Informationen zum Vermittlungsvertrag Musterklauseln

Informationen zum Vermittlungsvertrag. (a) Wesentliche Merkmale der angebotenen Finanzdienstleistung und Hinweis auf spezifische Risiken Die von kapilendo angebotene Finanzdienstleistung besteht in der Vermittlung von Finanzanlagen in Form von partiarischen qualifiziert nachrangigen Darlehen nach § 1 Abs.2 Nr.3 und 4 VermAnlG (im Folgenden „partiarische Nachrangdarlehen"), die zwischen Anlegern als Darlehensgebern und dem Unternehmen als Darlehensnehmer geschlossen werden. Die Vermittlung geschieht ausschließlich über den online Kreditmarktplatz auf der Internetseite www..xxxxxxxxx.xx. kapilendo ist weder Emittent noch Anbieter von partiarischen Nachrangdarlehen noch erbringt kapilendo Beratungsleistungen oder erteilt Empfehlungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von partiarischen Nachrangdarlehen. Jeder Anleger beurteilt in eigener Verantwortung, ob der Abschluss eines partiarischen Nachrangdarlehens für ihn unter wirtschaftlichen und rechtlichen, insbesondere auch steuerlichen Aspekten eine geeignete Vermögensanlage darstellt. Die partiarischen Nachrangdarlehen, auf welche sich die Finanzanlagenvermittlung bezieht, sind wegen ihrer spezifischen Merkmale mit speziellen Risiken behaftet. Diese sind in den jeweiligen dem Anleger zur Verfügung stehenden Verbraucherinformationen nach § 312d Abs. 0 XXX, Xxx. 000x XXXXX zum Darlehensvertrag und im jeweiligen Vermögensanlagen-Informationsblatt beschrieben. (b) Zustandekommen des Vermittlungsvertrages Der Vermittlungsvertrag kommt gemäß den Bestimmungen in vorstehender Ziffer D.3 dieser Investment AGB zustande. (c) Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern Die Registrierung auf der Plattform ist kostenlos. Auch aufgrund des Vermittlungsvertrags entstehen für den Anleger keine Kosten (vgl. Ziffer D.4.3 dieser Investment AGB). Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit den partiarischen Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Anleger der Besteuerung. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden derzeit mit 25% Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des partiarischen Nachrangdarlehens durch den Anleger ist je nach steuerlicher Situation des Anlegers nur eingeschränkt möglich. Nach derzeit geltendem Recht behält das Unternehmen keine Kapitalertragsteuer ein und führt diese nicht an das Finanzamt ab. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus der Darlehensforderung in seiner Steuerklärung anz...

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  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Abschluss des Reisevertrages 2.1. Die Buchung kann schriftlich bei Ihrem Reisebüro oder schriftlich, tele- fonisch oder per E-Mail bei HHD oder per Internet vorgenommen werden. Mit Ihrer Buchung bieten Sie HHD den Ab- schluss des Reisevertrages verbindlich an. Die elektronische Eingangsbestäti- gung durch HHD stellt noch keine Be- stätigung der Annahme des Buchungs- auftrages dar. Für Umfang und Art der im Rahmen des Reisevertrages von HHD zu erbringen- den Leistungen gelten ausschließlich die Reiseausschreibungen der HHD und die ergänzenden Informationen der HHD, soweit diese Ihnen bei der Bu- chung vorliegen. 2.2. Sie haben für alle Vertragsver- pflichtungen von Personen, für die Sie die Buchung vornehmen, wie für Ihre eigenen einzustehen, soweit Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben. 2.3. Der Reisevertrag kommt durch den Zugang der auf einem dauerhaften Datenträger von der HHD übersandten Reisebestätigung bei Ihnen zustande, die umgehend, spätestens innerhalb von 7 Tagen, erfolgt. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues An- gebot der HHD vor, an das die HHD zehn Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, soweit die HHD bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und Sie innerhalb der Bindungsfrist der HHD die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklären. 2.4. Wir weisen darauf hin, dass Ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB für die angebote- nen Leistungen kein Widerrufsrecht zusteht. Es gelten die in diesen Reise- bedingungen unter «Rücktritt» aufge- führten Regelungen. Die Korrektur von offensichtlichen Irrtümern, z.B. auf- grund von Druck- und Rechenfehlern oder Zuordnungsfehlern im Internet, bleibt vorbehalten. 2.5. Die Weitervermietung der Ferien- häuser und Ferienwohnungen von HHD ist ebenso nicht gestattet wie die Ver- marktung als Veranstalter mit eigener Preisgestaltung. 2.6. Kundenwünsche nehmen wir bei Buchung gerne entgegen. Bitte be- achten Sie jedoch, dass HHD für deren Erfüllung keine Garantie übernehmen kann. Sonderwünsche sowie Buchun- gen unter einer Bedingung und münd- liche Nebenabreden sind nur dann gül- tig, wenn sie von HHD bestätigt werden. 2.7. Buchungen für Fähren und Mietwa- gen werden von HHD als Fremdleistung lediglich vermittelt. Grundlage sind die Geschäftsbedingungen/Stornobedin- gungen der jeweiligen Leistungsträger.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Vertrauliche Informationen „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.