Bonus-Beratung nach fünfjähriger Schadenfreiheit. Ist der Versicherungsvertrag in Gestalt der premium-Deckung von derren Beginn an bis zum Ablauf von fünf Jahren schadenfrei verlaufen, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer einmalig verlangen, dass dieser ihm für die Beratung zu einer bedingungsgemäß nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsangelegenheit (Bonus-Beratung) einen Rechtsanwalt benennt und – bis zu einem Höchstbetrag von 250 € – dessen Beratungskosten übernimmt. Eine im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird dabei nicht in Abzug gebracht. Als schadenfrei im Sinne von Satz 1 gilt ein Vertrag, bei dem der Versicherer seine Leistungspflicht in keinem Fall bejaht hat; eine Inanspruchnahme der telefonischen oder der Online-Rechtsberatung gemäß § 2 n) bleibt dabei unberücksichtigt. iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 Soweit bis zum Beginn der premium-Deckung in vergleichbarem Umfang (zumindest vergleichbare Risikobereiche Kraftfahrzeug/Verkehr) beim Versicherer selbst oder bei einem anderen Vorversicherer Versicherungsschutz bestand, wird ein dort zuletzt bis zum Vertragsablauf bestehender schadenfreier Zeitraum bei der Feststellung ununterbrochener Schadenfreiheit im Wege der Anrechnung berücksichtigt; maßgebend für die Feststellung der Schadenfreiheit auch beim Vorversicherer bzw. beim Versicherer vor der Umstellung auf die premium- Deckung ist der Zeitpunkt der Schadenanzeige beim Versicherer. Der Nachweis zur Schadenfreiheit beim Vorversicherer ist vom Versicherungsnehmer beizubringen. Die Bonus-Beratung kann nicht in Anspruch genommen werden, um aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen vorzugehen. Mit Zugang einer Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers beim Versicherer entfällt der Anspruch auf eine Bonus-Beratung gemäß Satz 1.
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Bonus-Beratung nach fünfjähriger Schadenfreiheit. Ist der Versicherungsvertrag in Gestalt der premium-Deckung von derren Beginn an bis zum Ablauf von fünf Jahren schadenfrei verlaufen, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer einmalig verlangen, dass dieser ihm für die Beratung zu einer bedingungsgemäß nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsangelegenheit (Bonus-Beratung) einen Rechtsanwalt benennt und – bis zu einem Höchstbetrag von 250 € – dessen Beratungskosten übernimmt. Eine im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird dabei nicht in Abzug gebracht. Als schadenfrei im Sinne von Satz 1 gilt ein Vertrag, bei dem der Versicherer seine Leistungspflicht in keinem Fall bejaht hat; eine Inanspruchnahme der telefonischen oder der Online-Rechtsberatung gemäß § 2 n) bleibt dabei unberücksichtigt. iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 Soweit bis zum Beginn der premium-Deckung in vergleichbarem Umfang (zumindest vergleichbare Risikobereiche KraftfahrzeugPrivat/Beruf/Verkehr) beim Versicherer selbst oder bei einem anderen Vorversicherer Versicherungsschutz bestand, wird ein dort zuletzt bis zum Vertragsablauf bestehender schadenfreier Zeitraum bei der Feststellung ununterbrochener Schadenfreiheit im Wege der Anrechnung berücksichtigt; maßgebend für die Feststellung der Schadenfreiheit auch beim Vorversicherer bzw. beim Versicherer vor der Umstellung auf die premium- Deckung ist der Zeitpunkt der Schadenanzeige beim Versicherer. Der Nachweis zur Schadenfreiheit beim Vorversicherer ist vom Versicherungsnehmer beizubringen. Die Bonus-Beratung kann nicht in Anspruch genommen werden, um aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen vorzugehen. Mit Zugang einer Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers beim Versicherer entfällt der Anspruch auf eine Bonus-Beratung gemäß Satz 1. In Erweiterung von § 2 q) ee) beläuft sich in dort genannten Fällen die Höchstentschädigung für die Kosten der anwaltlichen Erstattung von Strafanzeigen auf 500 € je Kalenderjahr. Nach jeder mindestens fünf-jährigen ununterbrochen schadenfreien Laufzeit des Versicherungsvertrags entfällt die Selbstbeteiligung einmalig im ersten danach gemeldeten Rechtsschutzfall, für den der Versicherer seine Leistungspflicht bejaht