Datenbereitstellung Musterklauseln

Datenbereitstellung. 1) Die Bereitstellung der Daten erfolgt gemäß §§ 296 bis 298 und 106 SGB V.
Datenbereitstellung. 3 Datenbereitstellung durch die KVN § 4 Datenbereitstellung durch die Krankenkassen
Datenbereitstellung. Die Bereitstellung der Daten erfolgt gemäß §§ 296 bis 298 SGB V. Es gilt der Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anlagen 6 BMV-Ä und EKV). Ergänzende Vereinbarungen auf Landesebene zwischen der KV Sachsen und den Kranken- kassen bzw. deren Verbänden können geschlossen werden. Die Prüfungsstelle prüft die ein- gegangenen Daten auf Plausibilität und teilt das Ergebnis den Vereinbarungspartnern inner- halb von 2 Monaten nach Lieferung mit.
Datenbereitstellung. 1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem BKO die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Datenbereitstellung. Die Bereitstellung der Daten erfolgt gemäß
Datenbereitstellung. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers ein aktuelles Verzeichnis der Abnahmestellen mit Anschriften, Zählernummern, Zählpunktbezeichnungen, Jahresverbrauch, Bruttokosten, Anfangs und Endzählerstand, Abrechnungszeitraum von- bis., Angabe des jeweiligen Netzbetreibers, der Mess- und Lieferspannung, Leistungs- und Verbrauchsangaben bis zum 15. Februar des Folgejahres in einem gängigen EDV-Format sowie in Papierform unentgeltlich innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen.
Datenbereitstellung. Die Servicekernzeit des Supports ist von Montag bis Xxxxxxx in der Zeit von 8:00 – 15:00 Uhr. Eine Sicherung der Datenbank erfolgt täglich.
Datenbereitstellung. 1 Der Verlag stellt dem SNF folgende Daten für die Ablage der Pilotpublikationen auf der OAPEN Library zur Verfügung:  die digitale Datei der Pilotpublikation und die technischen Angaben gemäss den Anforderungen von OAPEN Library (siehe Anhang B), damit die Publikation problemlos in den Katalog integriert und als Download auf OAPEN Library zur Verfügung gestellt werden kann;  eine Beschreibung des angewandten Peer-Review-Verfahrens für wissenschaftliche Publikationen;  Angaben zur gewählten Creative-Commons-Lizenz;  alle relevanten Angaben zu den kostenpflichtigen gedruckten (und allenfalls digitalen) Publikationen, damit auf das entsprechende Angebot auf den Websites verwiesen werden kann;  alle relevanten Angaben zu digitalen Publikationen und deren Formaten (z. B. Versionen für Reader);  alle relevanten Angaben zu Veränderungen des Angebots und der damit verbundenen Informationen.
Datenbereitstellung. Der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte hat die für die Risikoprüfung, Vertrags- und Schadenabwicklung notwendigen Daten bereitzustellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann der Vertragsschluss oder die Auszahlung des Schadens bei Nicht- bereitstellung ganz oder teilweise verweigert werden.
Datenbereitstellung