Common use of Datenrettungskosten Clause in Contracts

Datenrettungskosten. Das sind die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wieder- herstellung. Voraussetzung ist, dass die Daten durch eine Substanzbeschädigung des Daten- trägers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wieder- herstellung. Wiederherstellungskosten für Daten und Programme werden dann nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zur Nutzung der Daten oder Programme nicht berechtigt ist oder wenn der Versicherungsnehmer die Daten oder Programme auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium vorhält. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbs. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.

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Samples: dema-makler.de

Datenrettungskosten. Das sind Wir übernehmen die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen und am Versicherungsort notwendigen Kosten Aufwendungen für die technische Wiederherstellung (nicht Wiederbeschaffung) von elektronisch gespeicherten gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Dies gilt, wenn diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wieder- herstellung. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine Substanzbeschädigung des Daten- trägers ersatzpflichtige Substanzänderung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wieder- herstellungWiederherstellung. Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme werden dann nicht ersetztProgramme, wenn der Versicherungsnehmer zur zu deren Nutzung der Daten oder Programme du nicht berechtigt ist oder wenn der Versicherungsnehmer bist (zum Beispiel Raubkopien) sowie für Programme und Daten, die Daten oder Programme du auf einem Sicherungs- Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhältvorhältst. Der Versicherer leistet keine Entschädigung Ebenso wird für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbsneuerlichen Lizenzerwerbs keine Entschädigung geleistet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.

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Samples: durchblicker.at

Datenrettungskosten. Das sind die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten elek- tronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung be- stimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Dies gilt, wenn diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wieder- herstellungProgram- men. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ei- ne ersatzpflichtige Substanzbeschädigung des Daten- trägers Datenträgers, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wieder- herstellungWiederherstellung sowie die Kosten für ei- nen erneuten Lizenzerwerb. Wiederherstellungskosten Wir ersetzen keine Datenrettungskosten für Daten und Programme werden dann nicht ersetztProgram- me, wenn der Versicherungsnehmer zur • zu deren Nutzung der Daten oder Programme Sie nicht berechtigt ist oder wenn der Versicherungsnehmer sind (zum Beispiel soge- nannte Raubkopien), • die Daten oder Programme Sie auf einem Sicherungs- Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbsvorhalten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall ist begrenzt auf 2.000 Euro begrenzt1.000 Eu- ro.

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Samples: www.allianzdirect.de

Datenrettungskosten. Das sind Wir übernehmen die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen und am Versicherungsort notwendigen Kosten Aufwendungen für die technische Wiederherstellung (nicht Wiederbeschaffung) von elektronisch gespeicherten gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Dies gilt, wenn diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wieder- herstellung. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine Substanzbeschädigung des Daten- trägers ersatzpflichtige Substanzänderung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wieder- herstellungWiederherstellung. Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme werden dann nicht ersetztProgramme, wenn der Versicherungsnehmer zur zu deren Nutzung der Daten oder Programme du nicht berechtigt ist oder wenn der Versicherungsnehmer bist (zum Beispiel Raubkopien) sowie für Programme und Daten, die Daten oder Programme du auf einem Sicherungs- Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhältvorhältst. Der Versicherer leistet keine Entschädigung Ebenso wird für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbsneuerlichen Lizenzerwerbs keine Entschädigung geleistet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro 1.000 € begrenzt.

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Samples: durchblicker.at