Cyber-Eigenschaden. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diesen aufgrund eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. ein Eigenschaden entsteht. Sämtliche der nachfolgend aufgeführten Schaden- und Kostenpositionen stellen Eigenschäden im Sinne dieser Bedingungen dar. Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Schadenpositionen sowie alle angemessen- en und notwendigen Kosten. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Dienstleisters, werden nicht erstattet. 2.1. Kosten für IT-Forensik Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten für externe IT-Forensik- Analysen zur Ermittlung der Ursache und zur Bestätigung eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. sowie für die Identifizierung der Betroffenen, soweit diese Kosten die unmittelbare Folge eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. sind. 2.2. Kosten für Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen Der Versicherer ersetzt die Kosten für Krisenmanagement- und Public-Relations- Maßnahmen eines Versicherten zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner öffentlichen Reputation. Hiervon umfasst sind auch die Kosten für die Gestaltung und das Versenden von Goodwill-Coupons (Preisnachlässe, Gutscheine, Rabatte o. Ä.) inklusive der Frankierung, nicht jedoch die gewährten Vorteile selbst.
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Samples: Insurance Application Model, Insurance Application, Cyber Insurance Agreement