Bestimmungen für Software. 15.1. Für die Beschaffung der Software im Rahmen des Leasingvertra- ges gelten die in den vertraglichen Bedingungen der vom Kunden ausgewählten Lieferanten enthaltenen Software- Lizenzbedingungen entsprechend, sofern nicht im Leasingvertrag etwas anderes vereinbart wird. Die Software-Lizenzbedingungen des vom Kunden ausgewählten Lieferanten/Lizenzgebers sind dem Kunden bekannt und werden von ihm uneingeschränkt akzep- tiert. Verstößt der Kunde in nicht unerheblicher Weise gegen diese Software-Lizenzbedingungen, insbesondere gegen zum Schutz der Software dienende Verwendungsbeschränkungen, so ist die Bank berechtigt, den Leasingvertrag fristlos zu kündigen. Ergän- zend gelten die Regeln nach Ziffer 9. „Kündigung dieser Vertrags- bedingungen“.
15.2. Teilt die Bank dem Kunden schriftlich mit, dass mit dem Lieferan- ten ein Abnahmezeitraum für Prüfung und Abnahme des Lea- singobjektes vereinbart ist, wird der Kunde die erforderliche Prü- fung in dem mitgeteilten Zeitraum vornehmen und an der Abnahme nach Abstimmung mit der Bank mitwirken. Ansonsten verbleibt es bei der Regelung gemäß Ziffer 4.2. dieser Vertragsbedingungen.
15.3. Mit Beendigung des Leasingvertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, endet auch das dem Kunden von der Bank einge- räumte Nutzungsrecht. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anforderung der Bank
a. sämtliche Originaldatenträger sowie die überlassenen Doku- mentationen und das gesamte sonstige Begleitmaterial wie z.B. Bedienerhandbuch samt etwaiger Vervielfältigungsstücke vollständig an die Bank zurückzugeben; die Rückgabe erfolgt - sofern nichts abweichendes vereinbart wird - durch Rücksen- dung an die Bank, die für diesen kostenfrei zu erfolgen hat, der Kunde hat hinsichtlich der Rücksendung eine Transport- versicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme abzu- schließen; und
b. sämtliche vertragsgegenständliche Programme samt etwaiger Vervielfältigungsstücke zu löschen, soweit der Kunde nicht gesetzlich zur Aufbewahrung von Daten verpflichtet ist und die Löschung hierzu im Gegensatz stehen würde. Die Verpflich- tung zur Löschung umfasst auch etwaige maschinenlesbare Dokumentationen etc. und
c. die vollständige Rückgabe und die ordnungsgemäße Lö- schung der Bank schriftlich zu bestätigen. Die Bank kann anstelle der Rückgabe/Rücksendung gemäß a. auch verlangen, dass Originaldatenträger, Dokumentationen, Begleitmaterial und etwaige Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. In diesem Fall hat der Kunde auf seine Kosten und Gefahr auch eine...
Bestimmungen für Software. 19.1. Für die Beschaffung von Software im Rahmen des Mietvertrages gelten die in den vertraglichen Bedingungen der vom Kunden ausgewählten Lieferanten enthaltenen Software-Lizenzbedingungen entsprechend, sofern nicht im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wird. Die Software-Lizenzbedingungen des vom Kunden ausgewählten Lieferanten/Lizenzgebers sind dem Kunden bekannt und werden von ihm uneingeschränkt akzeptiert. Verstößt der Kunde in nicht unerheblicher Weise gegen diese Software- Lizenzbedingungen, insbesondere gegen zum Schutz der Software dienende Verwendungsbeschränkungen, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Ergänzend gelten die Regeln nach Ziffer 13. „Kündigung dieser Mietbedingungen“.
Bestimmungen für Software. C.2.1 Gegenstand eines Software-Vertrages