und in dem bedingungsgemäß an sich eine Selbstbeteiligung zu berücksichtigen wäre. Soweit bis zum Beginn der premium-Deckung in vergleichbarem Umfang (zumindest vergleichbarer Risikobereich Wohnen/Grundstück) beim Versicherer selbst oder bei einem anderen Vorversicherer Versicherungsschutz bestand, wird ein dort zuletzt bis zum Vertragsablauf bestehender schadenfreier Zeitraum bei der Feststellung ununterbrochener Schadenfreiheit im Wege der Anrechnung berücksichtigt; maßgebend für die Feststellung der Schadenfreiheit auch beim Vorversicherer bzw. beim Versicherer vor der Umstellung auf die premium-Deckung ist der Zeitpunkt der Schadenanzeige beim Versicherer. Der Nachweis zur Schadenfreiheit beim Vorversicherer ist vom Versicherungsnehmer beizubringen. Als schadenfrei im Sinne von Satz 1 gilt ein Vertrag, bei dem der Versicherer seine Leistungspflicht in keinem Fall bejaht hat; die Inanspruchnahme der telefonischen und der Online-Rechtsberatung gemäß § 2 n) bleibt dabei unberücksichtigt. iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 Diese Regelung findet insgesamt keine Anwendung in Verträgen, in denen der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer vor der maßgeblichen Schadenmeldung bereits eine Beendigungskündigung erklärt hat. In Erweiterung von § 29 Absatz 2 b) umfasst der Steuer-Rechtsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gemäß § 2 e) bb) in einem dem Gerichtsverfahren vorgeschalteten Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren, es sei denn, es handelt sich um eine Interessenwahrnehmung wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. In Erweiterung von § 29 Absatz 2 b) beträgt die Höchstentschädigung für Kosten bei der gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben 1.000 €.
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Bonus-Beratung nach fünfjähriger Schadenfreiheit. Ist der Versicherungsvertrag in Gestalt der premium-Deckung von derren Beginn an bis zum Ablauf von fünf Jahren schadenfrei verlaufen, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer einmalig verlangen, dass dieser ihm für die Beratung zu einer bedingungsgemäß nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsangelegenheit (Bonus-Beratung) einen Rechtsanwalt benennt und – bis zu einem Höchstbetrag von 250 € – dessen Beratungskosten übernimmt. Eine im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird dabei nicht in Abzug gebracht. Als schadenfrei im Sinne von Satz 1 gilt ein Vertrag, bei dem der Versicherer seine Leistungspflicht in keinem Fall bejaht hat; eine Inanspruchnahme der telefonischen oder der Online-Rechtsberatung gemäß § 2 n) bleibt dabei unberücksichtigt. iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 Soweit bis zum Beginn der premium-Deckung in vergleichbarem Umfang (zumindest vergleichbare Risikobereiche KraftfahrzeugPrivat/VerkehrBeruf) beim Versicherer selbst oder bei einem anderen Vorversicherer Versicherungsschutz bestand, wird ein dort zuletzt bis zum Vertragsablauf bestehender schadenfreier Zeitraum bei der Feststellung ununterbrochener Schadenfreiheit im Wege der Anrechnung berücksichtigt; maßgebend für die Feststellung der Schadenfreiheit auch beim Vorversicherer bzw. beim Versicherer vor der Umstellung auf die premium- Deckung ist der Zeitpunkt der Schadenanzeige beim Versicherer. Der Nachweis zur Schadenfreiheit beim Vorversicherer ist vom Versicherungsnehmer beizubringen. Die Bonus-Beratung kann nicht in Anspruch genommen werden, um aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen vorzugehen. Mit Zugang einer Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers beim Versicherer entfällt der Anspruch auf eine Bonus-Beratung gemäß Satz 1. In Erweiterung von § 2 q) ee) beläuft sich in dort genannten Fällen die Höchstentschädigung für die Kosten der anwaltlichen Erstattung von Strafanzeigen auf 500 € je Kalenderjahr. Nach jeder mindestens fünf-jährigen ununterbrochen schadenfreien Laufzeit des Versicherungsvertrags entfällt die Selbstbeteiligung einmalig im ersten danach gemeldeten Rechtsschutzfall, für den der Versicherer seine Leistungspflicht bejaht und in dem bedingungsgemäß an sich eine Selbstbeteiligung zu berücksichtigen wäre. Soweit bis