We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

Bezugnahmen Musterklauseln

Bezugnahmen. (i) Im Falle einer Schuldnerersetzung gemäß Absatz (a) dieses § 10 gilt jede Bezugnahme in den Bedingungen auf die Emittentin als eine solche auf die Neue Emittentin und jede Bezugnahme auf die Bundesrepublik Deutschland als eine solche auf den Staat, in welchem die Neue Emittentin steuerlich ansässig ist. (ii) In § 3 der Allgemeinen Emissionsbedingungen gilt, falls eine solche Bezugnahme aufgrund des vorhergehenden Absatzes fehlen würde, eine alternative Bezugnahme auf die Bundesrepublik Deutschland als aufgenommen (zusätzlich zu der Bezugnahme nach Maßgabe des vorstehenden Satzes auf den Staat, in welchem die Neue Emittentin steuerlich ansässig ist). (iii) In § 6(b)(i) und (ii) der Allgemeinen Emissionsbedingungen gilt eine alternative Bezugnahme auf die Emittentin in ihrer Eigenschaft als Garantin als aufgenommen (zusätzlich zu der Bezugnahme auf die Neue Emittentin). (iv) In § 6 der Allgemeinen Emissionsbedingungen gilt ein weiterer Kündigungsgrund als aufgenommen, der dann besteht, wenn die Garantie gemäß Absatz (a)(iv) dieses § 10 aus irgendeinem Grund nicht mehr gilt.
Bezugnahmen. Den Bezugnahmen auf die bestehenden Tarifverträge liegen die zum Zeitpunkt des Ab- schlusses dieses Tarifvertrags geltenden Fassungen zugrunde. Bei Änderungen an den be- stehenden Tarifverträgen sind die Bezugnahmen in diesem Tarifvertrag entsprechend anzu- passen. Tarifziffern der bestehenden Tarifverträge, die in diesem Tarifvertrag explizit ausgeschlossen oder abgeändert werden, gelten für GagenAN auch dann nicht bzw. in geänderter Form, wenn auf sie in anderen, nicht ausgeschlossenen oder abgeänderten Tarifziffern der beste- henden Tarifverträge Bezug genommen wird. Für XxxxxXX findet ab dem Zeitpunkt der Übernahme der TV-ANÄ keine Anwendung mehr.
Bezugnahmen. Im Fall einer Schuldnerersetzung nach Maßgabe von § 14 (1) gilt jede Bezugnahme in diesen Anleihebedingungen auf die Emittentin als eine solche auf die Neue Anleiheschuldnerin und, vorbehaltlich des § 15(3), jede Bezugnahme auf die Republik Österreich als eine solche auf den Staat, in welchem die Neue Anleiheschuldnerin steuerlich ansässig ist. Unabhängig davon hat eine Schuldnerersetzung nach Maßgabe von § 14 (1) keine Auswirkungen auf die Definition der Wesentlichen Konzerngesellschaft in § 8.
Bezugnahmen. Im Fall einer Schuldnerersetzung (2) References. In the event of a substitution of the nach Maßgabe von § 14(1) gilt jede Bezugnahme in diesen Anleihebedingungen auf die Emittentin als eine solche auf die Neue Anleiheschuldnerin und, vorbehaltlich des § 15(3), jede Bezugnahme auf die Issuer pursuant to § 14(1), any reference in these Terms and Conditions to the Issuer shall be a reference to the New Issuer and, subject to § 15(3), any reference to the Republic of Austria shall be a Republik Österreich als eine solche auf den Staat, in welchem die Neue Anleiheschuldnerin steuerlich ansässig ist. Unabhängig davon hat eine Schuldner- ersetzung nach Maßgabe von § 14(1) keine Aus- wirkungen auf die Definition der Wesentlichen Konzerngesellschaft in § 8. reference to the New Issuer’s country of residence for tax purposes. Irrespective hereof, a substitution of the Issuer pursuant to § 14(1) shall not affect the definition of a Material Subsidiary in accordance with § 8.
Bezugnahmen. 18.1 Smake ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden zu Referenzzwecken in eigenen Werbemitteln wie Website, Messeauftritt, Broschüren, Newslettern etc. zu verwenden. Sofern eine solche Verwendung der Marke des Kunden bestimmten Richtlinien unterliegt, hat der Kunde diese in Textform (z.B. per E-Mail) an Smake zu melden. 18.2 Eine Verwendung des Namens und/oder Logos des Kunden in Pressemitteilungen an externe Verteiler und/oder in Fall- studien darf nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden erfolgen.
Bezugnahmen. 18.1 fleetster ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden zu Referenzzwecken in eigenen Werbemitteln wie Website, Messeauftritt, Broschüren, Newslettern etc. zu verwenden. Sofern eine solche Verwendung der Marke des Kunden bestimmten Richtlinien unterliegt, hat der Kunde diese in Textform (z.B. per E-Mail) an fleetster zu melden. 18.2 Eine Verwendung des Namens und/oder Logos des Kunden in Pressemitteilungen an externe Verteiler und/oder in Fallstudien darf nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden erfolgen.
Bezugnahmen. Im Fall einer Schuldnerersetzung gemäß § 11(a) gilt jede Bezugnahme in diesen Anleihebedingungen auf die Emittentin als eine solche auf die Neue Emittentin. Klarstellend sei erwähnt, dass dies nur gilt, soweit sich nicht aus Sinn und Zweck der jeweiligen Bedingung ergibt, dass die Bezugnahme entweder weiterhin nur auf die Gothaer Allgemeine Versicherung AG erfolgen soll (also insbesondere im Hinblick auf die Solo-Solvabilität der Emittentin bzw. der Gruppen-Solvabilität der Gruppe der Muttergesellschaft, das Insolvenzereignis, das Obligatorisches Zinszahlungsereignis, das Rechnungslegungsereignis, das Ratingagenturereignis und § 6(h)), oder dass die Bezugnahme auf die Neue Emittentin und gleichzeitig auch auf die Gothaer Allgemeine Versicherung AG, im Hinblick auf deren Verpflichtungen aus der Garantie gemäß § 11(a)(iv), erfolgen soll (Bruttoausgleich- Ereignis, Steuerereignis und Besteuerung).
Bezugnahmen. Im Fall einer Schuldnerersetzung nach Maßgabe von § 15 (1) gilt jede Bezugnahme in diesen Emissionsbedingungen auf die Emittentin als eine solche auf die Neue Anleiheschuldnerin und, vorbehaltlich des § 15 (3), jede Bezugnahme auf die Republik Österreich als eine solche auf den Staat, in welchem die Neue Anleiheschuldnerin steuerlich ansässig ist.
Bezugnahmen. Im Falle einer Schuldnerersetzung gemäß Absatz (a) dieses § 10 gilt jede Bezugnahme in den Bedingungen auf die Emittentin als eine solche auf die Neue Emittentin und jede Bezugnahme auf die Bundesrepublik Deutschland als eine solche auf den Staat, in welchem die Neue Emittentin steuerlich ansässig ist.

