Bestehende Arbeitsverhältnisse Musterklauseln

Bestehende Arbeitsverhältnisse. (1) Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begrün- det wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des § 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit- schaft, § 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, § 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar- § 26: Urlaubszuschuss und Weihnachts- remuneration, § 28: Verwendungsgruppen, § 29: Gehaltstabelle, § 30: allgemeine Entgeltregelungen, § 31: Zulagen und Zuschläge (mit Aus- nahme des Abs 1a) und § 32: Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt (2) Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In- Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in die oben angeführten Bestimmungen dieses KV op- tiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs- erklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent- geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1. 7. 0000 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx beitre- ten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeit- nehmerin dieses Recht der Optierung innerhalb von 6 Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Be- trieb. Danach ist ein Wechsel in die Entgeltbestim- mungen des KV nur im Einvernehmen mit dem Arbeit- geber möglich. (3) Mit der Optierung treten alle bisherigen vertragli- chen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zu- schläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind. (4) Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhalten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsrege- lungen nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV. Dies bedeutet, dass der nach § 16 geregelte erhöhte Urlaubsanspruch auf diesen Zusatzurlaub angerech- net wird. Nicht anzurechnen sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analogen Regelungen im sta- tionären Bereich. Auf den gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage nach 25 Dienstjahren er- folgt hinsichtlich der bisherigen Zusatzurlaubsrege- lungen keine Anrechnung mehr. (5) Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Ver- einbarungen weiterhin abschließbar. (6) Als Grundlage für die Optierungsentschei- dung sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Ver- wendungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Be- stimmungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der bestehenden Ist-Entlohnung. (7) Zum Vergleich der bestehenden I...
Bestehende Arbeitsverhältnisse. Der Arbeitgeber händigt allen Angestellten im Geltungsbereich gemäss Ziffer 1.2 ein Exemplar des GAV (inkl. Anhänge) aus.
Bestehende Arbeitsverhältnisse. 1 Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhält- nisse anwendbar. 2 Werden bestehende schriftliche Arbeitsverträge bis zum 30. Juni 2008 nicht erneuert, gilt der vorliegende Normalarbeitsvertrag.

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  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

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  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.