Datenlieferung Musterklauseln

Datenlieferung. 1. AZ frs bietet Leistungen im Bereich der Adressanreicherung und Datenlieferung an. „Daten“ im Sinne dieser AGB sind: sogenannte harte Informationen zu einer Adresse (z.B. Telefonnummer, Geburtsjahr bei einer Privatadresse und z.B. Telefonnummer, Gründungsjahr, Branche bei einer Firmenadresse); statistische Informationen (z.B. Ableitung eines Alters aus einer Vornamensanalyse und explizit bei einer Firmenadresse z.B. Umsatzklasse, Beschäftigtenklasse) zu einer Adresse; harte Informationen zum räumlichen Umfeld (z.B. Bundesgebiet, Land, Straße) und statistische Informationen (z.B. Anzahl Haushalte in einer Straße) zum räumlichen Umfeld. 2. AZ frs liefert Daten in folgenden Anwendungsfällen: (i) Adressanreicherung mit Daten: AZ frs reichert vom Auftraggeber bereitgestellte Adressen mit AZ-Daten (eigenrecherchierte und/oder lizensierte Daten der AZ Direct GmbH) an und stellt diese dem Auftraggeber wieder zur Verfügung. (ii) Datenlieferung: AZ frs liefert eine von AZ Direct GmbH generierte Datendatei (eigenrecherchiert und/oder lizensierte Daten) an den Auftraggeber zu dessen Nutzung, wie im Angebot / diesen AGB näher beschrieben. 3. Die Eigentums-/ Urheber- oder verwandte Schutzrechte und/oder Nutzungsrechte an den von AZ frs dem Auftraggeber gelieferten und zur Verfügung gestellten Daten verbleiben bei AZ Direct GmbH, soweit im Angebot oder in diesen AGB nichts anderes geregelt ist. 4. Der Auftraggeber darf die von AZ frs gelieferten und zur Verfügung gestellten Daten nur zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken nutzen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit seiner Nutzung der Daten. Nach der vereinbarten Nutzung hat der Auftraggeber die Daten unverzüglich vollständig zu vernichten oder zu löschen. Auf Wunsch ist dies AZ frs vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Auftraggeber ist nicht befugt, die überlassenen Daten oder daraus abgeleitete Daten an Dritte ganz oder teilweise, im Original oder in Kopie zu überlassen oder zu veräußern. 5. AZ frs ist berechtigt, die Einhaltung der vorstehenden Nutzungsbeschränkungen bzw. Vorgaben gemäß B) IV.2. bis 4. durch den Einsatz von Kontrolldaten zu überprüfen. 6. AZ Direct GmbH aktualisiert ihre Daten in den branchenüblichen regelmäßigen Abständen. 7. AZ frs übernimmt über B) IV.6. hinaus keine Gewähr für die Aktualität der Adressen. 8. Die angebotenen Datenbestände werden von AZ Direct GmbH auf Basis statistischer Auswertungen von Datensubstanzen sowie auf Basis e...
Datenlieferung. In den Quartalen 1 bis 4/2021 werden weiterhin die Satzarten gemäß § 6 des Vertrages geliefert. Hierbei enthält die Satzart L09 weiterhin die Ergebnisse der EFN-Datenselektion für Neueinschreiber und ggf. Bestandsteilnehmer, wie sie gemäß des Bereinigungsbeschlusses unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen bis inkl. Q4-2020 ermittelt worden wären. Die Inhalte der Satzart L09 aus dem Bereinigungsquartal bzw. aus dem Vorjahresquartal werden bei der Berechnung potentieller Ein- und/oder Ausdeckelungsbeträge beschlussgemäß herangezogen. − Techniker Krankenkasse (TK) − BARMER − DAK-Gesundheit − Kaufmännische Krankenkasse - KKH − Handelskrankenkasse (hkk) − HEK - Hanseatische Krankenkasse Folgende Protokollnotiz ersetzt die Protokollnotiz vom 05.02.2021: Die Vertragspartner vereinbaren für das 3. Quartal und das 4. Quartal 2020 abweichend von Anlage 2 Ziffer 3 des 489. BA die Ermittlung des TSVG-SV-Anpassungsfaktors folgendes Verfahren: Der TSVG-SV-Anpassungsfaktor wird ermittelt indem der MGV-Behandlungsbedarf nach Berücksichtigung der Versichertenentwicklung und nach TSVG-Bereinigung durch den MGV- Behandlungsbedarf nach Berücksichtigung der Versichertenentwicklung dividiert wird. Für das 3. Quartal 2020 entspricht das einer Quote in Höhe von 94,70%. Für das 4. Quartal 2020 entspricht das einer Quote in Höhe von 85,87%. Folgende Protokollnotiz wird ergänzend aufgenommen: Die Vertragspartner verständigen sich darauf, dass zur Umsetzung des 532. BA (schriftliche Beschlussfassung) im 1. Quartal 2021 die Lieferung der HzV-Bereinigungsdaten nach bisherigem Schema (also anhand der Einzelfallnachweise des 1. Quartals 2020; ohne TSVG-Inhalte) erfolgt. Die Abstimmung der Bereinigungsbeträge zu den insbesondere die anzuwendenden Steigerungsfaktoren1 gehören, findet wie bisher nach den vertraglichen Regelungen zur vorläufigen Bereinigung erst mit der MGV-Abstimmung statt. Eine Nachlieferung bzw. Spitzabrechnung ist mit Ausnahme von fehlerhaften Lieferungen in diesem Fall nicht mehr vorgesehen. Alternativ ist auch eine beschlusskonforme Lieferung der Daten möglich.