zum Beginn der premium-Deckung in vergleichbarem Umfang (zumindest vergleichbare Risikobereiche Privat/Beruf/Verkehr) beim Versicherer selbst oder bei einem anderen Vorversicherer Versicherungsschutz bestand, wird ein dort zuletzt bis zum Vertragsablauf bestehender schadenfreier Zeitraum bei der Feststellung ununterbrochener Schadenfreiheit im Wege der Anrechnung berücksichtigt; maßgebend für die Feststellung der Schadenfreiheit auch beim Vorversicherer bzw. beim Versicherer vor der Umstellung auf die premium-Deckung ist der Zeitpunkt der Schadenanzeige beim Versicherer. Der Nachweis zur Schadenfreiheit beim Vorversicherer ist vom Versicherungsnehmer beizubringen. Als schadenfrei im Sinne von Satz 1 gilt ein Vertrag, bei dem der Versicherer seine Leistungspflicht in keinem Fall bejaht hat; die Inanspruchnahme der telefonischen und der Online-Rechtsberatung gemäß § 2 n) bleibt dabei unberücksichtigt. Diese Regelung findet insgesamt keine Anwendung in Verträgen, in denen der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer vor der maßgeblichen Schadenmeldung bereits eine Beendigungskündigung erklärt hat. Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 5 besteht für den Versicherungsnehmer, dessen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 mitversicherten Lebenspartner und nach § 26 Absatz 2 a) und b) mitversicherte Kinder Versicherungsschutz im Umfang von § 26 Absatz 3 auch bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer nach dem Tarif des Versicherers versicherbaren gewerblichen, freiberuflichen oder anderweitigen selbstständigen Nebentätigkeit gemäß § 19 Absatz 1 UStG. Soweit es dabei nicht um die Interessenwahrnehmung in der Eigenschaft als Halter, Eigentümer oder Fahrer von Pkw, Kombi, Krafträdern und Anhängern geht, beschränkt sich der Versicherungsschutz nach § 2 d) auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen und solchen Verträgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Büro- oder Betriebsräumen und ihrer Einrichtung stehen. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz über die in § 3 aufgeführten Tatbestände hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Betrieben, Betriebsteilen und Praxen sowie aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes bzw. zur selbstständigen Berufsausübung sind. Ist die gewerbliche Nebentätigkeit eine solche des Kraftfahrzeughandels bzw. -handwerks, besteht im Rahmen von § 2 d) kein Rechtsschutz für Motorfahrzeuge, die nicht auf den Versicherungsnehmer oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind. Soweit in Ergänzung von § 26 auch Versicherungsschutz nach § 29 für das selbst genutzte Wohngrundstück vereinbart ist, erstreckt sich der nach § 29 bestehende Versicherungsschutz auch auf dessen Nutzung im Zusammenhang mit der selbstständigen Nebentätigkeit. Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 5 umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit beim Notdienst und beim Versehen von Praxisvertretungen im Heilwesenbereich. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen (Rechtsschutz im Vertragsrecht) nach § 26 Absatz 3 c) in Verbindung mit § 2 d) ist dabei auf gerichtliche Verfahren beschränkt; darüber hinaus gilt insoweit eine Selbstbeteiligung von 150 € je Rechtsschutzfall, sofern im Versicherungsvertrag nicht generell eine höhere (und dann gegebenenfalls maßgebliche) Selbstbeteiligung vereinbart ist. iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 Abweichend von § 26 Absatz 8 Satz 1 findet die Vorsorgeversicherung im Falle der Aufnahme einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit auch dann Anwendung, wenn der Versicherungsvertrag noch nicht mindestens ein Jahr besteht. Erfolgt die vorgenannte Risikoveränderung noch vor Ablauf einer mit dem ursprünglichen Vertragsbeginn gemäß § 4 Absatz 1 verbundenen Wartezeit, ist diese bzw. deren Restlaufzeit in den von der Wartezeitregelung betroffenen Leistungsarten dann auch im Rahmen der Vorsorge- Versicherung zu berücksichtigen. In Erweiterung von § 26 Absatz 2 d) besteht die Mitversicherung von Eltern bzw. Großeltern fort, wenn diese im direkten Übergang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung in Deutschland umziehen.
