Datenlieferung Musterklauseln

Datenlieferung. 1. AZ frs bietet Leistungen im Bereich der Adressanreicherung und Datenlieferung an. „Daten“ im Sinne dieser AGB sind: sogenannte harte Informationen zu einer Adresse (z.B. Telefonnummer, Geburtsjahr bei einer Privatadresse und z.B. Telefonnummer, Gründungsjahr, Branche bei einer Firmenadresse); statistische Informationen (z.B. Ableitung eines Alters aus einer Vornamensanalyse und explizit bei einer Firmenadresse z.B. Umsatzklasse, Beschäftigtenklasse) zu einer Adresse; harte Informationen zum räumlichen Umfeld (z.B. Bundesgebiet, Land, Straße) und statistische Informationen (z.B. Anzahl Haushalte in einer Straße) zum räumlichen Umfeld.
Datenlieferung. In den Quartalen 1 bis 4/2021 werden weiterhin die Satzarten gemäß § 6 des Vertrages geliefert. Hierbei enthält die Satzart L09 weiterhin die Ergebnisse der EFN-Datenselektion für Neueinschreiber und ggf. Bestandsteilnehmer, wie sie gemäß des Bereinigungsbeschlusses unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen bis inkl. Q4-2020 ermittelt worden wären. Die Inhalte der Satzart L09 aus dem Bereinigungsquartal bzw. aus dem Vorjahresquartal werden bei der Berechnung potentieller Ein- und/oder Ausdeckelungsbeträge beschlussgemäß herangezogen. − Techniker Krankenkasse (TK) − BARMER − DAK-Gesundheit − Kaufmännische Krankenkasse - KKH − Handelskrankenkasse (hkk) − HEK - Hanseatische Krankenkasse Folgende Protokollnotiz ersetzt die Protokollnotiz vom 05.02.2021: Die Vertragspartner vereinbaren für das 3. Quartal und das 4. Quartal 2020 abweichend von Anlage 2 Ziffer 3 des 489. BA die Ermittlung des TSVG-SV-Anpassungsfaktors folgendes Verfahren: Der TSVG-SV-Anpassungsfaktor wird ermittelt indem der MGV-Behandlungsbedarf nach Berücksichtigung der Versichertenentwicklung und nach TSVG-Bereinigung durch den MGV- Behandlungsbedarf nach Berücksichtigung der Versichertenentwicklung dividiert wird. Für das 3. Quartal 2020 entspricht das einer Quote in Höhe von 94,70%. Für das 4. Quartal 2020 entspricht das einer Quote in Höhe von 85,87%. Folgende Protokollnotiz wird ergänzend aufgenommen: Die Vertragspartner verständigen sich darauf, dass zur Umsetzung des 532. BA (schriftliche Beschlussfassung) im 1. Quartal 2021 die Lieferung der HzV-Bereinigungsdaten nach bisherigem Schema (also anhand der Einzelfallnachweise des 1. Quartals 2020; ohne TSVG-Inhalte) erfolgt. Die Abstimmung der Bereinigungsbeträge zu den insbesondere die anzuwendenden Steigerungsfaktoren1 gehören, findet wie bisher nach den vertraglichen Regelungen zur vorläufigen Bereinigung erst mit der MGV-Abstimmung statt. Eine Nachlieferung bzw. Spitzabrechnung ist mit Ausnahme von fehlerhaften Lieferungen in diesem Fall nicht mehr vorgesehen. Alternativ ist auch eine beschlusskonforme Lieferung der Daten möglich.
Datenlieferung. Die KVBW und die Krankenkassen liefern die zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfung erforderlichen Daten der Prüfungsstelle spätestens sechs Monate nach Ablauf des Prüfzeitraums auf maschinell verwertbaren Datenträgern. Der Inhalt der von der KVBW und den Krankenkassen zur Verfügung zu stellenden Daten richtet sich nach § 297 SGB V sowie den maßgeblichen Vorschriften des Datenträ- geraustauschverfahrens in der jeweils gültigen Fassung sowie Anlage 1 dieser Prüfvereinbarung
Datenlieferung. (1) Dem Service-Consumer werden von dem Service-Provider Daten zur Verfügung gestellt. Diese können vom Service-Consumer in dessen Anwendungen übernom- men und auch automatisiert weiterverarbeitet werden. Für die fachliche Richtigkeit der übermittelten Daten ist der Service-Provider verantwortlich. Der Service- Consumer speichert und verarbeitet die Daten eigenverantwortlich in seinen Infor- mationssystemen.
