Bestellungen durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft kann gemäß den Anforderungen des UCITSG, der UCITSV und etwaiger von der FMA veröffentlichter einschlägiger Weisungen oder Leitlinien, die im Prospekt bzw. gegebenenfalls in Anhang A näher beschrieben sind, eine oder mehrere Verwahrstellen, Administrationsstellen, Vertriebsstellen, Asset Manager Broker oder Wirtschaftsprüfer für den Teilfonds einsetzen.
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