Wartezeit für Weitere Elementargefahren Musterklauseln

Wartezeit für Weitere Elementargefahren. Abweichend von § 20.1 VHB beginnt der Versicherungsschutz für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Dachlawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von einem Monat ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Wartezeit für Weitere Elementargefahren. In Abweichung von Teil B 1.1 beginnt der Versicherungsschutz für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau und Schneedruck frühestens mit dem Ablauf von 4 Wochen ab Unterzeichnung des Antrags. Die Wartezeit entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird. A 6 Welche Sachen sind versichert? A 6.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, A 6.2 deren Gebäudebestandteile,
Wartezeit für Weitere Elementargefahren. Abweichend von § 2 DEG-VGB 2021 Abschnitt B beginnt der Versicherungsschutz für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 4 Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Wartezeit für Weitere Elementargefahren. In Abweichung der VHB 2015 Abschnitt B, § 2.1 beginnt der Versiche- rungsschutz für die Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im seinem Umfang bereits im Rahmen einer Hausratversiche- rung beim BGV / Badische Versicherungen versichert war. Die Wartezeit entfällt auch dann, wenn zwischen Antragseingang beim BGV / Badische Versicherungen und dem beantragten Versicherungsbeginn mehr als 14 Tage liegen. § 6 BEDINGUNGEN FÜR DIE GLASVERSICHERUNG BGVGLASplus
Wartezeit für Weitere Elementargefahren. In Abweichung von § 20 Nr.1 beginnt der Versicherungsschutz für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau und Schnee- druck frühestens mit dem Ablauf von 4 Wochen ab Unterzeichnung des Antrags. Die Wartezeit entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird.

Related to Wartezeit für Weitere Elementargefahren

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.