Datenlieferung. Bis zum Zeitpunkt der Erfüllung aller im Rahmen des Kreditvertrages übernommenen Verpflichtungen wird der Kunde - ordnungsgemäß unterzeichnete Jahresabschlüsse und Erläuterungen bzw. Einkommensteuererklärungen nach Fertigstellung, eventueller Prüfung und Feststellung unverzüglich der Bank einreichen und auf Verlangen zusätzliche Angaben über seine finanzielle Lage, soweit diese von der Bank billigerweise verlangt werden können, machen. Bei Konzernzugehörigkeit ist auch die Konzernbilanz einzureichen. Sollte die Fertigstellung und Feststellung der Jahresabschlüsse nach der gemäß dem gültigen Rechnungslegungsgesetz oder anderen Rechtsnormen vorgeschriebenen Frist nicht erfolgen, so wird der Kunde der Bank innerhalb von 5 Monaten nach Abschluss seines Geschäftsjahres vorläufige Bilanzzahlen übergeben. Werden die Bilanzzahlen nachträglich berichtigt, hat der Kunde die Änderung und die neuen Zahlen der Bank unverzüglich mitzuteilen und den berichtigten oder angepassten Abschluss mit dem einschlägigen Wirtschaftsprüfungsbericht der Bank zuzusenden. Der Kunde ist verpflichtet, auch die Jahresabschlüsse bzw. Einkommensteuererklärung seines Sicherheitsleisters (z. X. Xxxxxxxx) einzureichen. Wenn der Kunde verpflichtet ist, die gemäß Rechnungswesensgesetz erstellten Jahresabschlüsse auf elektronischem Wege anzubringen und sie zu veröffentlichen, verpflichtet er sich, diese Verpflichtung gemäß den einschlägigen Rechtnormen, aber spätestens binnen von 150 Tagen nach dem Bilanzstichtag des bestimmten Geschäftsjahres, beim konsolidierten Abschluss binnen von 180 Tagen auf vorgeschriebene Weise mit der Angabe der wahrheitsgetreuen Angaben zu erfüllen. Der Kunde verpflichtet sich, die auf dem elektronischem Weg veröffentlichten Angaben auf Eignung mit der wahren Angaben zu überprüfen und bei möglicher Abweichung sowie bei der Korrektion der veröffentlichten Angaben die Bank unverzüglich zu benachrichtigen; - die Bank informieren, wenn der Betrieb des Kunden oder der Betrieb auf dem der Bank verpfändeten Grundbesitz ganz oder zu einem erheblichem Teil veräußert, verpachtet oder stillgelegt wird, oder Unternehmensteile, insbesondere durch Gründung von neuen Unternehmen, ausgegliedert werden; - die Bank informieren, wenn sich die bestehenden Eigentums-, Beteiligungs- oder Gesellschaftsverhältnisse bei dem Kunden geändert haben; - die Bank unverzüglich von Ereignissen unterrichten, die für die Durchführung des Kreditvertrages, insbesondere für die Erfüllung von Zahlungsansprü...
Datenlieferung. Dem Service-Consumer werden von dem Service-Provider Daten zur Verfügung gestellt. Diese können vom Service-Consumer in dessen Anwendungen übernommen und auch automatisiert weiterverarbeitet werden. Für die fachliche Richtigkeit der übermittelten Daten ist der Service-Provider verantwortlich. Der Service-Consumer speichert und verarbeitet die Daten eigenverantwortlich in seinen Informationssystemen. Bei Zweifeln an der Datenrichtigkeit haben allein die in den Systemen des Service-Providers enthaltenen Daten Gültigkeit, nicht die weiterverarbeiteten Daten des Service-Consumers. Dem Service-Consumer bleibt der Nachweis der Richtigkeit der eigenen Daten vorbehalten Soweit technologisch möglich und vereinbart, ist auch die Datenübertragung vom Service-Consumer an den Service-Provider möglich. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist insoweit der Service-Consumer verantwortlich. Der Service-Provider speichert und verarbeitet die Daten eigenverantwortlich in seinen Anwendungen. Die fachlichen und technischen Details sowie die spezifischen Regelungen der wechselseitigen Datenübermittlung ergeben sich aus der Anbindungsdokumentation und ihrer Fortschreibung.
Datenlieferung. 6.1 Die erstmalige Lieferung der Daten sowie die Liefe- rung von Updates erfolgt gemäß der geschlossenen Vereinbarung.
Datenlieferung. (a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben der Anbieter entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn beziehungsweise zum vereinbar- ten Zeitpunkt anzuliefern. Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Übermittlung. Er hat die Unterlagen/Dateien frei von sogenannten Computerviren und/oder sonstigen Schadensquellen zu liefern. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die stets dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Vorliegen und Feststellen von Schadensquellen jedweder Art in einer übermittelten Datei wird der Anbieter von dieser Datei keinen Gebrauch machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. Begrenzung erforderlich, löschen, ohne dass der Auftraggeber in diesem Zusammenhang (Schadensersatz-)Ansprüche jedweder Art geltend machen kann. Der Anbieter behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ihm durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Schadensquellen ein Schaden entstanden ist.
Datenlieferung. (1) Hinsichtlich der Datenlieferungen für Bereinigungen ab dem I. Quartal 2018 findet der 400. BA und die darin konkret in Bezug genommenen Beschlüsse Anwendung (ohne Lieferung der Satzart L05). Mit umfasst ist hiervon insbesondere die Anlage "Datenschnittstellen" zum 400. BA.
Datenlieferung. Die KVT übermittelt dem jeweiligen Krankenkassenverband elektronisch eine Häufigkeitsstatistik über die abgerechneten Impfleistungen, soweit Impfstoffe über die Sprechstundenbedarfs- vereinbarung bezogen werden. Näheres dazu ist in der Vereinbarung über die Datenlieferung im Rahmen der Impfvereinbarungen in Thüringen vom 17.08.2009 geregelt.