Related to Bezugnahmen

  • Maßnahmen Fernzugriffe sind nur über VPN-Technologie möglich. Es kommt Antiviren Software zum Einsatz. Soweit erforderlich sind Client Arbeitsplätze durch eine automatische passwortgesicherte Bildschirmsperre geschützt. Der Zugang zu den Datenverarbeitungssystemen wird protokolliert. Anmelderechte ausgeschiedener Mitarbeiter werden sofort nach Beendigung des Arbeitsvertrags entzogen. Spezifische administrative Rechte werden durch ein dokumentiertes Rollenkonzept nachvollziehbar den jeweiligen Nutzern (Administratoren) zugeordnet. Zugriff auf Daten des Auftraggebers haben nur Personen, die mit der Sicherstellung des ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betriebs des Systems beauftragt sind. Nicht mehr benötigte Datenträger werden durch Dienstleister vernichtet. Mit diesen Dienstleistern wurden die erforderlichen AV Verträge geschlossen. Zugriffe auf Anwendungen, insbesondere bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten werden protokolliert. Datenträger werden vor der Wiederverwendung physisch gelöscht. Die Vernichtung von Datenträgern erfolgt gemäß der DIN 66399 (vormals 32757). Die Anzahl von Administratoren ist auf das Notwendigste reduziert. Datenträger werden sicher aufbewahrt. Es existieren getrennte Test- und Produktivsysteme.

  • Ausnahmen 1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerbli- chen Verkauf oder Wiederverkauf; b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran; c) die Ausrichtung von Finanzhilfen; d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausga- be, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten so-wie Dienstleistungen der Zentralbanken; e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsinte- gration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; f) die Verträge des Personalrechts; g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden. 2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen: a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung sol- cher Leistungen zusteht; b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbrin- gen; c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers; d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit die- se Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftragge- ber erbringen. 3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträ- ge, a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird; b) soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt; c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verlet- zen würde.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde. (2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Lieferzeiten 1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. 2. Die Lieferzeit beginnt, sofern nicht datumsmäßig genau festgelegt, mit dem Datum der Annahme der Bestellung. 3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 4. Im Falle des Lieferverzuges, der vom Lieferanten zu vertreten ist, sind wir berechtigt, pro vollendeter Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Netto- Auftragssumme, maximal jedoch nicht mehr als 5 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Auch bei Annahme der Lieferung durch uns können wir den Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen. Ausdrücklich behalten wir uns weitergehende Ansprüche und Rechte vor, die uns gesetzlich zustehen. 5. Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu ersetzen, wenn die Lieferzeitüberschreitung von ihm zu vertreten ist. 6. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch uns enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. 6. Bei Lieferverzug des Lieferanten stehen uns im Übrigen die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. 7. Wir sind berechtigt, Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin, unvollständige Lieferungen oder nicht von unserer Zustimmung getragene Teillieferungen zurückzusenden oder die hierfür entstehenden Mehrkosten zu berechnen.