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Bonus-Beratung nach fünfjähriger Schadenfreiheit. Ist der Versicherungsvertrag in Gestalt der premium-Deckung von derren Beginn an bis zum Ablauf von fünf Jahren schadenfrei verlaufen, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer einmalig verlangen, dass dieser ihm für die Beratung zu einer bedingungsgemäß nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsangelegenheit (Bonus-Beratung) einen Rechtsanwalt benennt und – bis zu einem Höchstbetrag von 250 € – dessen Beratungskosten übernimmt. Eine im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird dabei nicht in Abzug gebracht. Als schadenfrei im Sinne von Satz 1 gilt ein Vertrag, bei dem der Versicherer seine Leistungspflicht in keinem Fall bejaht hat; eine Inanspruchnahme der telefonischen oder der Online-Rechtsberatung gemäß § 2 n) bleibt dabei unberücksichtigt. iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 Soweit bis zum Beginn der premium-Deckung in vergleichbarem Umfang (zumindest vergleichbare Risikobereiche Kraftfahrzeug/Verkehr) beim Versicherer selbst oder bei einem anderen Vorversicherer Versicherungsschutz bestand, wird ein dort zuletzt bis zum Vertragsablauf bestehender schadenfreier Zeitraum bei der Feststellung ununterbrochener Schadenfreiheit im Wege der Anrechnung berücksichtigt; maßgebend für die Feststellung der Schadenfreiheit auch beim Vorversicherer bzw. beim Versicherer vor der Umstellung auf die premium- Deckung ist der Zeitpunkt der Schadenanzeige beim Versicherer. Der Nachweis zur Schadenfreiheit beim Vorversicherer ist vom Versicherungsnehmer beizubringen. Die Bonus-Beratung kann nicht in Anspruch genommen werden, um aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen vorzugehen. Mit Zugang einer Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers beim Versicherer entfällt der Anspruch auf eine Bonus-Beratung gemäß Satz 1. Nach jeder mindestens fünf-jährigen ununterbrochen schadenfreien Laufzeit des Versicherungsvertrags entfällt die Selbstbeteiligung einmalig im ersten danach gemeldeten Rechtsschutzfall, für den der Versicherer seine Leistungspflicht bejaht und in dem bedingungsgemäß an sich eine Selbstbeteiligung zu berücksichtigen wäre. Soweit bis zum Beginn der premium-Deckung in vergleichbarem Umfang (zumindest vergleichbarer Risikobereich Fahrzeug/Verkehr) beim Versicherer selbst oder bei einem anderen Vorversicherer Versicherungsschutz bestand, wird ein dort zuletzt bis zum Vertragsablauf bestehender schadenfreier Zeitraum bei der Feststellung ununterbrochener Schadenfreiheit im Wege der Anrechnung berücksichtigt; maßgebend für die Feststellung der Schadenfreiheit auch beim Vorversicherer bzw. beim Versicherer vor der Umstellung auf die premium-Deckung ist der Zeitpunkt der Schadenanzeige beim Versicherer. Der Nachweis zur Schadenfreiheit beim Vorversicherer ist vom Versicherungsnehmer beizubringen. Als schadenfrei im Sinne von Satz 1 gilt ein Vertrag, bei dem der Versicherer seine Leistungspflicht in keinem Fall bejaht hat; die Inanspruchnahme der telefonischen und der Online-Rechtsberatung gemäß § 2 n) bleibt dabei unberücksichtigt. Diese Regelung findet insgesamt keine Anwendung in Verträgen, in denen der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer vor der maßgeblichen Schadenmeldung bereits eine Beendigungskündigung erklärt hat. Abweichend von § 3 Absatz 3 e) besteht Versicherungsschutz in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Vorwurfs eines Halte- oder Parkverstoßes; dies gilt nicht, wenn das Verfahren mit einer Entscheidung nach § 25a StVG (Kostentragungspflicht des Kfz-Halters bei erfolgloser Fahrzeugführerermittlung) endet und der Führer des Fahrzeugs nicht feststeht. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25a Absatz 3 StVG ist in jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. In Erweiterung von § 2 q) bb) beläuft sich die Höchstentschädigung für anwaltliche Beratungsleistungen auf insgesamt 500 € je Kalenderjahr. iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 In Erweiterung von § 21a Absatz 3 c) und d) umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gemäß § 2 e) bb) und § 2 f) bb) in einem dem Steuer- bzw. dem Sozialgerichtsverfahren vorgeschalteten Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren. In Erweiterung von § 5 Absatz 1 a) Satz 3 und Absatz 1 b) Satz 4 besteht Versicherungsschutz für Korrespondenzanwaltskosten in erster Instanz auch dann, wenn der Versicherungsnehmer weniger als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnt.
