Betriebskommission Musterklauseln

Betriebskommission. 1 Die Arbeitnehmerschaft jedes Betriebes hat das Recht, eine mindestens dreiköpfige Be- triebskommission zu bestellen. Die Xxxx erfolgt in einem Verfahren, zu welchem sämtli- che ArbeitnehmerInnen des betreffenden Betriebs mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen werden; die verschiedenen Arbeitsgruppen sind bei der Xxxx zu berücksichtigen. 2 Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Ar- beitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit. Speziell können auch Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden. 3 Allfällige Differenzen, die auf direktem Wege zwischen Arbeitgeber und Betriebskommis- sion bzw. Belegschaft nicht bereinigt werden können, sind zur Behandlung an die ge- meinsamen Schlichtungsstellen (Art. 20) weiterzuleiten.
Betriebskommission. 1. Zur Behandlung betriebsinterner Fragen wählen die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden aus ihrem Kreis eine oder mehrere Betriebskommissionen. Bei Firmen mit weniger als 50 Mit- arbeitenden kann an Stelle einer Betriebskommission ein Mitarbeiterdelegierter gewählt wer- den. 2. Der Aufgabenbereich ist in einem Reglement zu regeln. Darin sind die gesetzlichen Mitwir- kungsrechte – namentlich bezüglich Information über wesentliche Reglementsänderungen sowie Anhörung bei Regelungen zum Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit – auf be- trieblicher Ebene zu konkretisieren.
Betriebskommission a. Die Betriebskommission ist die neben der Gewerkschaft Unia die Vertretung aller diesem GAV unterstellten Arbeitnehmer gegenüber der Firma. Die Betriebskommission fördert das gute Einvernehmen zwischen Arbeitnehmern und Firma. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. b. Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist. c. Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren. d. Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr. e. Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen. f. Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein. g. Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Betriebskommission. Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffen­ den Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommis­ sion, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle, das Arbeitsver­ hältnis berührenden Fragen, informiert wird. Der Betriebskommis­ sion steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betref­ fenden, Fragen zu. Speziell können Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden.
Betriebskommission. 10.1 Für die Betreuung der Innen- und der Aussensportanlagen wird eine Betriebskommission be- stimmt. 10.2 Die Betriebskommission besteht aus gleich vielen Vertretern des Bezirks Schwyz und der Ge- meinde Arth. 10.3 Für die Betriebskommission wird ein eigenständiges Pflichtenheft erstellt.
Betriebskommission. Artikel Kommentar 1. Zur Behandlung betriebsinterner Fra- gen wählen die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden aus ihrem Kreis eine o- der mehrere Betriebskommissionen. Bei Firmen mit weniger als 50 Mitarbei- tenden kann an Stelle einer Betriebs- kommission ein Mitarbeiterdelegierter gewählt werden. Die Mitarbeitenden können ihre Delegierten sowie die Mitglieder der Betriebskommission unabhängig bestimmen. Es darf sich dabei je- doch nicht um Vertreter oder Mitglieder der Unternehmensleitung oder um Personen han- deln, die nicht dem GAV unterliegen. Für die Organisation der Wahlen ist in logistischer Hin- sicht der Arbeitgeber mitverantwortlich. Xxxx- berechtigt sind jedoch nur die Mitarbeitenden. Alle Mitarbeitenden müssen die Möglichkeit er- halten, sich zur Xxxx zu stellen. Die die Xxxx betreffende Informationen müssen entweder an einer von allen Mitarbeitenden frequentier- ten Stelle ausgehängt werden oder allen Mitar- beitenden (per E-Mail oder per Post) einzeln zugestellt werden. Auch wenn dieser Artikel nur für VSSU- Mitglieder und für freiwillig Angeschlossenen Unternehmungen gilt, müssen von allen zu- mindest die gesetzlichen Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes eingehalten werden. 2. Der Aufgabenbereich ist in einem Reg- lement zu regeln. Darin sind die gesetz- lichen Mitwirkungsrechte – namentlich bezüglich Information über wesentliche Reglementsänderungen sowie Anhö- rung bei Regelungen zum Gesundheits- schutz und zur Arbeitssicherheit – auf betrieblicher Ebene zu konkretisieren. Die Inhalte des Betriebskommissionsregle- ments sind gemäss Mitwirkungsgesetzes zu gestalten. Musterreglemente der UNIA können beim PaKo-Sekretariat angefordert werden. 3. Die Firmen sind verpflichtet, die Be- triebskommissionen bzw. die Mitarbei- terdelegierten in ihrer Funktion zu unterstützen. Es wird insbesondere auf Art. 9, 11 Ziff. 2 und Art. 13 Mitwirkungsgesetz (MwG) verwiesen. 4. Die Firmen teilen alljährlich bis spätes- tens 30. Juni der PaKo sowie den Sozi- alpartnern die Namen sowie die ge- nauen Funktionen der Betriebskommis- sionsmitglieder / Mitarbeiterdelegierten mit. Die Sozialpartner sind zur Kontakt- aufnahme berechtigt, wobei diese stets über die Firmen zu erfolgen hat. Die Mitteilung der Namen sowie die genauen Funktionen der Betriebskommissionsmitglieder / Mitarbeiterdelegierten hat zusammen mit der Deklaration zu Handen der PaKo sowie auch zu Handen den Sozialpartnern zu erfolgen.
Betriebskommission. Einsetzung und Befugnisse
Betriebskommission. Die Mitwirkung der Betriebskommission erstreckt sich insbeson- dere auf: • betriebliche Umstrukturierungen, • Arbeitsplatzgestaltung, • Arbeitszeitgestaltung, • Arbeitsplatzbewertung, • Mitarbeitergespräche, • Fort- und Weiterbildung, • Gesundheitsschutz, • Unfallverhütung, • Ökologie und Umweltpolitik im Unternehmen, • Gleichstellungsfragen.

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.