Currency Musterklauseln

Currency. All payments on the Notes are made in euros.
Currency. All payments on the Notes shall be made in Euro (EUR).
Currency. 8.1. Abon is issued in Swiss francs (CHF). 8.2. All payments for products and services in any currency other than the CHFwill be converted into CHF at the rate applicable on the transaction date of the transaction. Before initiating a payment transaction, the foreign currency amount and the applicable exchange rate will be displayed on the merchant’s website. Before making a payment in a foreign currency, you will need to consent to the conversion of currencies in accordance with the above conditions. 8.3. For each transaction involving currency conversion (where the currency of the voucher is different from the payment currency in the Online Store), an additional currency conversion fee shall apply in accordance with Article 3. If a commercial bank charges fees for currency conversion, they shall be calculated and charged separately from our fees and charged to your Abon.
Currency. The Notes are issued in Euro (the "Specified Currency").
Currency. All Prices are in US Dollars. The customer can choose if invoices should be issued in USD or in Euro, based on the actual exchange rate at invoice-day. Prices and terms of sale are subject to change without prior notice. View all of our products at xxx.xxxxxxxx.xx The actual terms and conditions in its latest version are valid for all business between WG Global GmbH and the Distributor (Buyer). They are permanently are published at: xxx.xxxxxxxx.xx XX Xxxxxx XxxX, Xxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxx, Xxxxxxx Phone: +00 0000 0000-0 Fax: +49 0000 0000-00 Email: xxxx@xxxxxxxx.xx Unser Geschäft mit Wiederverkäufern läuft meist in Englisch ab. – Bitte fordern Sie bei Bedarf eine deutsche Version der speziellen AGB´s. These terms and conditions govern the cooperation with distribution partners that want to use WG Global GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx (hereinafter “WG Global”) for technical services such as installation or service and maintenance as a subcontractor . The respective distribution partner uses the installation and service network of WG Global and appears here as principal at (hereinafter referred to as “principal”) and WG Global occurs (hereinafter referred as “subcontractor”) in this collaboration as the contractor.
Currency. The Pfandbriefe are issued in Euro.
Currency. (a) All amounts payable under the Finance Documents shall be payable in the Bond Cur- rency. If, however, the Bond Currency differs from the currency of the bank account connected to the Bondholder’s account in the CSD, any cash settlement may be ex- changed and credited to this bank account. (b) Any specific payment instructions, including foreign exchange bank account details, to be connected to the Bondholder’s account in the CSD must be provided by the relevant Bondholder to the Paying Agent (either directly or through its account manager in the CSD) within 5 Business Days prior to a Payment Date. Depending on any currency ex- change settlement agreements between each Bondholder’s bank and the Paying Agent, and opening hours of the receiving bank, cash settlement may be delayed, and payment shall be deemed to have been made once the cash settlement has taken place, provided, however, that no default interest or other penalty shall accrue for the account of the Issuer for such delay.

Related to Currency

  • Auslagen Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den ge- setzlichen Vorschriften.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB; Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Die rechtlichen Grundlagen sind nicht abschliessend aufgezählt. Der vorliegende GAV erweitert die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Grundlagen 1. Das Sondervermögen (der Fonds)

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

  • An- und Abreise 1. Der Xxxx erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt. 2. Gebuchte Zimmer stehen dem Xxxx ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Xxxx hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 3. Gebuchte Zimmer sind vom Xxxx bis spätestens 18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Xxxx hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu. 4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Dem Xxxx steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.

  • Anlagen Die nachfolgend genannten Anlagen sind Bestandteile des Vertrages:

  • Haftung und Schadensersatz 10.1. Im Fall der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch eine betroffene Person nach Art. 82 DSGVO verpflichten sich die Parteien, sich gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen. 10.2. Die zwischen den Parteien im Hauptvertrag zur Leistungserbringung vereinbarte Haftungsregelung gilt auch für Ansprüche aus dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und im Innenverhältnis zwischen den Parteien für Ansprüche Dritter nach Art 82 DSGVO, außer soweit ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.