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Bonus-Beratung nach fünfjähriger Schadenfreiheit. Ist der Versicherungsvertrag in Gestalt der premium-Deckung von derren Beginn an bis zum Ablauf von fünf Jahren schadenfrei verlaufen, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer einmalig verlangen, dass dieser ihm für die Beratung zu einer bedingungsgemäß nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsangelegenheit (Bonus-Beratung) einen Rechtsanwalt benennt und – bis zu einem Höchstbetrag von 250 € – dessen Beratungskosten übernimmt. Eine im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird dabei nicht in Abzug gebracht. Als schadenfrei im Sinne von Satz 1 gilt ein Vertrag, bei dem der Versicherer seine Leistungspflicht in keinem Fall bejaht hat; eine Inanspruchnahme der telefonischen oder der Online-Rechtsberatung gemäß § 2 n) bleibt dabei unberücksichtigt. iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 Soweit bis zum Beginn der premium-Deckung in vergleichbarem Umfang (zumindest vergleichbare Risikobereiche Kraftfahrzeugvergleichbarer Risikobereich Wohnen/VerkehrGrundstück) beim Versicherer selbst oder bei einem anderen Vorversicherer Versicherungsschutz bestand, wird ein dort zuletzt bis zum Vertragsablauf bestehender schadenfreier Zeitraum bei der Feststellung ununterbrochener Schadenfreiheit im Wege der Anrechnung berücksichtigt; maßgebend für die Feststellung der Schadenfreiheit auch beim Vorversicherer bzw. beim Versicherer vor der Umstellung auf die premium- Deckung ist der Zeitpunkt der Schadenanzeige beim Versicherer. Der Nachweis zur Schadenfreiheit beim Vorversicherer ist vom Versicherungsnehmer beizubringen. Die Bonus-Beratung kann nicht in Anspruch genommen werden, um aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen vorzugehen. Mit Zugang einer Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers beim Versicherer entfällt der Anspruch auf eine Bonus-Beratung gemäß Satz 1. iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 Nach jeder mindestens fünf-jährigen ununterbrochen schadenfreien Laufzeit des Versicherungsvertrags entfällt die Selbstbeteiligung einmalig im ersten danach gemeldeten Rechtsschutzfall, für den der Versicherer seine Leistungspflicht bejaht und in dem bedingungsgemäß an sich eine Selbstbeteiligung zu berücksichtigen wäre. Soweit bis zum Beginn der premium-Deckung in vergleichbarem Umfang (zumindest vergleichbarer Risikobereich Fahrzeug/Verkehr) beim Versicherer selbst oder bei einem anderen Vorversicherer Versicherungsschutz bestand, wird ein dort zuletzt bis zum Vertragsablauf bestehender schadenfreier Zeitraum bei der Feststellung ununterbrochener Schadenfreiheit im Wege der Anrechnung berücksichtigt; maßgebend für die Feststellung der Schadenfreiheit auch beim Vorversicherer bzw. beim Versicherer vor der Umstellung auf die premium-Deckung ist der Zeitpunkt der Schadenanzeige beim Versicherer. Der Nachweis zur Schadenfreiheit beim Vorversicherer ist vom Versicherungsnehmer beizubringen. Als schadenfrei im Sinne von Satz 1 gilt ein Vertrag, bei dem der Versicherer seine Leistungspflicht in keinem Fall bejaht hat; die Inanspruchnahme der telefonischen und der Online-Rechtsberatung gemäß § 2 n) bleibt dabei unberücksichtigt. Diese Regelung findet insgesamt keine Anwendung in Verträgen, in denen der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer vor der maßgeblichen Schadenmeldung bereits eine Beendigungskündigung erklärt hat. Abweichend von § 3 Absatz 3 e) besteht Versicherungsschutz in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Vorwurfs eines Halte- oder Parkverstoßes; dies gilt nicht, wenn das Verfahren mit einer Entscheidung nach § 25a StVG (Kostentragungspflicht des Kfz-Halters bei erfolgloser Fahrzeugführerermittlung) endet und der Führer des Fahrzeugs nicht feststeht. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25a Absatz 3 StVG ist in jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. In Erweiterung von § 2 q) bb) beläuft sich die Höchstentschädigung für anwaltliche Beratungsleistungen auf insgesamt 500 € je Kalenderjahr. In Erweiterung von § 21 Absatz 4 c) und d) umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gemäß § 2 e) bb) und § 2 f) bb) in einem dem Steuer- bzw. dem Sozialgerichtsverfahren vorgeschalteten Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren. In Erweiterung von § 5 Absatz 1 a) Satz 3 und Absatz 1 b) Satz 4 besteht Versicherungsschutz für Korrespondenzanwaltskosten in erster Instanz auch dann, wenn der Versicherungsnehmer weniger als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnt.
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