Besondere Verpflichtungen Musterklauseln

Besondere Verpflichtungen. 13 Übernahme und Verwendung des bisherigen Bürgermeisters (1) Dem bisherigen Bürgermeister der Gemeinde Schmalegg wird bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers in der Ortschaft Schmalegg über- tragen. Nach Ablauf dieser Amtszeit kann der als Orts-vorsteher verwendete Bürgermeister vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortschaftsrates erneut zum Ortsvorsteher gewählt werden. Wird er zu diesem Zeitpunkt oder bei einer späteren Xxxx des Ortsvorstehers nicht wieder gewählt und tritt er nicht in den Ruhestand, erklärt sich die Stadt Ravensburg bereit, ihn - sofern bis dahin mög- lich - zum Beamten auf Zeit zu ernennen. Die Stadt Ravensburg ist bemüht, ihm ein seinem bisherigen Amt nach Bedeu- tung gleichzubewertendes Amt - unter weitgehender Besitzstand-wahrung - zu übertragen. (2) Für die Rechtsstellung und Wiederwahl des als Ortsvorsteher verwendeten Bür- germeisters gilt § 2 Abs. 2 und 3 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Ver- waltungskraft der Gemeinden vom 28.07.1970 (Ges.Bl. S. 419). Die Bediensteten (auch Teilzeitbeschäftigte) der Gemeinde werden mit allen Rechten und Anwartschaften aus ihrem bisherigen Dienstverhältnis in den Dienst der Stadt Ravensburg übernommen, soweit nicht im Einzelfall eine ab- weichende Regelung getroffen wird. Sie werden nach Möglichkeit ihrer Ausbil- dung und ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechend ein gesetzt. (1) Die Stadt Ravensburg gewährleistet durch entsprechende Ausgestaltung ihrer Hauptsatzung im Wege der unechten Teilortswahl nach § 27 Gemeindeordnung eine dem Bevölkerungsanteil angemessene Vertretung der eingegliederten Ge- meinde im Gemeinderat. Die Gemeinde Schmalegg erhält sonach 1 Gemeinde- rats-Mandat. Die unechte Teilortswahl bleibt erhalten, solange dies rechtlich möglich ist. (2) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Sitzverteilung nach Abs. 1 vor den jeweils fälligen allgemeinen Gemeinderatswahlen überprüft und gegebe- nenfalls den geänderten Verhältnissen angepasst wird. (3) Bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung gehört dem Gemeinderat der Stadt Ravensburg 1 Gemeinderat der eingegliederten Gemeinde an. Der Gemeinderat der bisher selbständigen Gemeinde benennt vor dem Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung aus seiner Mitte dieses Gemeinderatsmit-glied und dessen Ersatzperson. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung tritt die Stadt Ravensburg in die Rechte und Pflichten der Gemeinde Schmalegg als Verbandsmitglied der Z...
Besondere Verpflichtungen. Bevorzugte Verpachtung von Fischwasser und Jagd an Einwohner des Stadtteiles Kirnbach.
Besondere Verpflichtungen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, a) die preisgebundenen Mietwohnungen stets in gutem Bauzustand zu erhalten, b) die preisgebundenen Mietwohnungen ausreichend zu versichern und im Falle einer Zerstörung durch Brand oder Einsturz im vorherigen Umfang alsbald wiederherstellen zu lassen, c) Vertretern der Stadt auf Verlangen die Besichtigung der preisgebundenen Mietwohnungen zu ermöglichen, d) der Stadt (Amt für Liegenschaften und Wohnen, Abteilung Wohnungswesen) spätestens ein Jahr nach Bezugsfertigkeit der Sozialmietwohnungen eine Bauabrechnung mit Wirtschaftlichkeitsberechnung analog dem Berechnungs- verfahren der L-Bank vorzulegen.
