Common use of Datenrettungskosten Clause in Contracts

Datenrettungskosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

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Samples: degenia.de, degenia.de, online-protokoll.de

Datenrettungskosten. Versichert Das sind Kosten, die entstehen, wenn infolge eines Versicherungsfalles Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten gespeicherte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme, technisch wiederhergestellt (nicht wiederbeschafft) werden müssen. Voraussetzung istDies setzt voraus, dass die Daten und Programme ausschließlich für die private Nutzung bestimmt waren und durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung er- satzpflichtige Substanzänderung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

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Samples: www.ideal-versicherung.de, www.ideal-versicherung.de

Datenrettungskosten. Versichert Das sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen, entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeichertengespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmewenn diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wieder- herstellung. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen WiederherstellungWieder- herstellung. Wiederherstellungskosten für Daten und Programme werden dann nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zur Nutzung der Daten oder Programme nicht berechtigt ist oder wenn der Versicherungsnehmer die Daten oder Programme auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium vorhält. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbs. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.

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Samples: www.schwarzwaelder-versicherung.de, www.ostangler.de

Datenrettungskosten. 1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der für die Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und ProgrammeProgrammen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

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Samples: cdn.pepxpress.com

Datenrettungskosten. 1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

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Samples: www.deutsche-jagd-finanz.de

Datenrettungskosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort Versicherungsort- tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - Wieder- herstellung – und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeichertengespei- cherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige ersatzpflich- tige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert warenwa- ren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen WiederherstellungWiederher- stellung.

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Samples: www.fvv.de

Datenrettungskosten. 1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und oder des Versuchs der Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten elekt- ronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und ProgrammeProgrammen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

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Samples: www.policenwerk.de

Datenrettungskosten. Versichert Das sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen, entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - Wiederherstel- lung von elektronisch gespeichertengespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmewenn diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstellung. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Wiederherstellungskosten für Daten und Programme werden dann nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zur Nutzung der Daten oder Programme nicht berechtigt ist oder wenn der Versicherungsnehmer die Daten oder Programme auf einem Siche- rungs- oder Installationsmedium vorhält. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbs. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.

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Samples: www.ostangler.de

Datenrettungskosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich tat- sächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - Wiederherstel- lung – und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

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Samples: www.fvv.de

Datenrettungskosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

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Samples: degenia.de

Datenrettungskosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort Versicherungs- ort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige ersatz- pflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert ge- speichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar ver- fügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen techni- schen Wiederherstellung.

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Samples: privat.rh-insuranceservices.com

Datenrettungskosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen, entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeichertengespei- cherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmeprivat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstellung. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen WiederherstellungWiederherstellung sowie die Kosten für einen erneuten Lizenzerwerbs.

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Samples: www.mecklenburgische.de

Datenrettungskosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich aus- schließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare maschi- nenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

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Samples: hausratversicherungen.check24.de

Datenrettungskosten. 1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles Versicherungsfalls am Versicherungsort Versiche- rungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und oder des Versuchs der Wiederher- stellung – jedoch nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und ProgrammePro- grammen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige er- satzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

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Samples: www.wuerttembergische.de

Datenrettungskosten. 12.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles Versiche- rungsfalls am Versicherungsort tatsächlich entstandenenentstan- denen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und Wie- derherstellung – nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten bestimmte Daten (maschinenlesbare maschinen- lesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert warenwa- ren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

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Samples: agentur-ketelhut.de

Datenrettungskosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

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Samples: degenia.de

Datenrettungskosten. a) Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles Versicherungsfalls am Versicherungsort Versiche- rungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der die Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige er- satzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

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Samples: ssl.askuma.de

Datenrettungskosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen notwendi- gen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeichertengespei- cherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten be- stimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren verlo- ren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen tech- nischen Wiederherstellung.

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Samples: www.huettener-versicherungsverein.de

Datenrettungskosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort Versiche- rungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

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Samples: www.heb.de

Datenrettungskosten. a. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles Versicherungsfalle am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

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Samples: www.diebayerische.de

Datenrettungskosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung Wieder- herstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeichertengespei- cherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige ersatz- pflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert ge- speichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen WiederherstellungWieder- herstellung.

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Samples: www.alte-leipziger.de