Benachrichtigungskosten. Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Kosten eines Versicherten für die Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Informations- pflichten, die durch eine Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. entstehen:
2.4.1. Kosten externer Datenschutzanwälte Kosten die für externe Datenschutzanwälte zur Bestimmung der geltenden Melde- und Anzeigepflichten und zur Erstellung entsprechender Anzeigen und Meldungen entstehen.
Benachrichtigungskosten. Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen, die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem durch die Einhaltung seiner Informationspflicht nach § 42a BDSG entstanden sind.
Benachrichtigungskosten. Versicherungsschutz besteht im Falle einer Persönlichkeits- rechtsverletzung auch für gesetzlich vorgeschriebene Benach- richtigungskosten. Benachrichtigungskosten sind notwendige und angemessene Kosten für ▪ die Versendung von Mitteilungen an Personen, wel- che von einer Cyber-Attacke im Sinne von Teil II Zif- fer 1.7 betroffen sind; ▪ forensische Dienstleistungen, welche nach Entde- ckung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung für die Feststellung der Ursache und des Umfangs der Verlet- zung aufgewendet werden sowie ▪ einen Konten-Überwachungsdienst oder Public- relations Dienstleister.
Benachrichtigungskosten. Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart und angegeben sind die Kosten für die Benachrichtigung, einschließlich der Kosten für den Einsatz von Call Cen- tern oder die Bereitstellung einer kostenfreien Telefon- nummer, Verbreitung und Veröffentlichung über Multi- media, versichert, die dem Versicherungsnehmer wegen einer versicherten Gefahr entstehen, um: ▪ Den Verpflichtungen aus dem Bundesdatenschutzge- setz oder anderer gesetzlicher Rege-lungen zum Daten- schutz sowie vergleichbarer ausländischer Rechtsvor- schriften zu entsprechen; oder ▪ Die auf Veranlassung des Versicherungsnehmers (z.B. wegen eines begründeten Verdachts) mit der vorheri- gen schriftlichen Zustimmung des Versicherers verur- sacht werden und die wegen Diebstahls, Verlusts oder unzulässiger Veröffentlichung digital gespeicherter persönlicher Daten im Sinne des Bundesdatenschutz- gesetz oder anderer gesetzlicher Regelungen zum Da- tenschutz sowie vergleichbarer ausländischer Rechts- vorschriften erforderlich sind.
Benachrichtigungskosten. Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit dem Versicherer Auf- wendungen des Versicherungsnehmers im Falle einer ge- setzlich geforderten Information von Behörden und poten- tiell betroffenen Personen ersetzt.
Benachrichtigungskosten. Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Kosten eines Versicherten für die Prü- fung und Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Informationspflichten, die durch eine Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. entstehen:
2.6.1. Benachrichtigungskosten gegenüber Dateninhabern Im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Informationspflichten ent- stehende Kosten zur Benachrichtigung der Betroffenen.
2.6.2. Kosten für behördliche Meldeverfahren Kosten, die bei der Anzeige und Meldung der Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen.
2.6.3. Nachgelagerte Kosten einer Benachrichtigung von Dateninhabern Kosten, um nach der Benachrichtigung der Betroffenen deren Anfragen zu beantworten. Hiervon umfasst sind insbesondere die Kosten durch die Beauftragung eines externen Callcenters oder die Kosten zur Erstellung einer Webseite.
Benachrichtigungskosten. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die gesetzlich oder vertraglich notwendigen Benachrichtigungskosten von Betroffenen, Kunden und Behörden infolge einer erfolgten Informationssicherheitsverletzung gemäß Ziffer I. 2. a) bei Versicherten. Hierzu zählen unter anderem die Informationsaufbereitung, Erstellung und Versand von Informations- schreiben, Anzeigenschaltung, Ermittlung und Einrichtung eines Call-Centers zur Beantwortung von Rückfragen von Betroffenen und Kunden. Auf Wunsch von Versicherten, umfasst dies auch die freiwillige Benachrichtigung von Betrof- fenen, Kunden und Behörden, sofern dies für die Cyber-Krisenbewältigung sinnvoll ist.
Benachrichtigungskosten. Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen, die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem durch die Einhaltung seiner Informationspflicht nach EU-Datenschutzgrundverordnung entstanden sind (Art. 33, 34 EU- Datenschutzgrundverordnung).
Benachrichtigungskosten. Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Kosten eines Versicherten für die Prü- fung und Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Informationspflichten, die durch einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Verein- barungen eines Versicherten, die den Schutz personenbezogener, persönlicher oder geschäftlicher Daten bezwecken und ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Schutzniveau vorsehen (Datenrechtsverletzung), entstehen, wenn die Datenrechtsverletzung ihrerseits auf einer Netzwerksicherheitsver- letzung gemäß Ziffer I.1. beruht:
2.6.1. Benachrichtigungskosten gegenüber Dateninhabern Im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Informationspflichten ent- stehende Kosten für die Benachrichtigung der Betroffenen.
2.6.2. Kosten für behördliche Meldeverfahren Kosten, die bei der Anzeige und Meldung der Datenrechtsverletzung infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen.
2.6.3. Nachgelagerte Kosten einer Benachrichtigung von Dateninhabern Kosten, um nach der Benachrichtigung der Betroffenen deren Anfragen zu beantworten. Hiervon umfasst sind insbesondere die Kosten durch die Beauftragung eines externen Callcenters oder die Kosten für die Erstellung einer Website.
Benachrichtigungskosten