten Zustand, die nicht für den gewerblichen Verkauf bestimmt sind. ■ Gewerblich genutzter Inhalt (insbesondere Mobiliar, Ausstattung und Waren) ist nicht versichert. – Unter Mobiliar wird verstanden: jedes bewegliche Gut, das sich in der bezeichneten Immobilie befindet, einschließlich jeder festen Einrichtung und jeder Ausstattung, die von Mietern oder Bewohnern angebracht urde; – Unter Austattung wird verstanden: zu gewerblichen Zwecken genutz...

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  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Versicherte Schäden ✓ Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls.

  • Versicherer Markel Insurance SE Vertreten durch den Vorstand: Xxxxxxxx Xxxxx, Xxx Xxxxxxxxxx, Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx

  • Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Xxxx. 21 kündigen.

  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

  • Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche