Common use of Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen Clause in Contracts

Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen. Es bestehen weder Garantiefonds noch andere Entschädigungsregelungen zur Absicherung von Forderungen des Anlegers aus dem Vermittlungsvertrag. Soweit es sich bei dem Anleger um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, ist der Finanzanlagenvermittlungsvertrag ein Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen nach §§ 312c, 312d Abs. 2 BGB. In Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 246b EGBGB werden für diesen Fall die folgenden Auskünfte erteilt:

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Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen. Es bestehen weder Garantiefonds noch andere Entschädigungsregelungen Entschädigungsregelungen zur Absicherung von Forderungen des Anlegers aus dem Vermittlungsvertrag. Soweit es sich bei dem Anleger um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, ist der Finanzanlagenvermittlungsvertrag ein Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen nach §§ 312c, 312d Abs. 2 BGB. In Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 246b EGBGB werden für diesen Fall die folgenden Auskünfte erteilt:

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