Datenlieferung. Dem Service-Consumer werden von dem Service-Provider Daten zur Verfügung gestellt. Diese können vom Service-Consumer in dessen Anwendungen übernommen und auch automatisiert weiterverarbeitet werden. Für die fachliche Richtigkeit der übermittelten Daten ist der Service-Provider verantwortlich. Der Service-Consumer speichert und verarbeitet die Daten eigenverantwortlich in seinen Informationssystemen. Bei Zweifeln an der Datenrichtigkeit haben allein die in den Systemen des Service-Providers enthaltenen Daten Gültigkeit, nicht die weiterverarbeiteten Daten des Service-Consumers. Dem Service-Consumer bleibt der Nachweis der Richtigkeit der eigenen Daten vorbehalten Soweit technologisch möglich und vereinbart, ist auch die Datenübertragung vom Service-Consumer an den Service-Provider möglich. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist insoweit der Service-Consumer verantwortlich. Der Service-Provider speichert und verarbeitet die Daten eigenverantwortlich in seinen Anwendungen. Die fachlichen und technischen Details sowie die spezifischen Regelungen der wechselseitigen Datenübermittlung ergeben sich aus der Anbindungsdokumentation und ihrer Fortschreibung.
Datenlieferung. Bis zum Zeitpunkt der Erfüllung aller im Rahmen des Kreditvertrages übernommenen Verpflichtungen wird der Kunde - ordnungsgemäß unterzeichnete Jahresabschlüsse und Erläuterungen bzw. Einkommensteuererklärungen nach Fertigstellung, eventueller Prüfung und Feststellung unverzüglich der Bank einreichen und auf Verlangen zusätzliche Angaben über seine finanzielle Lage, soweit diese von der Bank billigerweise verlangt werden können, machen. Bei Konzernzugehörigkeit ist auch die Konzernbilanz einzureichen. Sollte die Fertigstellung und Feststellung der Jahresabschlüsse nach der gemäß dem gültigen Rechnungslegungsgesetz oder anderen Rechtsnormen vorgeschriebenen Frist nicht erfolgen, so wird der Kunde der Bank innerhalb von 5 Monaten nach Abschluss seines Geschäftsjahres vorläufige Bilanzzahlen übergeben. Werden die Bilanzzahlen nachträglich berichtigt, hat der Kunde die Änderung und die neuen Zahlen der Bank unverzüglich mitzuteilen und den berichtigten oder angepassten Abschluss mit dem einschlägigen Wirtschaftsprüfungsbericht der Bank zuzusenden. Der Kunde ist verpflichtet, auch die Jahresabschlüsse bzw. Einkommensteuererklärung seines Sicherheitsleisters (z. X. Xxxxxxxx) einzureichen. Wenn der Kunde verpflichtet ist, die gemäß Rechnungswesensgesetz erstellten Jahresabschlüsse auf elektronischem Wege anzubringen und sie zu veröffentlichen, verpflichtet er sich, diese Verpflichtung gemäß den einschlägigen Rechtnormen, aber spätestens binnen von 150 Tagen nach dem Bilanzstichtag des bestimmten Geschäftsjahres, beim konsolidierten Abschluss binnen von 180 Tagen auf vorgeschriebene Weise mit der Angabe der wahrheitsgetreuen Angaben zu erfüllen. Der Kunde verpflichtet sich, die auf dem elektronischem Weg veröffentlichten Angaben auf Eignung mit der wahren Angaben zu überprüfen und bei möglicher Abweichung sowie bei der Korrektion der veröffentlichten Angaben die Bank unverzüglich zu benachrichtigen; - die Bank informieren, wenn der Betrieb des Kunden oder der Betrieb auf dem der Bank verpfändeten Grundbesitz ganz oder zu einem erheblichem Teil veräußert, verpachtet oder stillgelegt wird, oder Unternehmensteile, insbesondere durch Gründung von neuen Unternehmen, ausgegliedert werden; - die Bank informieren, wenn sich die bestehenden Eigentums-, Beteiligungs- oder Gesellschaftsverhältnisse bei dem Kunden geändert haben; - die Bank unverzüglich von Ereignissen unterrichten, die für die Durchführung des Kreditvertrages, insbesondere für die Erfüllung von Zahlungsansprü...
