Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen Musterklauseln

Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen. Neben den Kosten zur Verwaltung des Sondervermögens fallen Kosten für die im Sondervermögen gehaltenen In- vestmentanteile an. Dadurch wird das Sondervermögen mittelbar mit Kosten des Zielfonds, insbesondere aber nicht ausschließlich Verwaltungsvergütung/Kostenpauschale, erfolgsbezogene Vergütungen, Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge, Aufwendungserstattungen oder sonstige Kosten belastet. Die laufenden Kosten für die im Sondervermögen gehaltenen Investmentanteile werden bei der Berechnung der Gesamtkostenquote berücksichtigt. Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeauf- schläge und Rücknahmeabschläge offengelegt, die dem Sondervermögen für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Sondervermögen berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offengelegt, die dem Son- dervermögen von einer in- oder ausländischen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ver- bunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sonder- vermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen. Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwal- tungsvergütung für die im Fonds gehaltenen Anteile an Zielfonds be- rechnet. Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zielfondsanteilen sind ins- besondere folgende Arten von Gebühren, Kosten, Steuern, Provisi- onen und sonstigen Aufwendungen, mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen: ■ Transaktionskosten; ■ bankübliche Depotgebühren; ■ Kosten für Druck und Versand sowie Bekanntmachung der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte sowie Auflö- sungsberichte; ■ Kosten der Bekanntmachung der Ausgabe- und Rücknahmepreise und Ausschüttungen; ■ Kosten für die Prüfung des Sondervermögens; ■ evtl. entstehende Steuern; ■ Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen so- wie ■ Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechts- ansprüchen. Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen gelegt, die dem Fonds im Berichtszeit- raum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an Zielfonds berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder ausländischen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit- telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungs- vergütung für die im Fonds gehaltenen Zielfondsanteile berechnet wurde. Für den in Zielfonds der Gesellschaft gehaltenen Teil des Fondsvermögens wird dem Fonds keine Verwaltungsvergütung be- rechnet.
Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen. Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen Anteile an Zielfonds berechnet. Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstige Aufwendungen im Ziel- fonds sind mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offengelegt, die dem Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an Zielfonds berechnet wor- den sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück- nahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Fonds von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-) Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesell- schaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwal- tungsvergütung für die im Fonds gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen. Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen Anteile an Zielfonds berechnet. Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zielfondsanteilen sind folgende Arten von Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen, mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen: • eine Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens; • eine Vergütung der Verwahrstelle; • Kosten für den Vertrieb; • bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; • Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; • Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anleger- informationen) • Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft; • im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung evtl. entstehende Steuern • Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; • ggf. Kosten für die Einlösung der Anteilscheine; • ggf. Kosten für die Anteilschein-Bogenerneuerung; • im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten; • Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen. Die Gesellschaft erwartet, dass die zu tragenden Aufwendungen den Höchstbetrag von 3 Prozent des Fondsvolumens nicht übersteigen. Dieser Betrag ist eine Schätzung und kann bei nachgewiesenen Mehrkosten überschritten werden. Der Fonds wird nur die tatsächlichen Kosten tragen, selbst wenn diese den Höchstbetrag unterschreiten oder überschreiten. Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen gelegt, die dem Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an Zielfonds berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder ausländischen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mit...
Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen. Neben den Kosten zur Verwaltung des Sonder- vermögens fallen Kosten für die im Sondervermö- gen gehaltenen Investmentanteile (Zielfonds) an. Dadurch wird das Sondervermögen mittelbar mit Kosten des Zielfonds, insbesondere aber nicht ausschließlich Verwaltungsvergütung/Kostenpau- schale, erfolgsbezogene Vergütungen, Ausgabe- aufschläge und Rücknahmeabschläge, Aufwen- dungserstattungen oder sonstige Kosten belastet. Insgesamt kann dadurch für den Anleger eine ho- he Belastung mit Kosten entstehen. Beim Erwerb von Anteilen an Sondervermö- gen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch gemein- same Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmrechte verbunden ist (im Folgenden „verbundene Sondervermögen“), darf dem Son- dervermögen im Umfang von solchen Anlagen nur eine reduzierte Kostenpauschale in Höhe von 0,25% belastet werden. Legt die Gesellschaft in Anteilen von verbundenen Sondervermögen an, die eine geringere Kostenpauschale als die des Sondervermögens aufweisen, so darf die Gesell- schaft dem Sondervermögen anstelle der redu- zierten Kostenpauschale für die erworbenen An- teile die Differenz zwischen der Kostenpauschale des Sondervermögens und der Kostenpauschale des verbundenen Sondervermögens belasten, die gegebenenfalls höher ist, als die reduzierte Kostenpauschale. Gleiches gilt in Bezug auf die Verwaltungsvergütung, falls für das Sonderver- mögen und/oder das verbundene Sondervermö- gen keine Kostenpauschale berechnet wird. Der Besondere Teil des Verkaufsprospektes kann hiervon abweichende Regelungen enthalten. Für erworbene Investmentanteile wird im Jahres- und Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschlä- ge und Rücknahmeabschläge, die dem Sonderver- mögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen in- und ausländischer Zielfonds berechnet worden sind, offen gelegt. Beim Erwerb von verbundenen Sondervermögen darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausga- beaufschläge und Rücknahmeab- schläge berech- nen. Ferner wird im Jahres- und Halbjahresbericht die Verwaltungsvergütung offen gelegt, die dem Sondervermögen für die in dem Sondervermögen gehaltenen Investmentanteile berechnet wird. Gleiches gilt in Bezug auf die Kostenpauschale, falls für das Sondervermögen und/ oder das ver- bunden...
Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen. Neben der Verwaltungsvergütung wird der Fonds mittelbar oder unmittelbar mit den Kosten des Zielfonds, insbeson- dere der Verwahrstellenvergütung, erfolgsbezogenen Vergütungen, sonstigen Vergütungen, Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen, Aufwendungserstattungen und sonstigen Kosten belastet. Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen gelegt, die dem Fonds im Berichtszeitraum für den Er- werb und die Rücknahme von Anteilen an Zielfonds berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder ausländischen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehal- tenen Zielfondsanteile berechnet wurde.
Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen. Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen Anteile an Zielfonds berechnet. Darüber hinaus kann für die anderen Investmentvermögen gegebenenfalls eine erfolgsabhängige Ver- gütung erhoben werden. Eine solche erfolgsabhängige Vergütung kann einen beträchtlichen Teil der positiven Wertentwicklung eines Zielfonds ausmachen. Eine solche erfolgsabhängige Vergütung kann im Einzelfall auch anfallen, wenn die absolute Wertentwicklung des Fonds negativ ist. Daneben kann der Zielfonds mit Kosten, Provisionen und sonstigen Aufwendungen belastet werden, die den Wert des Zielfondsvermögens mindern. Die für den Zielfonds anfallenden Kosten können im Einzelfall über den marktüblichen Kosten liegen. Sie vermindern den Nettoinventarwert des Fonds und fallen auch bei einer negativen Wertentwicklung des Zielfonds an. Die laufenden Kosten für die im Fonds gehaltenen Zielfondsanteile werden bei der Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe Abschnitt „Kosten – Angabe einer Gesamtkostenquote“) berücksichtigt. Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zielfondsanteilen sind folgende Arten von Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen, mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge- legt, die dem Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an Zielfonds berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder aus- ländischen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit- telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehalte- nen Zielfondsanteile berechnet wurde.
Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen. Dem Sondervermögen wird neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet. Sämtliche Verwaltungsvergütungen werden bei der Berechnung der Gesamtkostenquote, siehe Abschnitt „Verwaltungs- und sonstige Kosten“, berücksichtigt. Beim Erwerb von Anteilen an anderen Investmentvermögen darf die das andere Investmentvermögen verwaltende Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahres- und Halbjahresbericht die Vergütungen offen gelegt, die dem Sondervermögen von der das andere Investmentvermögen verwaltenden Gesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Soweit das Sondervermögen in Anteile anderer Investmentvermögen investiert, hat der Anleger wirtschaftlich nicht nur unmittelbar die in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Gebühren und Kosten zu tragen; vielmehr fallen ihm darüber hinaus mittelbar und anteilig auch die dem anderen Investmentvermögen belasteten Gebühren und Kosten zur Last. Welche Gebühren und Kosten dem anderen Investmentvermögen belastet werden, bestimmt sich nach dessen individuell gestalteten Gründungsdokumenten (z.B. Vertragsbedingungen oder Satzung) und kann daher nicht abstrakt vorhergesagt werden. Typischerweise ist jedoch damit zu rechnen, dass die Gebühren- und Kostenpositionen, die dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Sondervermögen belastet werden, in ähnlicher Weise auch anderen Investmentvermögen belastet werden.
Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen. Neben der Verwaltungsvergütung wird der Fonds mittelbar oder unmittelbar mit den Kosten des Zielfonds, insbesondere der Verwahrstellenvergütung, erfolgsbezogenen Vergütungen, sonstigen Vergütungen, Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeab- schlägen, Aufwendungserstattungen und sonstigen Kosten belastet. Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offengelegt, die dem Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an Zielfonds berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offengelegt, die dem Fonds von einer in- oder ausländischen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen Zielfondsanteile berechnet wurde. Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten offengelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen (Gesamtkostenquote). Die Verwaltungskosten setzen sich zu- sammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds, der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden können (siehe Abschnitt „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie „Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen“). Die Gesamtkostenquote beinhaltet keine Nebenkosten und Kosten, die beim Erwerb und der Veräußerung von Vermögens- gegenständen entstehen (Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.
Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen. Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwal- tungsvergütung für die im Fonds gehaltenen Anteile an Zielfonds be- rechnet. Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zielfondsanteilen sind ins- besondere folgende Arten von Gebühren, Kosten, Steuern, Provisi- onen und sonstigen Aufwendungen, mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen: ■ Transaktionskosten; ■ bankübliche Depotgebühren; ■ Kosten für Druck und Versand sowie Bekanntmachung der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte sowie Auflö- sungsberichte; ■ Kosten der Bekanntmachung der Ausgabe- und Rücknahmepreise und Ausschüttungen;