Benachrichtigungskosten Musterklauseln

Benachrichtigungskosten. Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Kosten eines Versicherten für die Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Informations- pflichten, die durch eine Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. entstehen:
Benachrichtigungskosten. Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen, die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem durch die Einhaltung seiner Informationspflicht nach § 42a BDSG entstanden sind.
Benachrichtigungskosten. Versicherungsschutz besteht im Falle einer Persönlichkeits- rechtsverletzung auch für gesetzlich vorgeschriebene Benach- richtigungskosten. Benachrichtigungskosten sind notwendige und angemessene Kosten für ▪ die Versendung von Mitteilungen an Personen, wel- che von einer Cyber-Attacke im Sinne von Teil II Zif- fer 1.7 betroffen sind; ▪ forensische Dienstleistungen, welche nach Entde- ckung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung für die Feststellung der Ursache und des Umfangs der Verlet- zung aufgewendet werden sowie ▪ einen Konten-Überwachungsdienst oder Public- relations Dienstleister. Versichert sind die notwendigen und angemessenen Kosten für die Wiederherstellung der Website des Versicherungsnehmers, sofern diese durch Dritte beschädigt oder zerstört wurden. Versi- chert ist hierbei insbesondere die Wiederherstellung der grafi- schen Benutzeroberfläche und Inhalte von statischen Websites und/oder Funktionen zur Darstellung von Dokumenten und deren Schnittstellen zu weiteren Daten und Programmen. Nicht zung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen durch den Versicherungsnehmer beruht. Versicherungsschutz wird nur dann gewährt, wenn der Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Vertragspartner gemäß Abs. 1 nach dem Beginn der ersten Versicherungsperiode vorliegenden Versicherungsvertrags abgeschlossen worden ist. Der Versicherungsfall tritt ein mit der Erklärung des Rücktritts durch den Vertragspartner Der Versicherer trägt die Kosten für die gerichtliche Durchset- zung von Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber soweit, der Auftraggeber des Versicherungsneh- mers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde, die Aufrechnung mit Schadenersatzan- sprüchen erklärt hat. Dies gilt nur, wenn der Vergütungsan- spruch nach Grund und Höhe unstreitig ist. Versichert sind folgende Kosten: ▪ die Vergütung eines Rechtsanwalts nach Maßgabe ei- ner mit Zustimmung des Versicherers getroffenen Honorarvereinbarung, andernfalls nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder einer auslän- dischen Gebührenordnung und ▪ die Gerichtskosten.
Benachrichtigungskosten a) Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart und angegeben sind die Kosten für die Benachrichtigung, einschließlich der Kosten für den Einsatz von Call Cen- tern oder die Bereitstellung einer kostenfreien Telefon- nummer, Verbreitung und Veröffentlichung über Multi- media, versichert, die dem Versicherungsnehmer wegen einer versicherten Gefahr entstehen, um: ▪ Den Verpflichtungen aus dem Bundesdatenschutzge- setz oder anderer gesetzlicher Rege-lungen zum Daten- schutz sowie vergleichbarer ausländischer Rechtsvor- schriften zu entsprechen; oder ▪ Die auf Veranlassung des Versicherungsnehmers (z.B. wegen eines begründeten Verdachts) mit der vorheri- gen schriftlichen Zustimmung des Versicherers verur- sacht werden und die wegen Diebstahls, Verlusts oder unzulässiger Veröffentlichung digital gespeicherter persönlicher Daten im Sinne des Bundesdatenschutz- gesetz oder anderer gesetzlicher Regelungen zum Da- tenschutz sowie vergleichbarer ausländischer Rechts- vorschriften erforderlich sind.
Benachrichtigungskosten. Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen, die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem durch die Einhaltung seiner Informationspflicht nach EU-Datenschutzgrundverordnung entstanden sind (Art. 33, 34 EU- Datenschutzgrundverordnung).
Benachrichtigungskosten. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die gesetzlich oder vertraglich notwendigen Benachrichtigungskosten von Betroffenen, Kunden und Behörden infolge einer erfolgten Informationssicherheitsverletzung gemäß Ziffer I. 2. a) bei Versicherten. Hierzu zählen unter anderem die Informationsaufbereitung, Erstellung und Versand von Informations- schreiben, Anzeigenschaltung, Ermittlung und Einrichtung eines Call-Centers zur Beantwortung von Rückfragen von Betroffenen und Kunden. Auf Wunsch von Versicherten, umfasst dies auch die freiwillige Benachrichtigung von Betrof- fenen, Kunden und Behörden, sofern dies für die Cyber-Krisenbewältigung sinnvoll ist.
Benachrichtigungskosten. Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit dem Versicherer Auf- wendungen des Versicherungsnehmers im Falle einer ge- setzlich geforderten Information von Behörden und poten- tiell betroffenen Personen ersetzt.
Benachrichtigungskosten 

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.