Datenlieferung. 6.1 Die erstmalige Lieferung der Daten sowie die Liefe- rung von Updates erfolgt gemäß der geschlossenen Vereinbarung. 6.2 Die Lieferung der Daten erfolgt elektronisch über den kundenspezifischen Account des Post Transfer Servers (xxxxx://xxxxxxxx.xxxx.xx). Die Zugangsdaten werden dem*der Kund*in gesondert bekannt gegeben. Der*die Kund*in muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die persönlichen Zugangsdaten geheim zu halten, diese nicht an Dritte weiterzugeben und vor unbefugten Zugriffen zu schützen. Er*sie hat Verlust, Diebstahl, missbräuchliche Verwendung oder sonstige nicht autorisierte Nutzung oder das Vorliegen von Umständen, die einem unbefugten Dritten Miss- brauch ermöglichen könnten, unverzüglich der Post anzuzeigen und die Sperre seines*ihres Accounts zu beantragen. Der*die Kund*in leistet Ersatz für die bei Missachtung dieser Sorgfaltspflicht durch ihn*sie entstandenen Schäden. Dies gilt auch bei unbefugter Nutzung des Accounts.
Datenlieferung. (a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben der Anbieter entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn beziehungsweise zum vereinbar- ten Zeitpunkt anzuliefern. Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Übermittlung. Er hat die Unterlagen/Dateien frei von sogenannten Computerviren und/oder sonstigen Schadensquellen zu liefern. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die stets dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Vorliegen und Feststellen von Schadensquellen jedweder Art in einer übermittelten Datei wird der Anbieter von dieser Datei keinen Gebrauch machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. Begrenzung erforderlich, löschen, ohne dass der Auftraggeber in diesem Zusammenhang (Schadensersatz-)Ansprüche jedweder Art geltend machen kann. Der Anbieter behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ihm durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Schadensquellen ein Schaden entstanden ist. (b) Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach dessen letztmaliger Verbreitung. Datenträger, Fotos oder sonstige Materialien/Unterlagen des Auftraggebers werden diesem nur auf Verlangen und auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt.
Datenlieferung. Die KVBW und die Krankenkassen liefern die zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfung erforderlichen Daten der Prüfungsstelle spätestens sechs Monate nach Ablauf des Prüfzeitraums auf maschinell verwertbaren Datenträgern. Der Inhalt der von der KVBW und den Krankenkassen zur Verfügung zu stellenden Daten richtet sich nach § 297 SGB V sowie den maßgeblichen Vorschriften des Datenträ- geraustauschverfahrens in der jeweils gültigen Fassung sowie Anlage 1 dieser Prüfvereinbarung
Datenlieferung. Die KVT übermittelt dem jeweiligen Krankenkassenverband elektronisch eine Häufigkeitsstatistik über die abgerechneten Impfleistungen, soweit Impfstoffe über die Sprechstundenbedarfs- vereinbarung bezogen werden. Näheres dazu ist in der Vereinbarung über die Datenlieferung im Rahmen der Impfvereinbarungen in Thüringen vom 17.08.2009 geregelt.
Datenlieferung. Hinsichtlich der Datenlieferungen für Bereinigungen ab dem I. Quartal 2018 findet der 400. BA und die darin konkret in Bezug genommenen Beschlüsse Anwendung (ohne Lieferung der Satzart L05). Mit umfasst ist hiervon insbesondere die Anlage "Datenschnittstellen" zum 400. BA.

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  • Lieferung 1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. 2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbeson- dere dann der Fall sein, wenn − Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar sind und − die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftrag- nehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt. 3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufäl- ligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. 4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objek- tiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvor- lagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- recht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. 7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auf- traggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder − die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu ver- langen, − die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder − dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben un- berührt.

  • Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

  • Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Lieferungen 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Liefe- rungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt. 4.2 Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klau- sel gilt die Lieferung als erfolgt. Die Annahme der Xxxx stellt keine Billigung der Ware dar. 4.3 Gleichzeitig mit der Lieferung erhält Philips Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens die gültige Bestellnummer, die Teilenummer von Philips, die Liefermenge sowie das Versanddatum aufführt. 4.4 Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzu- lässig. Philips behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lie- ferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. Philips übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installa- tion, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entste- hen. 4.5 Design, Herstellung, Installation und andere durch oder im Namen des Lie- feranten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen. 4.6 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von Philips so zu ver- packen, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für Philips bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurück- zuführen sind; es wird für Philips nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Datenspeicherung Während der Nutzung können Daten auf dem Gerät gespeichert werden. Vor der Rückgabe sind diese von den Lernenden vollständig zu löschen.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12