Common use of Camping Clause in Contracts

Camping. 4.1. Abweichend von Ziffer 3.2.2 AVB Reisegepäck besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die während des Zeltens oder Campings auf einem offizi- ellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) Campingplatz eintreten. 4.2. Werden Sachen unbeaufsichtigt im Zelt oder Wohnwagen zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn 4.2.1 bei Zelten: der Schaden nicht während der Nachtzeit eingetreten ist. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Das Zelt ist mindestens zuzubinden oder zuzuknöpfen. 4.2.2 bei Wohnwagen: dieser durch Verschluss ordnungsgemäß gesichert ist. 4.2.3 Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall (Ziffer 1.4 AVB Reise- gepäck 2008) sind im unbeaufsichtigten Zelt oder Wohnwagen nicht versichert. 4.2.4 Als Beaufsichtigung gilt nur Ihre ständige Anwesenheit oder die eines anderen Versicherten oder einer von Ihnen bzw. einem anderen Versicherten beauf- tragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offen stehenden Platzes o. ä. 4.3. Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, jeweils mit Zubehör, Uhren, optische Geräte, Jagdwaffen, Radio- und Fernsehapparate, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie 4.3.1 in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder 4.3.2 der Aufsicht des offiziellen Campingplatzes zur Aufbewahrung übergeben sind oder 4.3.3 sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen oder in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug auf einem offiziellen Campingplatz befinden. 4.4. Sofern kein offizieller Campingplatz (siehe Ziffer 4.1) benutzt wird, sind Schä- den durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) ausgeschlossen. 4.5. Verletzen Sie oder ein anderer Versicherter eine Obliegenheit aus diesem Ver- trag, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit beruhte. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verlieren Sie und die anderen Versicherten den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir Sie bzw. die anderen Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Weisen Sie oder ein anderer Versicherter nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch beste- hen, wenn Sie oder ein anderer Versicherter nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie oder ein anderer Versicherter die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

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Samples: Produktinformationsblatt, Versicherungsbedingungen

Camping. 4.1. Sofern beantragt und im Versicherungsschein genannt, gilt zusätzlich: 9.2.1 Abweichend von Ziffer 3.2.2 AVB Reisegepäck Ziff. 3.6 c) der Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Außer Haus – für Reise und Sport besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die während des Zeltens oder Campings auf einem offizi- ellen offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) Campingplatz eintreten. 4.2. 9.2.2 Werden Sachen unbeaufsichtigt (Ziff. 5.3 der Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Außer Haus – für Reise und Sport) im Zelt Zelt, Wohnwagen oder Wohnwagen Wohnmobil zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn 4.2.1 a) bei Zelten: der Schaden nicht während der Nachtzeit eingetreten ist. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Das Zelt ist mindestens zuzubinden oder zuzuknöpfen. 4.2.2 b) bei WohnwagenWohnwagen und Wohnmobilen: dieser durch Verschluss ordnungsgemäß gesichert ist. 4.2.3 . Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall (Ziffer 1.4 AVB Reise- gepäck 2008Ziff. 2.1.4 der Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Außer Haus – für Reise und Sport) sind im unbeaufsichtigten Zelt Zelt, Wohnwagen oder Wohnwagen Wohnmobil nicht versichertver- sichert. 4.2.4 Als Beaufsichtigung gilt nur Ihre ständige Anwesenheit oder die eines anderen Versicherten oder einer von Ihnen bzw. einem anderen Versicherten beauf- tragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offen stehenden Platzes o. ä. 4.3. 9.2.3 Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, Videosysteme jeweils mit Zubehör, Uhren, optische Geräte, Jagdwaffen, Radio- und Fernsehapparate, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie 4.3.1 a) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder 4.3.2 b) der Aufsicht des offiziellen Campingplatzes zur Aufbewahrung übergeben sind oder 4.3.3 c) sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen oder in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug auf einem offiziellen Campingplatz befinden. 4.4. 9.2.4 Sofern kein offizieller Campingplatz (siehe Ziffer 4.1Ziff. 9.2.1) benutzt wird, sind Schä- den Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische räu- berische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) ausgeschlossen. 4.59.2.5 Im Schadenfall hat der Versicherte neben den in Teil B 3.3 der VHB 2022 der Continentale und Ziff. Verletzen Sie oder ein anderer Versicherter 9 der Besondere Bedin- gungen zu den VHB 2022 der Continentale – Außer Haus – für Reise und Sport vorgeschriebenen Maßnahmen unverzüglich die Leitung des Campingplatzes zu unterrichten und dem Versicherer eine Obliegenheit aus diesem Ver- trag, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, können wir schriftliche Bestätigung der Platzleitung über den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit beruhte. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verlieren Sie und die anderen Versicherten den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir Sie bzw. die anderen Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Weisen Sie oder ein anderer Versicherter nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch beste- hen, wenn Sie oder ein anderer Versicherter nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie oder ein anderer Versicherter die Obliegenheit arglistig verletzt habenSchaden vorzulegen.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung

Camping. 4.1. Abweichend von Ziffer 3.2.2 AVB Reisegepäck besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die während des Zeltens oder Campings auf einem offizi- ellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) Campingplatz eintreten. 4.2. Werden Sachen unbeaufsichtigt im Zelt oder Wohnwagen zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn 4.2.1 bei Zelten: der Schaden nicht während der Nachtzeit eingetreten ist. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Das Zelt ist mindestens zuzubinden oder zuzuknöpfen. 4.2.2 bei Wohnwagen: dieser durch Verschluss ordnungsgemäß gesichert ist. 4.2.3 Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall (Ziffer 1.4 AVB Reise- gepäck 2008) sind im unbeaufsichtigten Zelt oder Wohnwagen nicht versichert. 4.2.4 Als Beaufsichtigung gilt nur Ihre ständige Anwesenheit oder die eines anderen Versicherten oder einer von Ihnen bzw. einem anderen Versicherten beauf- tragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offen stehenden Platzes o. ä. 4.3. Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, jeweils mit Zubehör, Uhren, optische Geräte, Jagdwaffen, Radio- und Fernsehapparate, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie 4.3.1 in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder 4.3.2 der Aufsicht des offiziellen Campingplatzes zur Aufbewahrung übergeben sind oder 4.3.3 sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen oder in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug auf einem offiziellen Campingplatz befinden. 4.4. Sofern kein offizieller Campingplatz (siehe Ziffer 4.1) benutzt wird, sind Schä- den durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) ausgeschlossen. 4.5. Verletzen Sie oder ein anderer Versicherter eine Obliegenheit aus diesem Ver- tragVertrag, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit Fahrläs- sigkeit beruhte. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verlieren Sie und die anderen Versicherten den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir Sie bzw. die anderen Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Weisen Sie oder ein anderer Versicherter nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch beste- hen, wenn Sie oder ein anderer Versicherter nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie oder ein anderer Versicherter die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

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