Common use of Bibliotheken Clause in Contracts

Bibliotheken. Der Bund leistet gem. BGBl. I Nr. 15/2002 einen Jahreszuschuss von 1,72 Mio. € für die Österreichische Bibliothekenverbund- und Service GmbH. Die Gesellschaft ist für den EDV-unterstützten Bibliothekenverbund zuständig, dem alle Universitätsbibliotheken der Anlage A des gegenständlichen Bundesgesetzes angehören. Der Bund leistet darüber hinaus einen Beitrag zur gemeinsamen Ausbildung des Biblio- thekspersonals gem. § 101 Abs. 3 UG 2002; bzw. der Durchführungsverordnung gem. BGBl. II Nr. 186/2005 in Form eines Zuschusses zum jeweiligen Ausbildungsplatz. Jene Bestände der Bibliotheken, die gem. § 139 Abs. 4 UG 2002 im Eigentum des Bun- des bleiben und Eingang in die durch die Universitäten angelegten Verzeichnisse gefun- den haben, verbleiben im Besitz der Universitäten.

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Samples: mtbl.univie.ac.at

Bibliotheken. Der Bund leistet gem. gemäß BGBl. I Nr. 15/2002 einen Jahreszuschuss von 1,72 Mio. € für die Österreichische Bibliothekenverbund- Österreich- ische Bibliothekenverbund und Service GmbH. Die Gesellschaft ist für den EDV-unterstützten Bibliothekenverbund Biblio- thekenverbund zuständig, dem alle Universitätsbibliotheken der Anlage A des gegenständlichen Bundesgesetzes Bun- desgesetzes angehören. Der Bund leistet darüber hinaus einen Beitrag zur gemeinsamen Ausbildung des Biblio- thekspersonals gem. Bibliothekspersonals gemäß § 101 Abs. 3 UG 2002; UG, bzw. der Durchführungsverordnung gem. gemäß BGBl. II Nr. 186/2005 377/2014 in Form eines Zuschusses zum jeweiligen Ausbildungsplatz. Jene Bestände der Bibliotheken, die gem. gemäß § 139 Abs. 4 UG 2002 im Eigentum des Bun- des Bundes bleiben und Eingang in die durch die Universitäten angelegten Verzeichnisse gefun- den gefunden haben, verbleiben im Besitz der Universitäten.

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Samples: www.akbild.ac.at

Bibliotheken. Der Bund leistet gem. gemäß BGBl. I Nr. 15/2002 in Verbindung mit der Novelle BGBl. I Nr. 80/2020 einen Jahreszuschuss von 1,72 2,72 Mio. € für die Österreichische Bibliothekenverbund- Bibliothekenverbund und Service GmbH. Die Gesellschaft ist für den EDV-unterstützten Bibliothekenverbund zuständig, dem alle Universitätsbibliotheken Universitätsbibli- otheken der Anlage A des gegenständlichen Bundesgesetzes angehören. Der Bund leistet darüber hinaus einen Beitrag zur gemeinsamen Ausbildung des Biblio- thekspersonals gem. Bibliothekspersonals gemäß § 101 Abs. 3 UG 2002; UG, bzw. der Durchführungsverordnung gem. gemäß BGBl. II Nr. 186/2005 377/2014 in Form eines Zuschusses zum jeweiligen Ausbildungsplatz. Jene Bestände der Bibliotheken, die gem. gemäß § 139 Abs. 4 UG 2002 im Eigentum des Bun- des Bundes bleiben und Eingang in die durch die Universitäten angelegten Verzeichnisse gefun- den gefunden haben, verbleiben im Besitz der Universitäten.

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Samples: www.aau.at

Bibliotheken. Der Bund leistet gem. BGBl. I Nr. 15/2002 einen Jahreszuschuss von 1,72 Mio. € für die Österreichische Bibliothekenverbund- und Service GmbH. Die Gesellschaft ist für den EDV-EDV- unterstützten Bibliothekenverbund zuständig, dem alle Universitätsbibliotheken der Anlage A des gegenständlichen Bundesgesetzes angehören. Der Bund leistet darüber hinaus einen Beitrag zur gemeinsamen Ausbildung des Biblio- thekspersonals gem. § 101 Abs. 3 UG 2002; bzw. der Durchführungsverordnung gem. BGBl. BGBl II Nr. 186/2005 in Form eines Zuschusses zum jeweiligen Ausbildungsplatz. Jene Bestände der Bibliotheken, die gem. § 139 Abs. 4 UG 2002 im Eigentum des Bun- des Bundes bleiben und Eingang in die durch die Universitäten angelegten Verzeichnisse gefun- den habengefunden ha- ben, verbleiben im Besitz der Universitäten.

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Samples: napps1.unileoben.ac.at

Bibliotheken. Der Bund leistet gem. gemäß BGBl. I Nr. 15/2002 in Verbindung mit der Novelle BGBl. I Nr. 80/2020 einen Jahreszuschuss von 1,72 2,72 Mio. € für die Österreichische Bibliothekenverbund- Bibliothekenverbund und Service GmbH. Die Gesellschaft ist für den EDV-unterstützten Bibliothekenverbund zuständig, dem alle Universitätsbibliotheken der Anlage A des gegenständlichen Bundesgesetzes angehören. Der Bund leistet darüber hinaus einen Beitrag zur gemeinsamen Ausbildung des Biblio- thekspersonals gem. Bibliothekspersonals gemäß § 101 Abs. 3 UG 2002; UG, bzw. der Durchführungsverordnung gem. gemäß BGBl. II Nr. 186/2005 377/2014 in Form eines Zuschusses zum jeweiligen Ausbildungsplatz. Jene Bestände der Bibliotheken, die gem. gemäß § 139 Abs. 4 UG 2002 im Eigentum des Bun- des Bundes bleiben und Eingang in die durch die Universitäten angelegten Verzeichnisse gefun- den gefunden haben, verbleiben im Besitz der Universitäten.

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Samples: www.wu.ac.at