Besondere Verpflichtungen. 13 Übernahme und Verwendung des bisherigen Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister der Gemeinde Weiler ob der Fils, Xxxx Xxxxx Xxxxxx, geb. 20.07.1940, wird als Ortsvorsteher und Leiter der Verwaltungsstelle Weiler ob der Fils übernommen. Hinsichtlich seiner Besoldung gilt § 2 Abs. 3 des zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28.07.1970 und erfolgten Ände- rungen. (2) Der bisherige Bürgermeister wird gleichzeitig Leiter der Verwaltungsstelle Roßwälden. (3) Der bisherige Bürgermeister wird unter Wahrung seines Besitzstandes zum Ratschrei- ber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zum stellvertretenden Standes- beamten bestellt werden. (4) Die erste Amtszeit des Ortsvorstehers endet zu dem Zeitpunkt zu dem die Amtszeit des Bürgermeisters ablaufen würde. Für die Wiederwahl gilt § 2 Abs. 3 des zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden. (5) Tritt er nicht in den Ruhestand, so ist die Gemeinde Ebersbach an der Fils verpflichtet, ihn unter Wahrung seines Besitzstandes in ihre Dienste zu übernehmen.
Besondere Verpflichtungen. Der Versicherte ist verpflichtet: 1. im Falle eines Ausfalls des Fahrers/Skippers, Transportmittels, Trailers oder Bootes, mitzuwirken an der, von S.O.S. International verlangten Vollmacht des Eigners. 2. dafür zu sorgen, dass zeitig und ungehindert über die Yacht oder Transportmittel/Trailer verfügt werden kann. Sollte dieses nicht der Fall sein, gehen die dafür entstandenen Kosten auf Rechnung des Versicherten. Sollte eine freie Verfügung nicht möglich sein, durch das nicht bezahlt sein von Rechnungen usw., ist der Versicherte verpflichtet S.O.S. International hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihn in den Besitz der nötigen Geldmittel für die Bezahlung zu bringen. S.O.S International ist erst hiernach zur Hilfeleistung verpflichtet. 3. in allen Fällen, worin auf diese Rubrik zurückgegriffen wird, muss man sich so schnell wie möglich und als erstes, mit S.O.S. International in Verbindung setzen unter Angabe der Versicherungsangaben.
Besondere Verpflichtungen. Übernahme der Bediensteten § 14 Unechte Teilortswahl, Vertretung der Ortschaft Eschach im Gemein- derat der Stadt Ravensburg
Besondere Verpflichtungen. 13 Übernahme von Bediensteten § 14 Mitgliedschaft in den Zweckverbänden a) gewerblicher Berufsschulverband Göppingen b) kaufmännischer Berufsschulverband Göppingen c) Wasserversorgungsverband Roßwälden-Wellingen, Sitz Notzingen (Bm Maier) d) Zweckverband Blau-Lautergruppe, Sitz Kirchheim/Teck
Besondere Verpflichtungen. Das CLEARING-MITGLIED verpflichtet sich gegenüber dem SICHERHEITENTREUHÄNDER: 14.2.1 DIFFERENZANSPRÜCHE, die den dem SICHERHEITENTREUHÄNDER hierunter gewährten Sicherungsrechten unterliegen, nicht zu veräußern, abzutreten, zu übertragen, zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten; 14.2.2 den SICHERHEITENTREUHÄNDER unverzüglich zu informieren, wenn das CLEARING-MITGLIED Kenntnis davon erlangt, dass die Rechte des SICHERHEITENTREUHÄNDERS hinsichtlich der gemäß diesem VERTRAG verpfändeten oder abgetretenen Ansprüche durch Pfändung oder andere Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet werden, und dem SICHERHEITENTREUHÄNDER eine Kopie des Pfändungs- oder Überweisungsbeschlusses oder jedes anderen Dokumentes zuzusenden, auf das der Dritte die Vollstreckungsmaßnahmen stützt, und alle weiteren Dokumente, die notwendig oder nützlich sind, um dem SICHERHEITENTREUHÄNDER die Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder anderer Maßnahmen zur Verteidigung seiner Rechte zu ermöglichen; und 14.2.3 alle weiteren Verträge abzuschließen und Maßnahmen zu ergreifen, die der SICHERHEITENTREUHÄNDER vernünftigerweise für erforderlich oder angemessen halten darf, um diesen VERTRAG und die hierunter gewährten Sicherungsrechte durchzusetzen.

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  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

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  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Auswirkungen Die Höhe der temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die temporäre Rente nach versicherungsmathe- matischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neu- abschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Eine mitversicherte Kapitalzahlung für den Todesfall nach Ren- tenbeginn kann sich der Höhe nach ändern. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.