Common use of Betriebliche Mitwirkung Clause in Contracts

Betriebliche Mitwirkung. 1 Die Arbeitgeberin unterstützt und fördert die betriebliche Mitwirkung. 2 An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeiten- den aus ihren Reihen eine Personalkommission (PEKO) bilden. In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann im Einverständnis mit der Arbeitgeberin eine PEKO gegründet werden. Die PEKO konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei Mitglieder. Die PEKO kann die Arbeitgeberin unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen. 3 Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufs- arbeit es zulässt. Die Freistellung beträgt maximal 10% eines Vollzeitpensums. Die PEKO Mitglieder verpflichten sich, über die beanspruchte Freistellungszeit und die vorgenommenen Aktivitäten Auskunft zu geben. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung. 4 Den Mitarbeitenden dürfen aufgrund ihrer betrieblichen Mitwirkung keine Nachteile erwachsen. Es gelten die Schutzbestimmungen gemäss Ziff. 4.2 Vereinbarung «Dach-GAV».

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Betriebliche Mitwirkung. 1 Die Arbeitgeberin unterstützt und fördert die betriebliche Mitwirkung. 2 An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeiten- den Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PEKO) bilden. In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann im Einverständnis mit der Arbeitgeberin eine PEKO gegründet werden. Die PEKO konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei Mitglieder. Die PEKO kann die Arbeitgeberin unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen. 3 Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausübenaus- üben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufs- arbeit Berufsarbeit es zulässt. Die Freistellung beträgt maximal 10% 10 Prozent eines Vollzeitpensums. Die PEKO PEKO-Mitglieder verpflichten sich, über die beanspruchte Freistellungszeit und die vorgenommenen Aktivitäten Auskunft zu geben. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes Standorts zur Verfügung. 4 Den Mitarbeitenden dürfen aufgrund ihrer betrieblichen Mitwirkung keine Nachteile erwachsen. Es gelten die Schutzbestimmungen gemäss Ziff. 4.2 Vereinbarung «8.2 Dach-GAV».

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Betriebliche Mitwirkung. 1 Die Arbeitgeberin unterstützt und fördert die betriebliche Mitwirkung. 2 An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeiten- den aus ihren Reihen eine Personalkommission (PEKO) bilden. In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann im Einverständnis mit der Arbeitgeberin eine PEKO gegründet werden. Die PEKO konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei Mitglieder. Die PEKO kann die Arbeitgeberin unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen. 3 Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufs- arbeit es zulässt. Die Freistellung beträgt maximal 10% 10 Prozent eines VollzeitpensumsVollzeit- pensums. Die PEKO PEKO-Mitglieder verpflichten sich, über die beanspruchte Freistellungszeit Frei- stellungszeit und die vorgenommenen Aktivitäten Auskunft zu geben. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.Verfügung.‌ 4 Den Mitarbeitenden dürfen aufgrund ihrer betrieblichen Mitwirkung keine Nachteile erwachsen. Es gelten die Schutzbestimmungen gemäss Ziff. 4.2 Vereinbarung Ver- einbarung «Dach-GAV».

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Betriebliche Mitwirkung. 1 Die Arbeitgeberin unterstützt und fördert die betriebliche Mitwirkung. 2 An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeiten- den aus ihren Reihen eine Personalkommission (PEKO) bilden. In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann im Einverständnis mit der Arbeitgeberin eine PEKO gegründet werden. Die PEKO konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei Mitglieder. Die PEKO kann die Arbeitgeberin unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen. 3 Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufs- arbeit es zulässt. Die Freistellung beträgt maximal 10% 10 Prozent eines VollzeitpensumsVollzeit- pensums. Die PEKO PEKO-Mitglieder verpflichten sich, über die beanspruchte Freistellungszeit Frei- stellungszeit und die vorgenommenen Aktivitäten Auskunft zu geben. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung. 4 Den Mitarbeitenden dürfen aufgrund ihrer betrieblichen Mitwirkung keine Nachteile erwachsen. Es gelten die Schutzbestimmungen gemäss Ziff. 4.2 Vereinbarung Ver- einbarung «Dach-GAV».

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Betriebliche Mitwirkung. 1 Die Arbeitgeberin unterstützt und fördert die betriebliche Mitwirkung. 2 An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeiten- den aus ihren Reihen eine Personalkommission (PEKO) bilden. In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann im Einverständnis mit der Arbeitgeberin eine PEKO gegründet werden. Die PEKO konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei Mitglieder. Die PEKO kann die Arbeitgeberin unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen. 3 Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufs- arbeit es zulässt. Die Freistellung beträgt maximal 10% eines Vollzeitpensums. Die PEKO Mitglieder verpflichten sich, über die beanspruchte Freistellungszeit und die vorgenommenen Aktivitäten Auskunft zu geben. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung. . 4 Den Mitarbeitenden dürfen aufgrund ihrer betrieblichen Mitwirkung keine Nachteile erwachsen. Es gelten die Schutzbestimmungen gemäss Ziff. 4.2 Vereinbarung «Dach-GAV».

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Betriebliche Mitwirkung. 1 Die 1Die Arbeitgeberin unterstützt und fördert die betriebliche Mitwirkung. 2 An . 2An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeiten- den Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PEKO) bilden. In Betrieben An Standorten mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann im Einverständnis mit der Arbeitgeberin eine PEKO gegründet werden. Die PEKO konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei Mitglieder. Die PEKO kann die Arbeitgeberin unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen. 3 Die . 3Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufs- arbeit Berufsarbeit es zulässt. Die Freistellung beträgt maximal 10% eines VollzeitpensumsVollzeit- pensums. Die PEKO Mitglieder verpflichten sich, über die beanspruchte Freistellungszeit und die vorgenommenen Aktivitäten Auskunft zu geben. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung. 4 Den . 4Den Mitarbeitenden dürfen aufgrund ihrer betrieblichen Mitwirkung keine Nachteile erwachsen. Es gelten die Schutzbestimmungen gemäss Ziff. 4.2 Vereinbarung «Dach-GAV».

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